Auswirkungen der bevorstehenden Milchhygiene-Verordnung
der Abgeordneten Frau Flinner, Kreuzeder und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Ohne Beteiligung von Milchbauern und Molkereien hat der EG-Veterinärausschuß eine Richtlinie zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch ausgearbeitet. Diese Richtline soll jetzt gemäß einer Vorlage aus dem BML in nationales Recht umgesetzt werden. Fachleute kritisieren die Anforderungen der Verordnung und die einzelnen Ausführungsbestimmungen als praxisfremd und unnötig. Bauern und Molkereien „verdanken" diese Verschärfung der Milchgüte-Verordnung und den dazugehörenden umfassenden neuen Hygienekodex einer EG-Verordnung, die sich auf den Export von wärmebehandelter Milch von einem Mitgliedsland der EG in ein anderes bezieht; diese Regelung für den Export ist Grundlage und Anlaß für einschneidende Veränderungen bei der Erzeugung und Verarbeitung von Milch.
Auf dürftiger sachlicher Grundlage sind Veränderungen beschlossen worden, die den Bauern und Molkereien hohe finanzielle Belastungen durch erforderliche zusätzliche Investitionen, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Überwachung zu bringen drohen; für einen großen Teil der Milchvieh haltenden Betriebe sind Senkungen des Milchpreises wegen einer schlechteren Güteklasseneinstufung zu erwarten. Die Umsetzung dieser Verordnung dürfte also nur unbedeutende Verbesserung der Hygieneverhältnisse bewirken, dafür aber um so mehr eine weitere Welle der Betriebsaufgabe kleinerer Milchviehbetriebe bewirken: auch diese Maßnahme kann zum beschleunigten Strukturwandel hin zu spezialisierten Großbetrieben beitragen; so ist sie mitverantwortlich für die Verödung des ländlichen Raums.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche gesundheitlichen Vorteile bringt die Einführung der neuen Verordnung für die Verbraucher/innen, und inwieweit stellt nach Auffassung der Bundesregierung eine Verringerung des Keimgehalts eine Qualitätsverbesserung dar? Wie ist in diesem Zusammenhang das Problem von Desinfektionsmittelrückständen (und von Medikamenten- und Schadstoffrückständen) für die Qualität und gesundheitliche Wertigkeit der Milch einzuordnen?
Welche Verbesserungen ergeben sich für den Verarbeitungsprozeß in den Molkereien durch die neue Verordnung? Müssen Käsereien zum Beispiel nicht mit Problemen bei der Käseherstellung rechnen, wenn der zulässige Keimgehalt in zwei Stufen zuerst auf 300 000, dann auf 100 000 gesenkt wird?
Welcher Anteil der deutschen Milchproduktion ist für den Export bestimmt und fällt damit in den Geltungsbereich dieser speziellen Verordnung, deren Geltungsbereich den Export wärmebehandelter Milch innerhalb der EG regelt?
Wie hoch sind die Kosten für Investitionen und Betrieb zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen sowie für die Durchführung von Kontroll-, Untersuchungs- und Hygienemaßnahmen insgesamt zu veranschlagen, die durch die Umsetzung dieser Verordnung von Milchvieh haltenden Betrieben und Molkereien zu tragen sind, und wie schlüsseln sich diese Kosten im einzelnen auf —
im landwirtschaftlichen Betrieb für bauliche Maßnahmen und Veränderungen, Änderungen der Melk- und Kühlanlage; Kontrolle der Tiergesundheit, medizinische Prophylaxe, Eutergesundheitsdienst, „Stall-TÜV-Untersuchungen" usw.,
bei den Molkereien für den gesteigerten Aufwand bei Probenahmen und Untersuchungen sowie Transport (allein für den erforderlichen Umbau der Milchsammeltankwagen ca. 40 000 DM/Fahrzeug) und Anforderungen an Kühlung und Verarbeitung der Produkte?
Welche Kosten entstehen dem einzelnen Betrieb, abhängig von seiner Betriebsgröße und seinem Rationalisierungs- und Technisierungsstand insgesamt und pro Kuh? Welche Folgen haben z. B. die verschärften Anforderungen an die betriebseigene Milchkühlung (Erreichen einer Milchtemperatur von höchstens 8 °C bei täglicher Abgabe, höchstens 6 °C bei nicht täglicher Abgabe) für kleinere Milchbetriebe, die durch die Auflagen der neuen Verordnung vor die Wahl gestellt werden, entweder aufwendig zu investieren oder die Milchproduktion aufzugeben?
Wie hoch wird das Investitionsvolumen sein, das sich aus der Umsetzung der Verordnung ergibt, und wie lange müssen speziell die kleineren Betriebe ihren Gewinn aus der Milcherzeugung für die Finanzierung dieser Investitionen aufwenden?
In welchem Umfang ist mit zusätzlicher Arbeits- und Organisationsbelastung für Bauern und Molkereien als Folge der Verordnung zu rechnen?
Wie und auf wessen Kosten sollen „Strafmaßnahmen" bei der Überschreitung der neuen Grenzwerte durchgeführt und überwacht werden, wie z. B. die geplante separate Erfassung und Einsammlung von Milch, die den Kriterien der Güteklasse 1 nicht entspricht oder der Ausschluß eines Betriebes von der Lieferung, wenn bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen 800 000 Keime/ml überschritten werden?
Wie hoch sind zur Zeit die Keim- und Zellzahlen der Anlieferungsmilch in der Bundesrepublik Deutschland und in den Bundesländern? Nach welchen Methoden werden sie gemessen (steht eine einheitliche Methode für die Bundesrepublik Deutschland an oder können die jetzt gebräuchlichen Methoden verläßlich auf ein Standardverfahren umgerechnet werden) im Durchschnitt (wenn möglich Angabe auch nach Molkereien)?
Zwischen welchen Zahlen schwanken die Werte, und welcher Prozentsatz der Proben ist den verschiedenen Gehaltswerten zuzuordnen?
Welcher Anteil der abgelieferten Milch erfüllt die jeweiligen Anforderungen der verschiedenen Qualitätsstufen nach den jetzigen und welcher nach den zukünftigen Normen?
Welcher Anteil der Betriebe (und welcher der abgelieferten Milch) liegt über 300 000 (jetziger Grenzwert für Güteklasse 1), welcher über 100 000 Keimen/ml und welcher Anteil liegt über 750 000 (gültiger Grenzwert), 500 000 (Übergangswert) und 400 000 somatischen Zellen/ml?
Für welchen Anteil der Betriebe und der Anlieferungsmilch werden die jeweiligen Grenzwerte für Keimgehalt und somatische Zellen nach den jeweiligen Grenzwerten überschritten, wenn von den tatsächlichen jetzigen Gehalten ausgegangen wird?
Aus welchem Grund wird der Gefrierpunkt der Milch als Qualitätskriterium eingeführt, welche Probleme ergeben sich für die Milchviehbetriebe durch diesen neuen Grenzwert (welcher Anteil der Betriebe wird ihn nicht einhalten können), und mit welchen meßtechnischen Verfahren wird er erfaßt werden?
In welchem Verhältnis stehen die Einstufungen nach Güteklassen nach dem gültigen System und nach dem geplanten System? Welche Abwertungen ergeben sich durch die Einführung des neuen Systems, und welche effektiven Preissenkungen wird die Umsetzung der neuen Verordnung für die Bauern bedeuten?
Wie werden sich die Preisverschiebungen durch die neue Verordnung und die Kosten für die notwendigen Investitionen auf die Einkommen der Bauern, besonders von kleineren Betrieben in benachteiligten Gebieten, auswirken?
Welche Konsequenzen hält die Bundesregierung für die Mehrzahl der kleineren Milchbetriebe angesichts der neuen Hygienebestimmungen für erforderlich unter Berücksichtigung dessen, daß die durchschnittlichen Keimzahlen z. B. in Bayern bei 450 000 Keimen/ml (gegenüber 100 000 neuer Grenzwert) liegen?
Die Umsetzung der neuen Milchhygiene-Verordnung beschleunigt den Strukturwandel in der Milchviehhaltung und bringt für benachteiligte Gebiete eine weitere Zerstörung sozialer und ökologischer Strukturen. Beabsichtigt die Bundesregierung, hier etwas zu unternehmen, um die bäuerliche Milchviehhaltung zu erhalten und zu unterstützen, wenn ja, was?
In welchem Maß hält die Bundesregierung die einzelnen Bestimmungen der EG-Richtlinie und der Vorlage des BML zur Umsetzung dieser Richtlinie für realistisch, durchführbar und wünschenswert angesichts der Kostenanforderungen an die Bauern? Welchen konkreten Nutzen sollen beispielsweise folgende Maßnahmen haben, die in Anlage 1 des BML-Entwurfs als „Anforderungen an Erzeugerbetriebe" aufgelistet sind:
— Absonderung kranker Tiere (in einem Krankenstall) bei Durchfall,
— leichte Reinigung von Wandflächen und Fußböden in Räumen, in denen Kühe gemolken werden, komplette Kachelung von Ställen,
— Fernhalten von Tieren aller Art von den Räumen oder Stellen, an denen Milch gelagert, mit ihr umgegangen oder gekühlt wird?
Wie soll eine solche Bestimmung in der Praxis verwirklicht werden, wenn Kühe im Stall oder gar auf der Weide gemolken werden (was ja auch Umgang mit Milch bedeutet), auf welche Tiere soll sich das Verbot beziehen, und schließt es auch Milchkühe ein?
Wird etwa angestrebt, solch schmutzige, riechende und staubende Lebewesen wie Kühe endgültig aus dem Herstellungsprozeß von Milch und Milchprodukten zu verbannen?
Wenn die Bundesregierung auch, aufgeschreckt von der Reaktion der Öffentlichkeit, entgegen den Passagen des Entwurfs versichert, daß es kein Verbot für Schwalbennester in Ställen geben wird, können im Stall dann noch Tiere, die Schädlinge und Ungeziefer fressen, nach dieser neuen Verordnung erlaubt werden, oder ist die Konsequenz, daß statt Schwalben und Katzen Insektizide und Giftköder zum Zuge kommen?
Die Verordnungsvorlage regelt sogar genau die erlaubte Einstreu. Welche Einstreu soll von der Verwendung ausgeschlossen werden durch das Verbot für Bett- und Packstroh?
Wie sollen die geplanten regelmäßigen Kontrollen nach Einhaltung der Hygienebestimmungen im einzelnen gestaltet werden, wie oft sollen sie jährlich durchgeführt werden, von wem, und welche Kosten entstehen dadurch für einen Milchviehbetrieb pro Jahr (insgesamt und je Kuh)?
Ab welchem Zellgehalt hat die Molkerei den Amtstierarzt zu informieren, und welches sind die „erforderlichen Maßnahmen", die in Frage kommen?