Verfassungsmäßigkeit des Ausländerzentralregisters
der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Für die ausländische Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ist das Schreckensbild vom gläsernen Bürger bereits Wirklichkeit. Weit über 100 Millionen Daten über Ausländer/innen sind im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert. Ausländische Frauen, Männer und Kinder sind gegenüber dem Ausländeramt bis hin zur Darlegung der „Wohnverhältnisse" auskunftspflichtig. Viele Behörden, u. a. die Träger von Sozialleistungen, geben ihre Daten an die Ausländerämter weiter. Dies alles steht in eklatem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung höchsten Stellenwert beimißt.
Der Schwerpunkt dieser Anfrage liegt im Bereich des AZR. Spätestens seit der Untersuchung durch den Datenschutzbeauftragten im Jahre 1980 sind die skandalösen Zustände im AZR bekannt. So erschien es dem Datenschutzbeauftragten besonders bedenklich, daß eine Vielzahl von „Sicherheitsbehörden" über einen On-line-Anschluß an das AZR verfügten und kaum einer der Beteiligten bei der unübersehbaren Menge von Daten noch wußte, was im AZR alles gespeichert war. „Ergebnis" dieser Untersuchung: Ein interner Untersuchungsbericht wurde zur Verschlußsache erklärt.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 zur Volkszählung war dann vollends klar, daß der Betrieb des AZR illegal ist. Dies merkte wohl auch die Bundesregierung — und rief eine Arbeitsgruppe „Neukonzeption des AZR" ins Leben. Bis zum heutigen Tage liegen der Öffentlichkeit keine Ergebnisse vor. Auch der für den Beginn dieser Legislaturperiode angekündigte Entwurf eines Gesetzes zum AZR blieb aus.
Dies deutet darauf hin, daß die Bundesregierung erkannt hat, daß sich auch ein renoviertes AZR auf gesetzlicher Grundlage nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbaren läßt. Um Aufsehen zu vermeiden, wird das AZR weiter in aller Stille ohne ausreichende Rechtsgrundlage — und damit verfassungswidrig — weiterbetrieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausländerzentralregister (AZR)
II. Zur gegenwärtigen Praxis des AZR
III. Zur künftigen Gestaltung des AZR
IV. Zur Verfassungsmäßigkeit des AZR
V. Weitere Probleme des Datenschutzes bei Ausländern
Fragen20
Warum liegt noch kein Gesetzentwurf zum AZR vor, obwohl die Bundesregierung diesen für den Beginn der 11. Wahlperiode angekündigt hat (Drucksache 10/5859)?
Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlaßt, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Neukonzeption des AZR beim BMI nicht zu veröffentlichen?
Wann ist damit zu rechnen, daß ein Gesetzentwurf vorgelegt wird?
In der Vergangenheit hatten Sicherheitsbehörden direkten Zugriff (On-line-Anschluß) auf das AZR.
a) Welche Behörden (z. B. Verfassungsschutz, BND, Polizei) waren das genau?
b) Gibt es diese direkten Zugriffsmöglichkeiten heute noch?
c) Werden Daten an diese Behörden im Rahmen der Amtshilfe, des § 10 Bundesdatenschutzgesetz oder auf anderen Grundlagen weitergegeben?
d) Welche anderen Behörden erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig Informationen aus dem AZR?
Wie hoch ist der Bestand an Daten im AZR gegenwärtig?
a) Welche Funktion hat die Kennziffer, mit der Ausländer im AZR versehen werden, zur Zeit?
b) Wird Verknüpfung verschiedener Dateien genutzt?
Welche Daten von Ausländern sind genau gespeichert (Sozialdaten, Straffälligkeit, Wohnverhältnisse, Ordnungswidrigkeiten usw.)?
Welche Aufgaben soll das AZR nach Ansicht der Bundesregierung und der beim BMI eingesetzten Arbeitsgruppe in Zukunft im einzelnen erfüllen?
Welcher Personenkreis soll nach Ansicht der Bundesregierung und der eingesetzten Arbeitsgruppe in Zukunft konkret erfaßt sein?
a) Welche Daten sollen in Zukunft gespeichert werden (z. B. Sozialdaten, Straffälligkeit, Wohnverhältnisse usw.)?
b) Wann und unter welchen Voraussetzungen sollen sie wieder gelöscht werden?
a) Welche Regelungen soll das Gesetz über das AZR zu Datenlieferungen und Datenübermittlungen des AZR an andere Stellen haben?
b) Welche Behörden sollen Informationen aus dem AZR erhalten?
c) Ist die Möglichkeit des Direktabrufs von Daten für die Zukunft vorgesehen und für welche Behörden?
a) Sollen die Ausländer im AZR auch in Zukunft eine Kennziffer erhalten?
b) Welche Funktion soll die Kennziffer haben?
Auch nach Ansicht der Bundesregierung (Drucksache 10/5859) reichen die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen für das AZR im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 65, Seite 1 ff.) nicht aus.
Wie rechtfertigt das die Bundesregierung, daß das AZR über Jahre hinweg ohne ausreichende Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig weitergearbeitet hat und weiter arbeitet?
Für das AZR sind alle Daten der ausländischen Wohnbevölkerung vom Sozialhilfebezug bis zur Straffälligkeit relevant.
Wie verhält sich dieser Sachverhalt aus Sicht der Bundesregierung zu dem vom Verfassungsgericht aufgestellten Verbot der Totalerfassung der Persönlichkeit?
Die Kennziffer, die jeder Ausländer im AZR erhält, bietet zumindest die Möglichkeit der Verknüpfung unterschiedlicher Dateien.
Wie ist die Kennziffer daher angesichts der grundsätzlichen Kritik des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. Seite 53) an Personenkennziffern zu bewerten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß das AZR unterschiedlichen Zwecken (Statistik, polizeiliche, ausländerrechtliche) dient, obwohl nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ohne bereichspezifische und präzise Bestimmung des Verwendungszweckes, die Sammlung nichtanonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht ganz genau bestimmbaren Zwecken unzulässig ist (a.a.O. Seite 46) und insbesondere die Verknüpfung von statistischen und anderen Zwecken verboten ist (a.a.O. Seite 62)?
Wie verhält sich das AZR zum Verbot von Sonderkarteien, die zur Abstempelung bestimmter sozialer Gruppen führen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 65, Seite 48)?
a) Hält die Bundesregierung die Bestimmungen über die Unterrichtung der Ausländerbehörden durch andere Behörden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ausreichend, obwohl sie keine gesetzliche Grundlage enthalten?
b) Was ist geplant, um diesem Zustand abzuhelfen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß § 71 Abs. 2 SGB X Ausländer von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen abhalten kann?
a) Wie verhält sich die unbestimmte Informationspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung?
b) Welche Änderungen sollen nach Ansicht der Bundesregierung hierzu im Rahmen der Revision des Ausländerrechts gemacht werden?