BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Auswirkungen des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (G-SIG: 11000906)

Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern hinsichtlich der Geltungsdauer des Arbeitsgesuchs, Einbeziehung arbeitsloser Studenten und Schüler in den Leistungsbezug gem. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum § 118 AFG, Ausgrenzung bestimmter Erwerbsloser vom Leistungsbezug, Begriff des "Leistungsmißbrauchs", Auswirkungen des Achten AFG-Änderungsgesetzes auf Bundeshaushalt und Bundesanstalt für Arbeit

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

27.10.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/91408.10.87

Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Auswirkungen des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

des Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Auswirkungen des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Wie begründete die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern hinsichtlich der Geltungsdauer des Arbeitsgesuchs?

2

Welche positiven Effekte sollen mit dieser Ungleichbehandlung erzielt werden?

3

Wieviel Arbeitsgesuche von Nichtleistungsbeziehern konnten im Verlaufe des letzten Jahres erfolgreich abgeschlossen werden?

4

Wie hoch war hierbei der Anteil der nichtleistungsbeziehenden Frauen?

5

Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung den zusätzlichen Vermittlungsschub durch die Kürzung der Geltungsdauer des Arbeitsgesuchs bei Nichtleistungsempfängern, und worauf basieren ihre Annahmen?

6

Bei welchen Personengruppen der über 800 000 nichtleistungsbeziehenden Erwerbslosen werden zusätzliche Vermittlungseffekte erwartet?

7

In welchen Branchen hat sich eine derartige Steigerung der Arbeitskräftenachfrage herausgebildet, so daß gerade Nichtleistungsempfänger, also in erster Linie Dauerarbeitslose, besonders günstige Vermittlungsaussichten zu erwarten haben?

8

Wie hoch schätzt man die Zahl derer ein, die sich durch die Einführung eines zusätzlichen „Aktivitätszwangs" von der Erneuerung des Arbeitsgesuchs abschrecken lassen?

9

Die Verkürzung der Geltungsdauer von Arbeitsgesuchen für Nichtleistungsempfänger wird aber in jedem Fall einen erhöhten Verwaltungs- und Personalaufwand erfordern. Wie hoch schätzt die Bundesregierung selbst diesen Verwal- tungsaufwand ein? Gedenkt die Bundesregierung, die zusätzlichen Aufwendungen durch entsprechende Bundeszuschüsse an die Bundesanstalt zu kompensieren?

10

Begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern hinsichtlich der Geltungsdauer des Arbeitsgesuchs mit der Annahme, daß Nichtleistungsbezieher nicht in dem gleichen Maße an der Arbeitsaufnahme interessiert sind, wie Erwerbslose, die noch nicht aus dem Leistungsbezug ausgegrenzt worden sind?

11

Auf der Basis welcher Zahlen kommt die Bundesregierung zu dieser Annahme?

12

Wie oft werden pro Jahr arbeitssuchend gemeldete Erwerbslose zu Vermittlungs- und Beratungsgesprächen vorgeladen?

13

Legt man die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vermittlern und Beratern zugrunde und setzt diese ins Verhältnis zur Zahl der arbeitssuchend gemeldeten Erwerbslosen, so ergibt sich bisher für den einzelnen Erwerbslosen eine durchschnittliche Dauer der Beratungs- und Vermittlungsgespräche von sechs Minuten pro Jahr. Um wieviel Minuten durchschnittlich wird sich die Dauer der Beratungs- und Vermittlungsgespräche verkürzen, wenn Arbeitsgesuche von Nichtleistungsempfängern alle drei Monate erneuert werden müssen?

14

Welchen Sinn hat nach Meinung der Bundesregierung die vierteljährliche Erneuerung des Arbeitsgesuchs, wenn sie rein formal bleibt und nicht mit einer intensiven Beratung in einem Gespräch zwischen Vermittler, Berater und Erwerbslosen verbunden wird?

15

Ist der Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum § 118 AFG bekannt, nach dem arbeitslose Studierende und Schüler nicht vom Leistungsbezug ausgegrenzt werden dürfen?

16

Widerspricht die pauschale Verneinung der Verfügbarkeit von Studenten und Schülern im novellierten § 103 AFG nicht eben diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

17

Hält die Bundesregierung den Ausschluß von arbeitslosen Schülern und Studenten vom Leistungsbezug für ein probates Mittel zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch, nach dem das Bundesverfassungsgericht soeben den Leistungsanspruch von arbeitslosen Schülern und Studenten bekräftigt hat?

18

Steht die Neufassung des § 103 AFG nicht im direkten Gegensatz zur „Qualifizierungsoffensive" der Bundesregierung?

19

Welche arbeitsmarktpolitischen Konsequenzen verfolgt die Bundesregierung, wenn sie Erwerbslose, die sich selbst Wege zur qualifikatorischen und beruflichen Weiterbildung erschließen, aus dem Leistungsbezug ausgrenzt?

20

Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Minderausgaben bei der Arbeitslosenhilfe durch die pauschale Verneinung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Schülern und Studenten, und wofür sollen die so eingesparten Mittel in Zukunft verwendet werden?

21

Welche Gruppen von Erwerbslosen beabsichtigt die Bundesregierung in Zukunft „per Definitionen" vom Leistungsbezug auszugrenzen?

Kann die Bundesregierung Kriterien nennen, nach denen diese Ausgrenzung „qua Konvention" vorgenommen werden soll?

22

An welcher Stelle und wie definiert die Bundesregierung den im Titel des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes gebrauchten Begriff des „ Leistungsmißbrauchs" ?

23

Liegt der Bundesregierung ein Gutachten und ein entsprechender Datensatz vor, der die Einführung eines besonderen Schutzes vor Leistungsmißbrauch notwendig begründet? Um welches Gutachten handelt es sich hierbei?

24

Hat die Bundesanstalt für Arbeit zu irgendeinem Zeitpunkt Beschwerde darüber geführt, daß ein zunehmender Leistungsmißbrauch von seiten der Erwerbslosen zu konstatieren sei? Wann, mit welchem Schreiben ist dies geschehen?

25

In welchem Teil des Arbeitsförderungsgesetzes wird der Terminus des „Leistungsmißbrauchs" bisher oder in Zukunft geführt, und wie ist er begrifflich und gesetzlich definiert?

26

Liegt ein Leistungsmißbrauch schon dann vor, wenn eine Leistung beansprucht und nach bisher geltendem Gesetz gewährt wurde?

27

Handelt es sich tatsächlich um den „ Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch" , wenn Leistungen, die nach bisheriger Rechtsauffassung und -praxis gewährt wurden, nun nicht mehr gewährt werden sollen? Besteht die Absicht, in Zukunft weitere Tatbestände einzuführen, die Erwerbslose vom Leistungsbezug ausgrenzen?

28

Der Bundeshaushalt wird nach Angaben der Bundesregierung durch den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes um mehr als 800 Millionen DM jährlich entlastet. Der Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit hingegen wird fast exakt um die gleiche Summe belastet. Aufgrund welcher Änderungen im AFG kommt diese Summe zustande?

29

Wie hoch werden die Minderausgaben durch den Ausschluß von arbeitslosen Schülern und Studenten veranschlagt?

30

Welche Minderausgaben erwartet die Bundesregierung durch die Verlängerung des Bemessungszeitraums von drei auf zwölf Monate nach § 112 AFG Abs. 2?

31

Wie viele Erwerbslose haben bisher Leistungen bezogen, obwohl sie innerhalb des letzten Jahres ohne den Wegfall eines bisherigen Hinderungsgrundes von Teilzeit- auf Ganztagsarbeit gewechselt haben?

32

In welchen arbeitsmarktpolitisch relevanten Bereichen gedenkt die Bundesregierung die durch Minderausgaben eingesparten Mittel zu verwenden?

Bonn, den 8. Oktober 1987

Hoss Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen