Verwendung der Versicherungsnummer
des Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (Drucksache 11/ 1004) geht hervor, daß ein Nachholbedarf zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer besteht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
a) Wo war es nach den bisherigen gesetzlichen Grundlagen möglich, die Versicherungsnummer zu verwenden?
b) Wo und an welchen Stellen hat die Versicherungsnummer auf ungesetzliche Weise Verwendung gefunden — im Bereich der Sozialverwaltung, — im Bereich der sonstigen öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen, — im Bereich der gewerblichen Wirtschaft?
c) Bei welchen Stellen gibt es aufgrund des Gesetzentwurfs neue Anwendungsfelder für die Versicherungsnummer?
a) Ist die Bundesregierung der Meinung, daß sie den technischen Entwicklungen, die auf Vereinheitlichung der Datensammlungen und der Ordnungsmerkmale hinauslaufen, folgen muß? Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, zur Wahrung der informationellen Selbstbestimmung müsse verhindert werden, daß dezentrale Datenbestände mittels eines einheitlichen Ordnungsmerkmals wie der Versicherungsnummer zusammengeführt werden können?
c) Warum zieht die Bundesregierung nicht in Betracht, die Datenbestände der verschiedenen Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für Arbeit (BfA), der Deutschen Bundespost u. a. technisch und logisch voneinander zu trennen, so daß unabhängig von rechtlichen Regelungen ein Mißbrauch auch technisch erschwert wird?
d) Welche Probleme sieht die Bundesregierung da rin, wenn die genannten Behörden jeweils eigene Ordnungsmerkmale zur Bearbeitung der Daten vergeben, und zwar hinsichtlich — von Rationalisierung und — Schnelligkeit der Verwaltungsabläufe sowie — des Personalbedarfs in den Verwaltungen?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, zur Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und angesichts der Sensibilität von Sozial- und Gesundheitsdaten den Aufbau bestimmter Datenbanken, wie z. B. Patientendateien, AIDS- und Krebsregister, nicht zuzulassen?
b) Wo sieht die Bundesregierung Grenzen zwischen der Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und dem Nachgeben gegenüber technischen Entwicklungen, wie z. B. der Einrichtung der geplanten Patientendateien?