Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gesundheitsgefährdung durch Mißbrauch von Tierarzneimitteln
der Abgeordneten Frau Wilms-Kegel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Für wie viele und welche Tierarzneimittel, die sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland im Handel befinden, gibt es Rückstandsnachweisverfahren, und wie viele davon müssen nach Weisung der zuständigen Behörden regelmäßig bei der Fleischkontrolle angewendet werden?
Hält die Bundesregierung die im Fleischhygienegesetz vorgeschriebenen Untersuchungen für ausreichend, und wie begründet sie das Fehlen einer vorgeschriebenen Untersuchung für Psychopharmaka?
Kann die Bundesregierung, gegebenenfalls durch Rückfrage bei den Bundesländern, darüber Auskunft geben,
a) wie häufig von der zusätzlichen neuen Möglichkeit der Vorverlagerung der Rückstandsuntersuchungen in den Bestand bei noch lebenden Schlachttieren Gebrauch gemacht wird,
b) wie viele Fälle von Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften bezüglich Tierarzneimittel seit 1986 aufgedeckt worden sind und in wie vielen Fällen Strafverfahren eingeleitet worden sind?
Nach der neuen Fleischhygiene-Verordnung wird auf die vorläufige Beschlagnahmung der Tierkörper bis zum Vorliegen des Ergebnisses der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung verzichtet. Das heißt, wenn bei der Stichprobenuntersuchung bedenkliche Rückstände, Keime oder Krankheitserreger im Fleisch gefunden werden, ist das Fleisch dieses Schlachttieres bereits beim Verbraucher angelangt.
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen Mißstand zu beseitigen, damit in Zukunft sichergestellt ist, daß keine Fleischprodukte in den Handel gelangen können, die gesundheitsbedenklich sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen der Tierarzneimittelnovelle sowie der neuen Bestimmungen im Fleischhygienerecht? Hält sie diese gesetzlichen Regelungen angesichts der jüngsten Vorkommnisse (illegaler Handel mit Tierarzneimitteln in Rheinland-Pfalz und Nachweis von Beruhigungsmitteln in Schweinenieren in Baden-Württemberg) für ausreichend, um eine lückenlose Kontrolle des Verkehrs mit Tierarzneimitteln vom Produzenten bis zum Verbraucher zu gewährleisten?
Sieht die Bundesregierung in der Herabsetzung der Mindestuntersuchungszeiten für Schweine und Rinder nicht die Gefahr einer grundsätzlichen Verschlechterung der Fleischuntersuchung, die zu Lasten des Verbraucherschutzes geht, auch wenn Aussonderungsbänder existieren sollten?
Die Anforderungen an die Untersuchung sollten Schlachttempo und Bandgeschwindigkeit bestimmen.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, inwieweit in der Praxis umgekehrt das Schlachttempo und die Bandgeschwindigkeit den Zeitaufwand für die Untersuchung bestimmen?
Wie hat sich seit Inkrafttreten des Fleischhygienegesetzes die Struktur des Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführenden Personals im Hinblick auf den zahlenmäßigen Einsatz von Tierärzten und Fleischkontrolleuren in öffentlichen Schlachthöfen, in Versandschlachtereien und in der ambulanten Beschau verändert, und welche weitere Entwicklung ist zu erwarten?