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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Befahrensregelungen in den Wattenmeer-Nationalparken (G-SIG: 11001493)

Beschränkung des Wassersports in den Zonen der Wattenmeer-Nationalparks, Kompetenz der Wasser- und Schiffahrtsämter bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Reduzierung der Ausnahmen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

16.03.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/168820.01.88

Befahrensregelungen in den Wattenmeer-Nationalparken

des Abgeordneten Brauer und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In den Wattenmeer-Nationalparken wachsen Fremdenverkehr und damit in Zusammenhang stehende Wassersportaktivitäten weiterhin an. Die einzigartige Naturlandschaft Wattenmeer ist bei Hochwasser nicht geschützt, da die Geltungsbereiche des schleswig-holsteinischen Nationalpark-Gesetzes und der niedersächsischen Verordnung mit dem Wasserstand der Gezeiten schwanken. Bei Niedrigwasser ist das Betreten der Nationalpark-Kernzonen verboten; bei Hochwasser gilt das Bundeswasserstraßengesetz.

Zum Entwurf zur Befahrensregelung in den Wattenmeer-Nationalparken fragen wir die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie ist das erwartete/verlangte Wohlverhalten der Verkehrsteilnehmer im Wattenmeer nach Meinung der Bundesregierung zu überprüfen?

2

Was versteht die Bundesregierung unter einem Verkehrsverhalten, daß die Pflanzen- und Tierwelt nicht schädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt oder stört?

3

Ankerplätze in der Kernzone des Nationalparks widersprechen diametral den Zielsetzungen der Nationalparks (z. B. „ungestörter Ablauf der Naturvorgänge", "Bewahrung der Schönheit und Usprünglichkeit"). Die allgemeine Begründung im Verordnungsentwurf ist nicht in jedem Fall stichhaltig. Es sind ernsthafte Abwägungen der Seglerinteressen mit den Belangen der Nationalparke im Einzelfall nötig! Wie begründet die Bundesregierung die im Verordnungsentwurf ausgewiesenen Ankerplätze im Einzelfall?

4

Die zuständigen Wasser- und Schiffahrtsbehörden können nach § 3 von den Verboten Befreiungen gewähren.

a) Was versteht die Bundesregierung unter einem wichtigen Grund bzw. einer nicht beabsichtigten Härte?

b) Welche Gründe des Wohls der Allgemeinheit könnten eine Befreiung erfordern?

5

Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß die weniger kompetenten Wasser- und Schiffahrtsämter die Befreiengen erteilen und nicht die Nationaparkverwaltung, der diese Befugnis übertragen werden könnte?

6

Wie steht die Bundesregierung zur Forderung der Naturschutzverbände nach klar normierten und kontrollierbaren Geschwindigkeitsregelungen?

7

In der Begründung des Entwurfs heißt es, das alle Handlungen verboten sind, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß Ausnahmegenehmigungen für Herzmuschelfischerei, Öl- und Gassuche, Fahrten zu den Seehundbänken und militärische Übungen existieren? Wird die Bundesregierung Regelungen zur Reduzierung dieser Ausnahmen, mit zeitlichen Vorgaben, treffen? Wenn ja, wie sieht der zeitliche Rahmen aus?

Bonn, den 20. Januar 1988

Brauer Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

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