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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Zulassung atrazinhaltiger Pflanzenbehandlungsmittel sowie Abschluß einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Herstellern und Vertreibern atrazinhaltiger Mittel und der Biologischen Bundesanstalt (G-SIG: 11001524)

Auslaufen der Zulassung atrazinhaltiger Mittel zwischen 1987 und 1989, Bekanntmachung im Bundesanzeiger, Anträge auf Erneuerung der Zulassung. Votum des Umweltbundesamts, Grund- und Trinkwassergefährdung durch Atrazin, Anwendungsverbot

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

23.02.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/174129. 01.88

Zulassung atrazinhaltiger Pflanzenbehandlungsmittel sowie Abschluß einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Herstellern und Vertreibern atrazinhaltiger Mittel und der Biologischen Bundesanstalt

der Abgeordneten Frau Garbe, Frau Flinner, Kreuzeder und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Zulassung der im folgenden genannten atrazinhaltigen Mittel am 31. Oktober 1987 ausgelaufen ist: AAdimitrol, Compo-Total-Unkraut- Spray, Anox L, Anox M, Unkrautvernichtungsmittel 371, Unkrautvernichtungsmittel 371 DB, Unkrautvernichtungsmittel 371 M, Unkrautvernichtungsmittel 447-68 DBS, 371 M Granulat, 371 DBA, 371 DBH, Vorox (S) Neu, Vorox (I) Granulat 371 Streumittel, Pradone Kombi?

2. Sind außer für die genannten Mittel noch weitere Zulassungen atrazinhaltiger Mittel 1987 ausgelaufen? Wenn ja, für welche Mittel, zu welchem Zeitpunkt und wann wurde das Zulassungsende von der Biologischen Bundesanstalt verkündet?

3. Laufen im Jahre 1988 und 1989 für weitere atrazinhaltige Mittel die Zulassungen aus? Wenn ja, für welche Mittel und zu welchem Zeitpunkt?

4. Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Zulassungsende der unter Frage 1 genannten Mittel bis heute nicht im Bundesanzeiger verkündet wurde, wie dies durch das Pflanzenschutzgesetz vorgesehen ist, um die Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu informieren?

5. Besteht in dieser nicht termingerechten Verkündung des Zulassungsendes eine Verletzung der Dienstpflicht durch die Biologische Bundesanstalt, oder sind derartig lange Fristen durch das Gesetz abgedeckt?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung diese nachträgliche Verkündung des Zulassungsendes?

7. Welche Hersteller bzw. Vertreiber der unter Frage 1 genannten Mittel haben für welche der genannten Präparate eine Erneuerung der Zulassung beantragt?

8. Trifft es zu, daß das Umweltbundesamt gegen eine Erneuerung der Zulassung votiert hat, und zu welchem Zeitpunkt hat das Umweltbundesamt zu den Zulassungsanträgen Stellung genommen?

9. Wie gewichtig ist das Votum des Umweltbundesamtes bei der Zulassung von Pflanzenbehandlungsmitteln? Muß bei der Entscheidung über die Zulassung Einvernehmen zwischen Umweltbundesamt und Biologischer Bundesanstalt hergestellt werden, oder ist die Stellungnahme des Umweltbundesamtes rein beratender Natur?

10. Ist der Bundesregierung bekannt, warum die Biologische Bundesanstalt die Anträge auf erneute Zulassung der genannten Mittel noch nicht entscheiden konnte, und wann ist voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen?

11. Die Hersteller und Vertreiber von atrazinhaltigen Pflanzenbehandlungsmitteln haben mit der Biologischen Bundesanstalt als zulassender Behörde eine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen. Wie beurteilt die Bundesregierung den Inhalt dieser Vereinbarung, und ist diese nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, die Grund- und Trinkwassergefährdung durch Atrazin zu verhindern?

12. Hält es die Bundesregierung für rechtlich vertretbar, daß klare gesetzliche Vorgaben, wie z. B. die Hervorhebung des Grundwasserschutzes durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Pflanzenschutzgesetz nicht über den Vollzug dieser Gesetze gewährleistet werden (dies würde eine Ablehnung der Zulassung von grundwassergefährdenden Pestiziden erzwingen), sondern durch rechtlich nicht verbindliche freiwillige Vereinbarungen in dem Sinne aufgeweicht werden, daß für wassergefährdende Pestizide lediglich Gebrauchsempfehlungen gegeben werden, welche die Umweltgefährdung zwar vermindern, aber nicht verhindern können und deren Einhaltung in keiner Weise kontrollierbar ist?

13. Wie beurteilt die Bundesregierung den Inhalt der freiwilligen Vereinbarung im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit?

14. Teilt die Bundesregierung die Aufassung der GRÜNEN, daß die in der Vereinbarung vorgesehene Kennzeichnung atrazinhaltiger Mittel mit der nicht rechtsverbindlichen W 1-Auflage von seiten der Hersteller und Vertreiber darauf abzielt, Anwendungsverbote oder -beschränkungen zu verhindern, die rechtlich bindend wären?

15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß freiwillige Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertreibern wassergefährdender Pflanzenbehandlungsmittel sowie der Biologischen Bundesanstalt als zulassender Behörde geeignet sind, Interessenverflechtungen zu vermuten?

16. Umweltminister Töpfer hat sich laut Presseberichten wiederholt für ein Anwendungsverbot von Atrazin ausgesprochen. Wird die Notwendigkeit eines Anwendungsverbots zum besonderen Schutz des Grundwassers auch von der Bundesregierung gesehen?

Fragen16

1

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Zulassung der im folgenden genannten atrazinhaltigen Mittel am 31. Oktober 1987 ausgelaufen ist: AAdimitrol, Compo-Total-Unkraut-Spray, Anox L, Anox M, Unkrautvernichtungsmittel 371, Unkrautvernichtungsmittel 371 DB, Unkrautvernichtungsmittel 371 M, Unkrautvernichtungsmittel 447-68 DBS, 371 M Granulat, 371 DBA, 371 DBH, Vorox (S) Neu, Vorox (I) Granulat 371 Streumittel, Pradone Kombi?

2

Sind außer für die genannten Mittel noch weitere Zulassungen atrazinhaltiger Mittel 1987 ausgelaufen? Wenn ja, für welche Mittel, zu welchem Zeitpunkt und wann wurde das Zulassungsende von der Biologischen Bundesanstalt verkündet?

3

Laufen im Jahre 1988 und 1989 für weitere atrazinhaltige Mittel die Zulassungen aus? Wenn ja, für welche Mittel und zu welchem Zeitpunkt?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Zulassungsende der unter Frage 1 genannten Mittel bis heute nicht im Bundesanzeiger verkündet wurde, wie dies durch das Pflanzenschutzgesetz vorgesehen ist, um die Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu informieren?

5

Besteht in dieser nicht termingerechten Verkündung des Zulassungsendes eine Verletzung der Dienstpflicht durch die Biologische Bundesanstalt, oder sind derartig lange Fristen durch das Gesetz abgedeckt?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung diese nachträgliche Verkündung des Zulassungsendes?

7

Welche Hersteller bzw. Vertreiber der unter Frage 1 genannten Mittel haben für welche der genannten Präparate eine Erneuerung der Zulassung beantragt?

8

Trifft es zu, daß das Umweltbundesamt gegen eine Erneuerung der Zulassung votiert hat, und zu welchem Zeitpunkt hat das Umweltbundesamt zu den Zulassungsanträgen Stellung genommen?

9

Wie gewichtig ist das Votum des Umweltbundesamtes bei der Zulassung von Pflanzenbehandlungsmitteln? Muß bei der Entscheidung über die Zulassung Einvernehmen zwischen Umweltbundesamt und Biologischer Bundesanstalt hergestellt werden, oder ist die Stellungnahme des Umweltbundesamtes rein beratender Natur?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, warum die Biologische Bundesanstalt die Anträge auf erneute Zulassung der genannten Mittel noch nicht entscheiden konnte, und wann ist voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen?

11

Die Hersteller und Vertreiber von atrazinhaltigen Pflanzenbehandlungsmitteln haben mit der Biologischen Bundesanstalt als zulassender Behörde eine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen. Wie beurteilt die Bundesregierung den Inhalt dieser Vereinbarung, und ist diese nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, die Grund- und Trinkwassergefährdung durch Atrazin zu verhindern?

12

Hält es die Bundesregierung für rechtlich vertretbar, daß klare gesetzliche Vorgaben, wie z. B. die Hervorhebung des Grundwasserschutzes durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Pflanzenschutzgesetz nicht über den Vollzug dieser Gesetze gewährleistet werden (dies würde eine Ablehnung der Zulassung von grundwassergefährdenden Pestiziden erzwingen), sondern durch rechtlich nicht verbindliche freiwillige Vereinbarungen in dem Sinne aufgeweicht werden, daß für wassergefährdende Pestizide lediglich Gebrauchsempfehlungen gegeben werden, welche die Umweltgefährdung zwar vermindern, aber nicht verhindern können und deren Einhaltung in keiner Weise kontrollierbar ist?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung den Inhalt der freiwilligen Vereinbarung im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit?

14

Teilt die Bundesregierung die Aufassung der GRÜNEN, daß die in der Vereinbarung vorgesehene Kennzeichnung atrazinhaltiger Mittel mit der nicht rechtsverbindlichen W 1-Auflage von seiten der Hersteller und Vertreiber darauf abzielt, Anwendungsverbote oder -beschränkungen zu verhindern, die rechtlich bindend wären?

15

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß freiwillige Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertreibern wassergefährdender Pflanzenbehandlungsmittel sowie der Biologischen Bundesanstalt als zulassender Behörde geeignet sind, Interessenverflechtungen zu vermuten?

16

Umweltminister Töpfer hat sich laut Presseberichten wiederholt für ein Anwendungsverbot von Atrazin ausgesprochen. Wird die Notwendigkeit eines Anwendungsverbots zum besonderen Schutz des Grundwassers auch von der Bundesregierung gesehen?

Bonn, den 29. Januar 1988

Frau Garbe Frau Flinner Kreuzeder Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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