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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Datenschutz im Gesundheitswesen (G-SIG: 11001410)

Geplante Weitergabe von Patientendaten durch die kassenärztlichen Vereinigungen an die gesetzlichen Krankenversicherungen, Recht auf informationelle Selbstbestimmung für die mitversicherten Familienangehörigen, Verhinderung des Datenmißbrauchs, Steuerungseffekte der beabsichtigten Datensammlungen, Kosten für die gesetzlichen Krankenversicherungen durch Erhebung und Auswertung der Patientendaten, Vereinbarkeit von Transparenz und Datenschutz

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

18.01.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/160407.01.88

Datenschutz im Gesundheitswesen

der Abgeordneten Frau Wilms-Kegel und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Zu den Maßnahmen, mit denen im Zusammenhang mit der Strukturreform im Gesundheitswesen mehr Transparenz über Kosten und Leistungen geschaffen werden soll, fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Welche Daten sollen künftig von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die gesetzlichen Krankenversicherungen weitergegeben werden? Sollen u. a. auch Alter, Geschlecht, Befunde, Verdachtsdiagnosen, Verordnungen, Dauer und genauer Zeitpunkt des Arztbesuches weitergegeben werden?

11

Welche Daten wird der/die Versicherte von seiner/ihrer Krankenkasse erhalten, wenn er/sie sich von ihr über die Leistungen und Kosten unterrichten läßt? Werden unter den personenbezogenen Daten auch genaue Diagnosen, Verdachtsdiagnosen, Laborbefunde etc. sein?

12

Werden auch die von Leistungserbringern wie Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken erbrachten Leistungen im einzelnen aufgeführt werden?

2

Welche Möglichkeit ist vorgesehen, mit der die Patienten die Weitergabe ihrer Daten an die Krankenversicherung, die Nutzung der Daten sowie die Einrichtung eines „Versichertenkontos" oder die Erstellung eines „Patientenprofiles" beeinflussen oder verhindern können?

3

Welche Daten soll der/die Versicherte über Befunde, Verdachtsdiagnosen, Diagnosen, Verordnungen, Krankenkassenleistungen etc. der mitversicherten Familienangehörigen über das „Versichertenkonto" erhalten?

31

Auf welche Art und Weise soll der Datenschutz bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für die mitversicherten Familienangehörigen gewährleistet werden?

4

Welche Möglichkeiten des Mißbrauches der patienten-, versicherten- und arztbezogenen Daten sieht die Bundesregierung, und wie beabsichtigt sie diesen Mißbrauch zu verhindern?

5

Hat die Bundesregierung die Absicht, die weitere Verwendung der oben genannten Daten sowie die vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten durch Nutzungseinschränkungen zu verhindern oder zu begrenzen?

51

Wenn ja, welche Nutzungseinschränkungen sind vorgesehen?

6

Auf welche Weise sollen die geplanten Datensammlungen und -auswertungen zur Verbesserung und Standardisierung der Qualität medizinischer Leistungen führen?

7

Welche Steuerungseffekte erwartet die Bundesregierung von den beabsichtigten Datensammlungen und -auswertungen für das Verhalten der Versicherten und der Leistungserbringer?

71

Welche Steuerungseffekte werden insbesondere von dem geplanten Rechtsanspruch der Versicherten auf Information über abgerechnete Leistungen und Kosten für sie selbst sowie für die mitversicherten Familienangehörigen erwartet?

8

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die zusätzlichen Kosten, die den gesetzlichen Krankenversicherungen zunächst durch Vorbereitung und Durchführung der Erhebung und Auswertung der Patientendaten entstehen würden?

9

Soll bei den Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eine inhaltliche Trennung zwischen abrechnungs- und patientenbezogenen Daten vorgenommen werden?

91

Wenn ja, wie?

92

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Vereinbarkeit von Transparenz und Datenschutz u. a. deshalb problematisch ist, weil medizinisches Wissen und Therapieformen sich schlecht schematisieren lassen und deshalb eine sinnvolle und stichhaltige Überprüfung der Daten über ärztliche Abrechnungen, wenn überhaupt, dann nur in ihrer Gesamtheit durchführbar wäre? Wie gedenkt die Bundesregierung in dem geplanten Gesetzentwurf mit dieser widersprüchlichen Situation umzugehen ohne entweder den Schutz der Patientendaten zu gefährden oder eine mehr oder weniger wirkungslose Routineüberprüfung mit Hilfe der paradoxen Trennung von medizinischtherapeutischem und Verwaltungssachverstand einzuführen?

Bonn, den 7. Januar 1988

Frau Wilms-Kegel Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

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