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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Aufenthaltserleichterungen für Asylbewerber (G-SIG: 11001125)

Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz, Fälle "unbilliger Härte" im Sinne des § 25 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Teilnahme von Asylbewerbern, die in örtlichen Sportvereinen oder Jugendgruppen mitwirken, auch an Sportbegegnungen außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

25.11.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/114711.11.87

Aufenthaltserleichterungen für Asylbewerber

der Abgeordneten Wartenberg (Berlin), Dr. Penner, Bernrath, Duve, Dr. Emmerlich, Graf, Frau Hämmerle, Jansen, Lambinus, Lutz, Dr. Nöbel, Paterna, Schröer (Mülheim), Tietjen, Frau Dr. Niehuis, Frau Luuk, Andres, Kühbacher, Klein (Dieburg), Wiefelspütz, Frau Schmidt (Nürnberg), Conradi, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Durch das „Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften" wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung bestimmen zu können, daß sich Ausländer vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können. Dies soll insbesondere gelten, wenn die kommunalen Grenzen, an die der Asylbewerber gebunden ist, für die Lebenswirklichkeit nicht von Bedeutung sind, z. B. in Ballungsgebieten.

Darüber hinaus wurde durch das genannte Gesetz auch in den Fällen die Möglichkeit zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung eingeräumt, in denen die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

Während Teile des Gesetzes, die Regelungen des Asylrechts zu Lasten von Asylbewerbern enthalten, zügig in die Praxis umgesetzt worden sind, scheinen die genannten Möglichkeiten für Erleichterungen zugunsten der Asylbewerber bisher noch nicht oder nur unzureichend ausgeschöpft zu sein.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Landesregierungen haben bisher Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz erlassen, und wie sehen diese Regelungen ggf. im einzelnen aus?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, ob und ggf. welche Länderregelungen aufgrund des § 25 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz in Vorbereitung sind?

3

Wird die Bundesregierung auf die Länder mit dem Ziel Einfluß nehmen, daß die Landesregierungen auf der Grundlage des § 25 Abs. 6 Rechtsverordnungen erlassen, und in welcher Weise wird dies ggf. geschehen?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Fällen in der Praxis eine „unbillige Härte" im Sinne des § 25 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz angenommen wird und inwieweit für die Anwendung dieser Vorschrift Richtlinien erlassen wurden?

5

Ist die Bundesregierung bereit, mit den Bundesländern aus humanitären Gründen eine Regelung zu treffen, die es ermöglicht, daß Asylbewerber, die in örtlichen Sportvereinen oder Jugendgruppen mitwirken, auch an Sportbegegnungen außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung teilnehmen können?

Bonn, den 11. November 1987

Wartenberg (Berlin) Dr. Penner Bernrath Duve Dr. Emmerlich Graf Frau Hämmerle Jansen Lambinus Lutz Dr. Nöbel Paterna Schröer (Mülheim) Tietjen Frau. Dr. Niehuis Frau Luuk Andres Kühbacher Klein (Dieburg) Wiefelspütz Frau Schmidt (Nürnberg) Conradi Dr. Vogel und Fraktion

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