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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Materielle Situation und besondere Benachteiligung der Kinder in der Sozialhilfe (G-SIG: 11000772)

Sozialhilfeabhängigkeit bei Alleinerziehenden und Familien mit Kindern, Unzulänglichkeit der Kinderregelsätze, Anrechnung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag auf die Sozialhilfe, Begünstigung höherer Einkommensgruppen durch Kinderfreibeträge, Einführung eines altersmäßig gestaffelten bedarfsgerechten Kindergelds

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

09.10.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/82017.09.87

Materielle Situation und besondere Benachteiligung der Kinder in der Sozialhilfe

der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In den Jahren der anhaltenden Massenerwerbslosigkeit, der Kürzungen im sozialen Sicherungssystem sowie der Zunahme von ungeschützten Beschäftigungsverhältnissen ist die Zahl der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger kontinuierlich gestiegen. Dabei hat es eine deutliche Verschiebung in der Zusammensetzung der Sozialhilfeempfänger gegeben: Immer mehr Jugendliche, Alleinerziehende und Familien mit Kindern sind zur Sicherung ihrer materiellen Existenz auf Sozialhilfe angewiesen. In der Bundesrepublik Deutschland leben und wachsen demzufolge immer mehr Kinder in armen und unterprivilegierten Verhältnissen auf.

Obwohl von Sozialhilfeexperten, Betroffeneninitiativen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und nicht zuletzt auch von der Bundestagsfraktion DIE GRÜNEN in den letzten Jahren wiederholt auf den dringlichen und nicht weiter aufschiebbaren Reformbedarf der Sozialhilferegelsätze und des Sozialhilfegesetzes insgesamt hingewiesen wurde, kam es im Juli 1985 zu einer völlig unzureichenden Übergangslösung bei der Festsetzung des Warenkorbes, durch die lediglich ein nachträglicher Inflationsausgleich für die in den vorausgegangenen Jahren nicht erfolgte Preisangleichung gewährt wurde. Auch die gegenwärtig durch die Ländersozialminister angestrebte Neuordnung läßt — aufgrund der dazu geleisteten Vorarbeiten in der interministeriellen Arbeitsgruppe — bereits erkennen, daß die damit verbundene Anhebung des Sozialhilfeniveaus keineswegs bedarfsorientiert sein wird. Im Gegenteil: Das damit neueingeführte Bedarfsmengenschema (des sogenannten Statistik-Modells) scheint — langfristig gesehen — vielmehr mit nachteiligen Auswirkungen für die Sozialhilfeempfänger behaftet zu sein.

Ein ganz besonderes Problem stellen jedoch nach wie vor die völlig unzureichenden Sozialhilferegelsätze für Kinder, und insbesondere für die Altersgruppen von 0 bis 7 Jahren, dar. Vor diesem Hintergrund wird der sozialpolitisch diskriminierende Charakter der von der Bundesregierung immer wieder herausgestrichenen familienpolitischen und kinderfreundlichen Leistungen deutlich: Diese kommen nämlich insbesondere den höheren Einkommensgruppen zugute, am wenigsten jedoch denen, die es am nötigsten hätten. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Frage der Anrechnung des Kindergeldes und des Kindergeldzuschlages auf die Sozialhilfe.

In dieser Frage besteht insbesondere wegen der nichtbedarfsgerechten materiellen Absicherung der Kinder in der Sozialhilfe dringlicher Handlungsbedarf.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

I. Zur Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit bei Alleinerziehenden und Familien mit Kindern

1. Worauf führt die Bundesregierung die Tatsache zurück, daß in den letzten Jahren die Sozialhilfeabhängigkeit von Familien mit Kindern rapide angestiegen ist und sich im Zeitraum von 1982 bis 1984 sogar verdoppelt hat (Quelle: ISG-Arbeitspapier Nr. 102)?

2. Wie erklärt sich die Bundesregierung ferner die Tatsache, daß seit 1984 in verstärktem Ausmaß Familien und Alleinerziehende mit ein oder zwei Kindern zur Sicherung ihrer materiellen Existenz auf Sozialhilfe angewiesen sind?

3. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß 58 % der Sozialhilfehaushalte mit Kindern Haushalte von Alleinerziehenden sind?

Sieht die Bundesregierung hier nicht unmittelbaren Handlungszwang zur Verbesserung der Lebenssituation von Alleinerziehenden gegeben, oder wie gedenkt sie sonst die Glaubwürdigkeit ihrer auf „Vereinbarkeit von Familie und Beruf" abgestellten Politik aufrechtzuerhalten?

II. Zur Problematik der nicht bedarfsdeckenden Kinderregelsätze in der Sozialhilfe

1. Ist die Bundesregierung tatsächlich der Meinung, daß der Bedarf eines Kindes von 0 bis 7 Jahren mit 180 DM monatlich bestritten werden kann, wo ernährungswissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, daß damit nicht einmal der Ernährungsbedarf gedeckt werden kann?

2. Wie sind die in der Sozialhilfe altersmäßig gestaffelten Beträge für Kinder vor dem Hintergrund wesentlich höherer „Normalbedarfe" zu bewerten, wie sie beispielsweise vom Deutschen Familienbund aufgestellt worden sind (für die oben angesprochene Altersgruppe betragen diese z. B. 270 DM für 0- bis 1jährige, 442 DM für 2- bis 7jährige — Stand: 1982)?

3. Bestätigen nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch die Ergebnisse des ISG-Gutachtens die von Sozialhilfeexperten und Betroffeneninitiativen immer wieder angemahnte Unzulänglichkeit der Kinderregelsätze in der Sozialhilfe?

4. Aus welchen Gründen konnte — nach Auffassung der Bundesregierung — die Ländersozialminister-Konferenz ausgerechnet in diesem Punkt den Vorschlägen des ISG-Gutachtens nicht folgen, das zu wesentlich höheren Prozentsätzen bei der Abstufung der Kinderregelsätze im Verhältnis zum Eckregelsatz kommt?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß bei der derzeit von den Ländersozialministern angestrebten Neuregelung der Sozialhilfe im Falle der Kinderregelsätze und der Regelsätze für Haushaltsangehörige die seit 1970 geltenden prozentualen Abstufungen vom Eckregelsatz beibehalten werden sollen?

Wie beurteilt sie dies vor allem vor dem Hintergrund, daß somit für die altersmäßig gestaffelten Kinderregelsätze seit 1970 keine neue Bedarfsfeststellung mehr vorgenommen wurde?

III. Zur Frage der Nichtanrechnung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag auf die Sozialhilfe

1. Welche sozialpolitische (nicht sozialpolitische) Begründung kann die Bundesregierung für die offensichtliche Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern anführen, die darin besteht, daß das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag auf alle anderen Sozialleistungen und auf die Erwerbseinkommen (§ 10 BKGG) nicht angerechnet werden, wohl aber auf die Sozialhilfe?

2. Teilt die Bundesregierung weiterhin die Auffassung, daß es ein sozialpolitisches Paradoxon darstellt, wenn Kindergeld und Kindergeldzuschlag — die auf AFG-Leistungen nicht angerechnet werden — dann auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden, wenn diese unter dem Sozialhilfeniveau liegt?

3. Teilt die Bundesregierung die juristische Interpretation, der zufolge die Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht aufrechtzuerhalten ist, wenn die Gewährung einer anderen Sozialleistung nicht gleichzeitig erfolgt, sondern — wie dies für den Kindergeldzuschlag zutrifft — erst nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres und zwar auf Antrag?

Wenn nicht, wie begründet sie eine gegenteilige Auffassung angesichts der Tatsache, daß es sich hier um eine soziale Gruppe handelt, für die sich jegliche Einkommenskürzung existenziell bedrohlich auswirken kann?

4. Widerspricht die gängige Praxis der Anrechnung des Kindergeldzuschlages auf die Sozialhilfe nicht auch der erklärten Zielsetzung dieser Sozialleistung, nämlich einen Ausgleich für nicht realisierbare Steuervorteile infolge der Kinderfreibetragsregelung darzustellen?

5. Wie läßt sich die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber dem Kindergeld und dem Kindergeldzuschlag aufrechterhalten angesichts der Tatsache, daß das hier berührte Nachrangigkeitsprinzip bei anderen familienpolitischen Leistungen wie dem Erziehungsgeld und den Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind" vom Gesetzgeber explizit durchbrochen worden ist?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung ferner die Tatsache, daß - je nachdem, ob der Kindergeldzuschlag erst nach Ablauf des Jahres oder im Ausnahmefall bereits monatlich während des laufenden Jahres ausgezahlt wird - eine unterschiedliche Anrechnungsweise erfolgt (einmal als Einkommen, einmal als Vermögen), also auch hier wiederum eine Ungleichbehandlung vorliegt?

IV. Zur Begünstigung von höheren Einkommensgruppen durch Kindergeldfreibeträge und andere steuerliche Begünstigungen

1. Welche sozialpolitische Begründung kann die Bundesregierung für die 1986 erfolgte neuerliche Anhebung der Kinderfreibeträge anführen?

Wie begründet die Bundesregierung die daraus folgende verstärkte Benachteiligung gerade sozial Schwacher angesichts der weiterhin aufrechterhaltenen Anrechnung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag auf die Sozialhilfe?

2. Muß die Tatsache, daß einkommenschwache Familien und Alleinerziehende für ihr erstes Kind maximal eine familienpolitische Leistung von 96 DM (50 DM Kindergeld plus 46 DM Kindergeldzuschlag) erhalten, Spitzenverdiener dagegen 166 DM (aufgrund zusätzlicher steuerlicher Begünstigungen), nicht an der sozialpolitischen Logik der familienpolitischen Leistungen zweifeln lassen?

3. Will die Bundesregierung weiterhin an der durch das Steuersenkungsgesetz (infolge des Halbteilungsgrundsatzes) bedingten Benachteiligung von Alleinerziehenden festhalten, die diesen nur jeweils die Hälfte des Anspruchs sowohl bei den Kinderfreibeträgen als auch beim Kindergeld zubilligen?

Wie begründet sie diese Regelung vor allem vor dem Hintergrund hoher Sozialhilfeabhängigkeit und der generell materiell schlechten Lage von Alleinerziehenden?

4. Hält die Bundesregierung die durch die Anrechnung von Kindergeld und Kindergeldzuschlägen erzielte Einsparung von jährlich 500 Millionen DM für sozialpolitisch vertretbar, vor allem wenn gleichzeitig die Gewährung von kindbezogenen Steuerfreibeträgen - die vor allem den höheren Einkommensklassen zugute kommen - mit 11,9 Mrd. DM zu Buche schlägt?

V. Maßnahmen zur Behebung sozialpolitischer Ungerechtigkeiten bei den Transferleistungen für Kinder

1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Steuerfreibeträge und steuerliche Begünstigungen kein geeignetes sozialpolitisches Instrument sind, um allen Kindern gleiche Leistungen zukommen zu lassen?

2. Teilt die Bundesregierung ferner die Auffassung, daß das nach der Ordnungszahl und nicht nach dem Alter gestaffelte Kindergeld keine angemessene Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltskosten für Kinder und des erzieherischen Aufwandes zuläßt?

3. Wie stellt sich die Bundesregierung zu Vorschlägen einer umfassenden Kinderlastenausgleich-Reform, die die Einführung eines altersmäßig gestaffelten bedarfsgerechten Kindergeldes und die gleichzeitige Abschaffung sämtlicher familienpolitischer Leistungen, die in erster Linie den höheren Einkommensgruppen zugute kommen (wie Kinderfreibeträge, andere steuerliche Vergünstigungen und Kindergeldzuschläge im öffentlichen Dienst), zur Folge hätte?

Fragen21

1

Worauf führt die Bundesregierung die Tatsache zurück, daß in den letzten Jahren die Sozialhilfeabhängigkeit von Familien mit Kindern rapide angestiegen ist und sich im Zeitraum von 1982 bis 1984 sogar verdoppelt hat (Quelle: ISG-Arbeitspapier Nr. 102)?

2

Wie erklärt sich die Bundesregierung ferner die Tatsache, daß seit 1984 in verstärktem Ausmaß Familien und Alleinerziehende mit ein oder zwei Kindern zur Sicherung ihrer materiellen Existenz auf Sozialhilfe angewiesen sind?

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Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß 58 % der Sozialhilfehaushalte mit Kindern Haushalte von Alleinerziehenden sind?

Sieht die Bundesregierung hier nicht unmittelbaren Handlungszwang zur Verbesserung der Lebenssituation von Alleinerziehenden gegeben, oder wie gedenkt sie sonst die Glaubwürdigkeit ihrer auf „Vereinbarkeit von Familie und Beruf" abgestellten Politik aufrechtzuerhalten?

1

Ist die Bundesregierung tatsächlich der Meinung, daß der Bedarf eines Kindes von 0 bis 7 Jahren mit 180 DM monatlich bestritten werden kann, wo ernährungswissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, daß damit nicht einmal der Ernährungsbedarf gedeckt werden kann?

2

Wie sind die in der Sozialhilfe altersmäßig gestaffelten Beträge für Kinder vor dem Hintergrund wesentlich höherer „Normalbedarfe" zu bewerten, wie sie beispielsweise vom Deutschen Familienbund aufgestellt worden sind (für die oben angesprochene Altersgruppe betragen diese z. B. 270 DM für 0- bis 1jährige, 442 DM für 2- bis 7jährige — Stand: 1982)?

3

Bestätigen nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch die Ergebnisse des ISG-Gutachtens die von Sozialhilfeexperten und Betroffeneninitiativen immer wieder angemahnte Unzulänglichkeit der Kinderregelsätze in der Sozialhilfe?

4

Aus welchen Gründen konnte — nach Auffassung der Bundesregierung — die Ländersozialminister-Konferenz ausgerechnet in diesem Punkt den Vorschlägen des ISG-Gutachtens nicht folgen, das zu wesentlich höheren Prozentsätzen bei der Abstufung der Kinderregelsätze im Verhältnis zum Eckregelsatz kommt?

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Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß bei der derzeit von den Ländersozialministern angestrebten Neuregelung der Sozialhilfe im Falle der Kinderregelsätze und der Regelsätze für Haushaltsangehörige die seit 1970 geltenden prozentualen Abstufungen vom Eckregelsatz beibehalten werden sollen?

Wie beurteilt sie dies vor allem vor dem Hintergrund, daß somit für die altersmäßig gestaffelten Kinderregelsätze seit 1970 keine neue Bedarfsfeststellung mehr vorgenommen wurde?

1

Welche sozialpolitische (nicht sozialpolitische) Begründung kann die Bundesregierung für die offensichtliche Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern anführen, die darin besteht, daß das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag auf alle anderen Sozialleistungen und auf die Erwerbseinkommen (§ 10 BKGG) nicht angerechnet werden, wohl aber auf die Sozialhilfe?

2

Teilt die Bundesregierung weiterhin die Auffassung, daß es ein sozialpolitisches Paradoxon darstellt, wenn Kindergeld und Kindergeldzuschlag — die auf AFG-Leistungen nicht angerechnet werden — dann auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden, wenn diese unter dem Sozialhilfeniveau liegt?

3

Teilt die Bundesregierung die juristische Interpretation, der zufolge die Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht aufrechtzuerhalten ist, wenn die Gewährung einer anderen Sozialleistung nicht gleichzeitig erfolgt, sondern — wie dies für den Kindergeldzuschlag zutrifft — erst nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres und zwar auf Antrag?

Wenn nicht, wie begründet sie eine gegenteilige Auffassung angesichts der Tatsache, daß es sich hier um eine soziale Gruppe handelt, für die sich jegliche Einkommenskürzung existenziell bedrohlich auswirken kann?

4

Widerspricht die gängige Praxis der Anrechnung des Kindergeldzuschlages auf die Sozialhilfe nicht auch der erklärten Zielsetzung dieser Sozialleistung, nämlich einen Ausgleich für nicht realisierbare Steuervorteile infolge der Kinderfreibetragsregelung darzustellen?

5

Wie läßt sich die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber dem Kindergeld und dem Kindergeldzuschlag aufrechterhalten angesichts der Tatsache, daß das hier berührte Nachrangigkeitsprinzip bei anderen familienpolitischen Leistungen wie dem Erziehungsgeld und den Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind" vom Gesetzgeber explizit durchbrochen worden ist?

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Wie beurteilt die Bundesregierung ferner die Tatsache, daß - je nachdem, ob der Kindergeldzuschlag erst nach Ablauf des Jahres oder im Ausnahmefall bereits monatlich während des laufenden Jahres ausgezahlt wird - eine unterschiedliche Anrechnungsweise erfolgt (einmal als Einkommen, einmal als Vermögen), also auch hier wiederum eine Ungleichbehandlung vorliegt?

1

Welche sozialpolitische Begründung kann die Bundesregierung für die 1986 erfolgte neuerliche Anhebung der Kinderfreibeträge anführen?

Wie begründet die Bundesregierung die daraus folgende verstärkte Benachteiligung gerade sozial Schwacher angesichts der weiterhin aufrechterhaltenen Anrechnung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag auf die Sozialhilfe?

2

Muß die Tatsache, daß einkommenschwache Familien und Alleinerziehende für ihr erstes Kind maximal eine familienpolitische Leistung von 96 DM (50 DM Kindergeld plus 46 DM Kindergeldzuschlag) erhalten, Spitzenverdiener dagegen 166 DM (aufgrund zusätzlicher steuerlicher Begünstigungen), nicht an der sozialpolitischen Logik der familienpolitischen Leistungen zweifeln lassen?

3

Will die Bundesregierung weiterhin an der durch das Steuersenkungsgesetz (infolge des Halbteilungsgrundsatzes) bedingten Benachteiligung von Alleinerziehenden festhalten, die diesen nur jeweils die Hälfte des Anspruchs sowohl bei den Kinderfreibeträgen als auch beim Kindergeld zubilligen?

Wie begründet sie diese Regelung vor allem vor dem Hintergrund hoher Sozialhilfeabhängigkeit und der generell materiell schlechten Lage von Alleinerziehenden?

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Hält die Bundesregierung die durch die Anrechnung von Kindergeld und Kindergeldzuschlägen erzielte Einsparung von jährlich 500 Millionen DM für sozialpolitisch vertretbar, vor allem wenn gleichzeitig die Gewährung von kindbezogenen Steuerfreibeträgen - die vor allem den höheren Einkommensklassen zugute kommen - mit 11,9 Mrd. DM zu Buche schlägt?

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Steuerfreibeträge und steuerliche Begünstigungen kein geeignetes sozialpolitisches Instrument sind, um allen Kindern gleiche Leistungen zukommen zu lassen?

2

Teilt die Bundesregierung ferner die Auffassung, daß das nach der Ordnungszahl und nicht nach dem Alter gestaffelte Kindergeld keine angemessene Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltskosten für Kinder und des erzieherischen Aufwandes zuläßt?

3

Wie stellt sich die Bundesregierung zu Vorschlägen einer umfassenden Kinderlastenausgleich-Reform, die die Einführung eines altersmäßig gestaffelten bedarfsgerechten Kindergeldes und die gleichzeitige Abschaffung sämtlicher familienpolitischer Leistungen, die in erster Linie den höheren Einkommensgruppen zugute kommen (wie Kinderfreibeträge, andere steuerliche Vergünstigungen und Kindergeldzuschläge im öffentlichen Dienst), zur Folge hätte?

Bonn, den 17. September 1987

Frau Trenz Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

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