Staatsangehörigkeit von Kindern deutscher Mütter
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Hermann Bachmaier, Angelika Barbe, Anni Brandt-Elsweier, Marion Caspers-Merk, Dr. Konrad Elmer, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Konrad Gilges, Dr. Liesel Hartenstein, Ilse Janz, Siegrun Klemmer, Eckart Kuhlwein, Hans Peter Kemper, Detlev von Larcher, Christa Lörcher, Ulrike Mascher, Markus Meckel, Ulrike Mehl, Dr. Edith Niehuis, Jan Oostergetelo, Peter Paterna, Horst Peter (Kassel), Dr. Eckhart Pick, Bernd Reuter, Günter Rixe, Siegfried Scheffler, Otto Schily, Dieter Schloten, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Dr. R. Werner Schuster, Erika Simm, Dr. Siegrid Skarpelis-Sperk, Dr. Dietrich Sperling, Antje-Marie Steen, Ludwig Stiegler, Dr. Gerald Thalheim, Uta Titze-Stecher, Karsten D. Voigt (Frankfurt), Ralf Walter (Cochem), Barbara Weiler, Matthias Weisheit, Lydia Westrich, Hanna Wolf
Vorbemerkung
Bis zum 31. Dezember 1974 erwarb das eheliche Kind — ob im In- oder Ausland geboren — die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger war. Die Staatsangehörigkeit der Mutter spielte keine Rolle. Das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters erhielt bis 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1974 diese Regelung aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Auf Grund der entsprechenden Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erhalten seit dem 1. Januar 1975 eheliche Kinder durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutsche oder Deutscher ist. Für die von der verfassungswidrigen Regelung betroffenen Personen wurde eine Überleitungsregelung geschaffen, wonach nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene eheliche Kinder deutscher Mütter durch eine entsprechende Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten. Dieses Erklärungsrecht wurde bis zum 31. Dezember 1977 befristet. Sollte die Erklärungsfrist unverschuldet versäumt worden sein, so gilt eine sechsmonatige Nachfrist nach Fortfall des Hindernisses. Bloße Unkenntnis gilt jedoch nicht als unverschuldetes Hindernis. Wer wegen Unkenntnis der neuen gesetzlichen Regelung die Erklärungsfrist versäumt hat, kann die deutsche Staatsbürgerschaft nur durch einen regulären Einbürgerungsantrag erwerben.
Ungeachtet der derzeitigen Überlegungen hinsichtlich einer Einschränkung der automatischen Vererbbarkeit der deutschen Staatsangehörigkeit geht es bei den folgenden Fragen ausschließlich um die von der verfassungswidrigen Regelung betroffenen Personen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Personen sind als nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 im In- oder Ausland geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter von der verfassungswidrigen Regelung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes betroffen?
Wie viele Personen im In- oder Ausland haben vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch gemacht und damit als Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsbürgerschaft erworben?
Wie viele Personen im In- oder Ausland haben nach Ablauf der Erklärungsfrist vom 1. Januar 1978 bis heute von der Nachfrist nach Fortfall eines Hindernisses Gebrauch gemacht und sich darauf berufen, daß sie unverschuldet die Erklärungsfrist versäumt haben?
In wie vielen Fällen wurde diese Erklärung und damit der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam, und in wie vielen Fällen hat die Einbürgerungsbehörde das Versäumen der Erklärungsfrist nicht als unverschuldet anerkannt und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt?
Welche Tatbestände werden als Hindernisse für eine unverschuldete Versäumung der Erklärungsfrist anerkannt?
Wie hat die Bundesrepublik Deutschland im Ausland lebende Deutsche über die Erklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1977 informiert?
Gab es nach der Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 1975 eine Weisung an die deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Frauen über diese Änderung zu informieren?
Inwieweit sind die deutschen Auslandsvertretungen darüber informiert, daß Personen, die die Erklärungsfrist versäumt haben, nach § 13 der Einbürgerungsrichtlinien vom Ausland aus einen erleichterten Einbürgerungsantrag stellen können? Welche Möglichkeiten der Informationsweitergabe werden genutzt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter gegenüber den im gleichen Zeitraum geborenen Kindern deutscher Väter erheblich benachteiligt sind, da sie bei Versäumen der Erklärungsfrist wegen Unkenntnis der neuen gesetzlichen Lage die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß insbesondere das Erfordernis einer Erklärung gegenüber einem Automatismus sowie die Befristung des Erklärungsrechts Nachteile für nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter darstellen?
Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine Aufhebung der Befristung des Erklärungsrechts?
Erhalten die von der verfassungswidrigen Regelung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes betroffenen Personen ein erleichtertes, beschleunigtes Einbürgerungsverfahren, sofern sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen regulären Einbürgerungsantrag erwerben möchten?