Arbeitsverbot für Asylsuchende
der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht". Dieser einklagbare asylrechtliche Schutz, der in der Zwischenzeit eine inhaltliche und verfahrensrechtliche Demontage erfahren hat, schließt nach den Beratungen von 1949 im Parlamentarischen Rat auch das Recht auf Arbeit ein. Die Bundesregierung führte jedoch 1980 ein einjähriges, 1981 ein zweijähriges und 1987 ein fünfjähriges Arbeitsverbot ein, während dessen die Flüchtlinge zur Untätigkeit verurteilt und auf Sozialhilfe angewiesen sind. Andererseits ziehen viele örtliche Sozialhilfeträger Flüchtlinge zu sogenannten „gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten" heran, die mit Stundenlöhnen von 1,00 DM bis 2,50 DM bezahlt werden. Falls die Flüchtlinge sich dem widersetzen, kann ihnen die ohnehin unzureichende Sozialhilfe noch weiter gekürzt oder ganz gestrichen werden.
Die abschreckende Ausgestaltung ihrer sozialen Lage soll verhindern, daß Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen; zugleich suggeriert sie der bundesdeutschen Bevölkerung ein negatives Klischee vom faulen Flüchtling, der dem Sozialstaat in unzumutbarer Weise zur Last falle.
Die Internationale Arbeitsorganisation hat bereits 1984 die o. g. Maßnahmen als Zwangsarbeit bezeichnet. Das langjährige Arbeitsverbot bedeutet — wie auch andere diskriminierende Maßnahmen, z. B. die Unterbringung in Sammellagern, die räumliche Beschränkung von Asylbewerbern, Art und Umfang der Sozialhilfeleistungen — einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Flüchtlinge.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Parlamentarische Rat das Recht auf Arbeit für politisch Verfolgte nur deshalb nicht in Artikel 16 Abs. 2 Grundgesetz aufgenommen hat, weil es bereits in Artikel 2 GG enthalten ist?
Das Asylanerkennungsverfahren ist ein Widerlegungsverfahren. Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, daß ein Flüchtling das Grundrecht auf Asyl nach Artikel 16 Abs. 2 GG ab Grenzübertritt in Anspruch nehmen kann und daher ein Arbeitsverbot für Asylsuchende verfassungswidrig ist?
Unterläuft die Bundesregierung nicht ihre eigene Politik der Bekämpfung illegaler Arbeit, wenn Asylsuchende angesichts der Höhe der ihnen gewährten finanziellen Hilfe - Sozialhilfe, die im Einzelfall immer noch gekürzt wird - zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geradezu in die illegale Arbeit gedrängt werden?
Wie viele Asylsuchende haben vor Einführung des zweijährigen, wie viele vor Einführung des fünfjährigen Arbeitsverbotes ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichern können?
Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, daß viele Asylsuchende durch freigewählte Arbeit ihren Lebensunterhalt sichern könnten?
Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, daß das Nachrangigkeitsprinzip, welches das Sozialhilferecht bestimmt, verletzt wird, wenn Asylsuchenden die Möglichkeit genommen wird, durch freigewählte Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen?
Das Expertenkomitee der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hat wegen der möglichen Kürzung oder gänzlichen Versagung der Sozialhilfe für die dem Arbeitsverbot unterliegenden Asylsuchenden bei Verweigerung sogenannter gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten einen Verstoß gegen das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit angenommen. Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, daß durch eine Aufhebung des Arbeitsverbotes für Asylsuchende diesen Bedenken abgeholfen werden kann?