Verwendung von Ethylenoxid
der Abgeordneten Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
Verwendung von Ethylenoxid
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Die EG-Richtlinie vom 21. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ethylenoxid als Vorratsschutzmittel zulassen können. Ethylenoxid hat im Tierversuch krebserzeugende und genotoxische Wirkung.
Plant die Bundesregierung, von der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von Ethylenoxid Gebrauch zu machen? Wenn ja, aus welchen Gründen und für welche Produkte?
2. In welchen EG-Ländern ist derzeit die Verwendung von Ethylenoxid als Pestizid oder Zusatzstoff erlaubt, und in welchen EG-Ländern wird Ethylenoxid als technischer Hilfsstoff bei der Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet?
3. Ist der Bundesregierung bekannt, daß in letzter Zeit auffällig keimarme Gewürze auf den Markt kommen — ein Umstand, den Experten nicht etwa auf verbesserte Verarbeitungshygiene zurückführen, sondern vielmehr auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen in anderen Ländern und die illegale Einfuhr bestrahlter Ware bzw. auf die illegale Behandlung mit Ethylenoxid?
a) Wenn ja, was hat die Bundesregierung bisher unternommen bzw. veranlaßt, um diese illegalen Praktiken aufzudecken und zu unterbinden?
b) Wenn nein, was beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, um das Ausmaß der illegalen Praktiken in vollem Umfang aufzudecken und sie in Zukunft zu unterbinden?
4. In der Fernsehsendung „Kontraste" vom 14. Oktober 1986 wurde zum wiederholten Male belegt, daß bundesdeutsche Firmen hier Ware für den bundesdeutschen Markt verarbeiten, die im Ausland mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, was eindeutig ein Verstoß gegen § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist.
a) Hat sich die Bundesregierung unabhängig von der Tatsache, daß die Bundesländer für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind, konkret in diesem Fall um die Aufdeckung dieser Gesetzesverstöße bemüht?
b) Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Forschung nach praktikablen Nachweisverfahren für bestrahlte Ware zu fördern?
5. Aus Drucksache 10/1659 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN „Verwendung von Ethylenoxid") geht hervor, daß z. B. in Bayern, Hamburg und Bremen zum damaligen Zeitpunkt trotz des Verwendungsverbots Lebensmittel noch mit Ethylenoxid begast wurden. Wurde der in der erwähnten Drucksache angekündigten Bitte der Bundesregierung, „etwa fortbestehende landesrechtliche Vorschriften, aufgrund derer die Anwendung von Ethylenoxid für die Schädlingsbekämpfung erlaubt werden darf, nicht mehr anzuwenden und aufzuheben" , inzwischen Folge geleistet, und wenn nein, welche wirksamen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung diesbezüglich zu ergreifen?
6. Die frühere Zuordnung von Ethylenoxid zu den nicht zulassungsbedürftigen technischen Hilfsstoffen wurde revidiert, die Verwendung unterliegt nunmehr den Regelungen für Zusatzstoffe und ist somit an die Zulassung gebunden. Nach Auskunft des BGA wurden Unilever Genehmigungen für die Verwendung von Ethylenoxid erteilt.
Welche Produkte waren bzw. sind davon betroffen, und wie wird die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen begründet?
7. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung vertretbar, daß Ethylenoxid, das als technischer Hilfsstoff bei der Lebensmittelverarbeitung aufgrund seiner schädlichen Wirkungen nicht mehr verwendet werden darf, zur Keimreduzierung von Gesundheitstees, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, zulässig ist? Was hat die in Drucksache 10/1659 angekündigte Auswertung einer Anhörung im BGA bezüglich einer Neubewertung von Nutzen und Risiko der Anwendung von Ethylenoxid in diesem Zusammenhang ergeben?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß n Kosmetika Restmengen von Ethylenoxid gefunden wurden (vgl. BGA-Pressedienst vom 3. November 1986) aus gesundheitlicher Sicht und im Hinblick darauf, daß Ethylenoxid bei Kosmetika nicht als Konservierungsmittel zugelassen ist?
Fragen8
Die EG-Richtlinie vom 21. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ethylenoxid als Vorratsschutzmittel zulassen können. Ethylenoxid hat im Tierversuch krebserzeugende und genotoxische Wirkung. Plant die Bundesregierung, von der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von Ethylenoxid Gebrauch zu machen? Wenn ja, aus welchen Gründen und für welche Produkte?
In welchen EG-Ländern ist derzeit die Verwendung von Ethylenoxid als Pestizid oder Zusatzstoff erlaubt, und in welchen EG-Ländern wird Ethylenoxid als technischer Hilfsstoff bei der Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in letzter Zeit auffällig keimarme Gewürze auf den Markt kommen — ein Umstand, den Experten nicht etwa auf verbesserte Verarbeitungshygiene zurückführen, sondern vielmehr auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen in anderen Ländern und die illegale Einfuhr bestrahlter Ware bzw. auf die illegale Behandlung mit Ethylenoxid?
Wenn ja, was hat die Bundesregierung bisher unternommen bzw. veranlaßt, um diese illegalen Praktiken aufzudecken und zu unterbinden?
Wenn nein, was beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, um das Ausmaß der illegalen Praktiken in vollem Umfang aufzudecken und sie in Zukunft zu unterbinden?
In der Fernsehsendung „Kontraste" vom 14. Oktober 1986 wurde zum wiederholten Male belegt, daß bundesdeutsche Firmen hier Ware für den bundesdeutschen Markt verarbeiten, die im Ausland mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, was eindeutig ein Verstoß gegen § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist.
Hat sich die Bundesregierung unabhängig von der Tatsache, daß die Bundesländer für die Lebensmittelüberwachung zuständig sind, konkret in diesem Fall um die Aufdeckung dieser Gesetzesverstöße bemüht?
Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Forschung nach praktikablen Nachweisverfahren für bestrahlte Ware zu fördern?
Aus Drucksache 10/1659 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN „Verwendung von Ethylenoxid") geht hervor, daß z. B. in Bayern, Hamburg und Bremen zum damaligen Zeitpunkt trotz des Verwendungsverbots Lebensmittel noch mit Ethylenoxid begast wurden. Wurde der in der erwähnten Drucksache angekündigten Bitte der Bundesregierung, „etwa fortbestehende landesrechtliche Vorschriften, aufgrund derer die Anwendung von Ethylenoxid für die Schädlingsbekämpfung erlaubt werden darf, nicht mehr anzuwenden und aufzuheben" , inzwischen Folge geleistet, und wenn nein, welche wirksamen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung diesbezüglich zu ergreifen?
Die frühere Zuordnung von Ethylenoxid zu den nicht zulassungsbedürftigen technischen Hilfsstoffen wurde revidiert, die Verwendung unterliegt nunmehr den Regelungen für Zusatzstoffe und ist somit an die Zulassung gebunden. Nach Auskunft des BGA wurden Unilever Genehmigungen für die Verwendung von Ethylenoxid erteilt.
Welche Produkte waren bzw. sind davon betroffen, und wie wird die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen begründet?
Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung vertretbar, daß Ethylenoxid, das als technischer Hilfsstoff bei der Lebensmittelverarbeitung aufgrund seiner schädlichen Wirkungen nicht mehr verwendet werden darf, zur Keimreduzierung von Gesundheitstees, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, zulässig ist? Was hat die in Drucksache 10/1659 angekündigte Auswertung einer Anhörung im BGA bezüglich einer Neubewertung von Nutzen und Risiko der Anwendung von Ethylenoxid in diesem Zusammenhang ergeben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß n Kosmetika Restmengen von Ethylenoxid gefunden wurden (vgl. BGA-Pressedienst vom 3. November 1986) aus gesundheitlicher Sicht und im Hinblick darauf, daß Ethylenoxid bei Kosmetika nicht als Konservierungsmittel zugelassen ist?