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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Verbliebene Bestände von Stasi-Unterlagen bei Bundesbehörden (G-SIG: 12011895)

Herausgabe der nach § 7 StUG anzeigepflichtigen, noch bei Bundesbehörden liegenden Stasi-Unterlagen, Umfang in laufenden Aktenmetern, Herausgabe insbesondere der beim Bundesamt für Verfassungsschutz befindlichen Unterlagen der HVA, Reklamation von Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.03.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/667325. 01. 94

Verbliebene Bestände von Stasi-Unterlagen bei Bundesbehörden

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

§ 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) verpflichtet öffentliche Stellen zur „unverzüglichen" Anzeige gegenüber dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), ob sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befinden. § 8 StUG schreibt die „unverzügliche" Herausgabepflicht derartiger Unterlagen seitens öffentlicher Stellen an den BStU vor.

Auch noch nach dem Inkrafttreten des StUG am 1. Januar 1992 lagerten Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) bei Bundesbehörden. Der Umfang dieser Unterlagen bei Bundesbehörden wurde vom BStU in seinem Ersten Tätigkeitsbericht (Drucksache 12/5100, S. 47 ff.) auf 347 laufende Aktenmeter geschätzt.

Im Jahr 1992 wies DER SPIEGEL (Nr. 48/1992, S. 16) darauf hin, daß sich bei den Sicherheitsbehörden des Bundes mehr als 50 laufende Meter Akten der ehemaligen DDR-Spionage „Hauptverwaltung Aufklärung" (HVA) befänden, während der BStU am 9. Dezember 1992 vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages erklärte, ihm seien diese Unterlagen nicht bekannt, er hätte sie aber gerne.

Seit Juni 1993 ist öffentlich bekannt, daß die Bundesregierung — obschon dies anfangs geleugnet wurde — Unterlagen der ehemaligen HVA besaß, die nicht an den BStU herausgegeben worden waren. Diese hatte sie offenbar durch „befreundete Dienste" erhalten. Der BStU hat mehrere Versuche unternommen, gemäß § 7 StUG von der Bundesregierung eine genaue Kenntnis über diese ihm zustehenden Akten und ihre Herausgabe gemäß § 8 StUG zu erlangen. In der Sitzung des Innenausschusses am 29. September 1993 wurde vom BStU mitgeteilt, daß nach seiner Einsichtnahme in die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) lagernden Unterlagen Übereinstimmung darüber erzielt worden sei, daß diese Unterlagen an den BStU herauszugeben seien. Insbesondere sollte, wie der BStU berichtete, die Herausgabe dieser Unterlagen, die sich noch beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) befanden, bis zum 31. Dezember 1993 abgeschlossen sein.

Es wäre politisch unglaubwürdig, parlamentarisch eine Änderung des StUG zu erwägen mit dem Ziel, nichtöffentliche Stellen wie etwa die Presse mit einer erhöhten Strafandrohung zur Einhaltung der Herausgabepflicht von Stasi-Unterlagen zu belegen, wenn zugleich Bundesbehörden offenbar dieser Herausgabepflicht nicht selbst im vom Gesetz normierten Umfang nachgekommen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Hat die Bundesregierung alle in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Unterlagen gemäß § 7 StUG dem BStU gegenüber angezeigt?

2

Ist die Angabe des BStU in seinem Ersten Tätigkeitsbericht zutreffend, wonach zum Berichtstermin noch 347 laufende Meter an Akenbeständen bei Bundesbehörden vorhanden waren, deren Herausgabe noch nicht erfolgt war?

Falls nicht, wie viele laufende Meter waren es nach Auffassung der Bundesregierung?

3

Bei welchen Bundesbehörden befinden sich heute noch Unterlagen, die rechtmäßig an den BStU abzugeben wären?

In welchem Umfang (laufende Aktenmeter) jeweils?

4

Um welche genauen Aktenbestände handelt es sich ggf. jeweils bei diesen Bundesbehörden?

5

Hat die Bundesregierung alle bei Bundesbehörden vorhandenen Unterlagen der ehemaligen HVA des MfS angezeigt und an den BStU herausgegeben?

6

Ist insbesondere das Verfahren zur Herausgabe von Unterlagen der HVA, die sich noch beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) befanden, wie am 29. September 1993 vom BStU im Innenausschuß als Zusage an seine Behörde referiert wurde, bis zum 31. Dezember 1993 abgeschlossen worden?

7

Aus welchen Gründen werden ggf. Teile der genannten Aktenbestände bei Bundesbehörden nicht an den BStU entsprechend § 8 StUG herausgegeben?

Für welche Unterlagen und in welchem Umfang (laufende Aktenmeter) jeweils reklamiert die Bundesregierung ggf. die Nichtherausgabe von Unterlagen aufgrund ihrer Stellung als Nationaler Sicherheitsbehörde oder wegen Einstufung dieser Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gemäß § 11 Abs. 2 StUG?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sie im oben genannten Falle der HVA-Akten, die sie von „befreundeten Diensten" erhalten hatte, den gesetzlichen Normen des StUG entsprechend gehandelt hat, die für öffentliche Stellen eine „unverzügliche" Anzeige- und Herausgabeverpflichtung vorsehen?

Wie begründet sie ggf. diese Verzögerung?

Bonn, den 21. Januar 1994

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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