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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Nachrichtendienstliche Informationsgewinnung der Ermittlungsbehörden von Bund und Ländern, u.a. durch "Lauschangriffe" (G-SIG: 12011743)

Überwachung des Fernmeldeverkehrs gem. §§ 100a ff StPO seit 1987, Aufnahme von Raumgesprächen, Zusammenhang mit Terrorismusfahndung, besondere Mittel der Datenerhebung gem. den neueren Polizeigesetzen der Länder, Bedarf für den "Großen Lauschangriff", Durchführung des OrgKG, Rechtsgutachten von Prof. Volker Krey zu Lauschangriffen

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

29.12.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/598125.10.93

Nachrichtendienstliche Informationsgewinnung der Ermittlungsbehörden von Bund und Ländern, u. a. durch „Lauschangriffe"

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nachrichtendienstliche Informationsgewinnung der Ermittlungsbehörden von Bund und Ländern, u. a. durch „Lauschangriffe"

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO, jeweils bezogen und aufgeschlüsselt auf die Jahre 1987 bis 1992 sowie auf den Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörden des Bundes bzw. der einzelnen Bundesländer?

a) Wie viele der gestellten Überwachungsanträge bezogen sich gemäß § 100 a Satz 1 Nr. 1 c StPO jeweils (auch) auf die Delikte § 129 und § 129 a StGB?

b) Wie viele der insgesamt gestellten Anträge erfolgten jeweils durch den polizeilichen Staatsschutz?

c) Wie viele der gestellten Anträge und daraufhin erfolgten Anordnungen ergingen (auch) gegen wie viele nicht beschuldigte Kontaktpersonen im Sinne des § 100 a Satz 2 StPO?

d) Auf wie viele Fernmeldeanschlüsse bezogen sich die erfragten Anordnungen jeweils?

e) Wie viele Fernmeldeverbindungen mit wie vielen Teilnehmern/Teilnehmerinnen wurden aufgrund der erfragten Anordnungen jeweils überwacht und/oder aufgezeichnet?

f) Wie viele „Raumgespräche" wurden aufgrund der erfragten Anordnungen jeweils aufgezeichnet aa) vor oder nach einer Fernmeldeverbindung, bb) bei aufgenommenen bzw. nicht richtig aufgelegtem Telefonhörer, ohne daß der überwachte Teilnehmer eine Fernmeldeverbindung herstellen wollte?

g) Wie viele Fernmeldeverbindungen und Raumgespräche mit Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 StPO wurden aufgrund der erfragten Anordnungen jeweils aufgezeichnet?

h) Ist es technisch möglich, im Rahmen von Maßnahmen nach § 100 a StPO Raumgespräche auch bei aufgelegtem Telefonhörer aufzuzeichnen? Wie geht dies ggf. technisch vonstatten?

i) Welche technischen Vorkehrungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen getroffen, um das Recht des Verdächtigen auf überwachungsfreie Kommunikation mit seinem Verteidiger zu gewährleisten, was kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch einmal als Gebot des Artikels 6 Abs. 3 c MRK bekräftigt hat (NJW 1992, 3090)?

j) Trifft es zu, daß jedenfalls Anrufe des Verdächtigen bei seinem Verteidiger dann von einer Aufzeichnung technisch ausgenommen werden können, wenn die angerufene Telefonnummer des Anwalts den Ermittlungsbehörden — etwa durch eine Legitimation zur Akte — bekannt ist? Wenn ja, in welchen Bundesländern wird dies nach Kenntnis der Bundesregierung praktiziert? Oder aus welchen Gründen wird dies nicht praktiziert?

k) In wie vielen Fällen aufgrund der erfragten Anordnungen sind die Beteiligten entgegen dem Sinn des § 101 StPO bis heute nicht von den getroffenen Maßregeln unterrichtet worden (bitte Zahlen pro jeweiligem Jahr der Anordnung)?

l) In wie vielen Fällen solchermaßen unterbliebener Unterrichtungen lag ein aa) Deliktsverdacht (auch) nach § 129 bzw. § 129 a StGB, bb) vom polizeilichen Staatsschutz geführtes Ermittlungsverfahren zugrunde?

2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung" durch die Polizeien der Länder aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze in den Jahren 1989 bis 1992, nämlich

— längerfristige Observation,

— Einsatz verdeckter Ermittler,

— Einsatz von V-Leuten,

— verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. - aufzeichnungen,

— verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Worts,

— verdeckter Einsatz technischer Mittel bezüglich Wohnungen,

aufgeschlüsselt jeweils nach der Art dieser Mittel, Jahren und Bundesländern?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Anzahl und des Erfolgs dieser Anordnungen den tatsächlichen Bedarf für den Einsatz solcher nachrichtendienstlichen Mittel sowie darüber hinaus für die rechtliche Verankerung des sogenannten „Großen Lauschangriffs"?

4

In wie vielen Fällen wurde durch Polizeidienststellen des Bundes sowie — nach vorliegenden oder einzuholenden Erkenntnissen der Bundesregierung — der einzelnen Bundesländer nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) am 23. September 1992 ein Einsatz der dort vorgesehenen besonderen Befugnisse

a) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),

b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO),

c) Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),

d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),

e) Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO)

jeweils gegen wie viele Beschuldigte oder „andere Personen" sowie jeweils durch den Richter oder als Eilfall durch die Staatsanwaltschaft bzw. ihre Hilfsbeamten angeordnet?

5

Welche Schlußfolgerungen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dieser Bilanz für den Vorschlag, den sogenannten „Großen Lauschangriff" rechtlich zu ermöglichen?

6

a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Trierer Strafrechtlers Prof. Volker Krey in einem unlängst für das Bundeskriminalamt erstatteten Gutachten (Rechtsprobleme des strafprozessualen Einsatzes Verdeckter Ermittler einschließlich des „Lauschangriffs" zu seiner Sicherung und als Instrument der Verbrechensaufklärung; Sonderband der BKA-Forschungsreihe 1993), wonach § 34 Strafgesetzbuch („rechtfertigender Notstand") „ausnahmsweise als Befugnisnorm für Grundrechtseingriffe durch hoheitliches Handeln dienen kann", im Falle „erheblicher Normierungsprobleme", u. a. bei „strittigen Verfassungsfragen" oder bei „sachwidriger Blockadehaltung eines Koalitionspartners"?

b) Wie beurteilt die Bundesregierung das Fazit des Gutachters: „Das Bundeskriminalamt darf und sollte guten Gewissens, solange der Gesetzgeber untätig bleibt, Sicherungs- Lauschangriffe (auf das außerhalb von Wohnungen gesprochene Wort) zum Schutz seiner verdeckten Ermittler auf § 34 Strafgesetzbuch stützen. "?

c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Bewertung dieser Aussagen durch den Präsidenten des Bundeskriminalamts als „unverzichtbare Entscheidungshilfe" bei der „Bewältigung aktueller rechtspolitischer Defizite"?

d) In welcher Höhe sind die Steuerzahler mit Gutachterkosten für dieses Werk sowie mit Kosten für dessen Veröffentlichung belastet worden?

e) Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung unserer Auffassung entgegen, daß auch angesichts der knappen Haushaltslage alle Möglichkeiten geprüft werden sollten, hinsichtlich dieses Gutachtens werkvertragliche Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln anzumelden und ggf. durchzusetzen?

f) Mit welchen Maßnahmen oder Weisungen gedenkt die Bundesregierung der Gefahr zu begegnen, daß Bundesbehörden den genannten Professor auf Kosten der Steuerzahler künftig abermals mit der Erstattung derartiger wissenschaftlicher Expertisen beauftragen könnten?

Bonn, den 21. Oktober 1993

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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