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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Erteilung und Verlängerung der allgemeinen Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Ländern (G-SIG: 12012217)

Erschwerung der Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittländern, Vereinbarkeit mit dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

21.09.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/839726. 08. 94

Erteilung und Verlängerung der allgemeinen Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Ländern

des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesanstalt für Arbeit hat auf Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung am 5. März 1993 eine Dienstanweisung an alle Arbeitsämter herausgegeben, durch die die Erteilung bzw. Verlängerung der allgemeinen Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Ländern aufs Äußerste erschwert werden soll. Nach unseren Informationen sind etwa 300 000 Menschen und deren Familien davon betroffen, so daß sie Gefahr laufen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und, falls sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, nach dem neuen Ausländergesetz abgeschoben zu werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Inwieweit verstößt die Anordnung vom 5. März 1993 gegen den § 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes?

2

Inwieweit verstößt die Anordnung vom 5. März 1993 auch gegen das Kündigungsschutzgesetz?

3

Wie viele Arbeitsplätze sind durch diese Anordnung zunichte gemacht worden?

4

Wie hoch sind die Kosten, die allein durch die bundesweiten Anschreiben an alle Verwaltungen und alle Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland (Druck, Versand, Papier, Verwaltungsaufwand, Porto) entstanden sind?

5

Wie viele Anträge auf Erteilung von Arbeitserlaubnis wurden von in- und ausländischen Unternehmen gestellt und nach Inkrafttreten der Anordnung vom 5. März 1993 zurückgezogen?

6

Wie viele Arbeitnehmer haben während der sechswöchigen Prüffrist ihren Arbeitsplatz verloren, und wer übernimmt die Kosten für den Lohnausfall der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

7

Inwieweit besteht ein Widerspruch zwischen der Anordnung vom 5. März 1993 und dem Assoziierungsabkommen zwischen den EG-Staaten und der Türkei, und inwieweit besteht ein Widerspruch zwischen der Anordnung und dem sogenannten „KUS-Urteil” des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 1992?

Bonn, den 24. August 1994

Dr. Klaus-Dieter Feige Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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