Anzahl und nationale Zugehörigkeit der sogenannten „de facto-Flüchtlinge" in der Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach § 14 des Ausländergesetzes (Einschränkung der Abschiebung) dürfen Ausländerinnen und Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Verschiedentlich sind in den vergangenen Monaten Äußerungen von Politikern der Unionsparteien laut geworden, die darauf hindeuten, daß der § 14 einen Kernpunkt der angekündigten Novellierung des Ausländergesetzes darstellen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen über den § 14 Ausländergesetz der Aufenthalt begründet wird, ohne daß Asyl beantragt worden war?
Auf Menschen welcher Nationalität findet der § 14 hauptsächlich Anwendung?
Wie viele Flüchtlinge, die ihren Aufenthaltsstatus gemäß § 14 begründen, sind seit September 1986 in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden? Aus welchen Bundesländern wurden sie abgeschoben? Um welche Herkunftsländer handelt es sich?