Erfahrungen mit der Reform des Namensrechts von Ehe und Familie
der Abgeordneten Conrad, Schmidt (Nürnberg), Dr. Däubler-Gmelin, Adler, Bachmaier, Becker-Inglau, Bernrath, Blunck, Bulmahn, Catenhusen, Dr. Dobberthien, Egert, Faße, Fuchs (Köln), Fuchs (Verl), Ganseforth, Dr. Götte, Hämmerle, Dr. Hartenstein, Ibrügger, Klein (Dieburg), Kuhlwein, Luuk, Dr. Martiny, Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Dr. Niehuis, Odendahl, Peter (Kassel), Renger, Schmidt (München), Schröer (Mülheim), Schütz, Seuster, Singer, Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Steinhauer, Stiegler, Terborg, Dr. Timm, Traupe, Weiler, Weyel, Wieczorek-Zeul, Wiefelspütz, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Vor genau zwölf Jahren wurde vom Deutschen Bundestag das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts beschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der Grundsatz, daß Familienname der Name des Mannes wurde. Mehr als ein Vierteljahrhundert nach Inkrafttreten des Grundgesetzes sollte dem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden, indem fortan nicht mehr der Frau allein eine Namensänderung von Gesetzes wegen zugemutet werden sollte. Heute ist es an der Zeit zu überprüfen, ob sich der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Verfassungsalltag in diesem Bereich durchgesetzt hat oder ob über neue Bestimmungen im Bereich des deutschen Namensrechts nachgedacht werden muß.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
In wie vielen Fällen (in absoluten und Prozentzahlen) wurde seit dem 1. Juli 1976 bei Eheschließungen der Geburtsname der Frau und in wie vielen Fällen wurde der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen bestimmt (§ 1355 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB)?
Wie viele Ehemänner (in absoluten und Prozentzahlen) haben davon Gebrauch gemacht, ihren Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen?
In wie vielen Fällen (in absoluten und Prozentzahlen) wurde keine Bestimmung von den Ehegatten darüber getroffen, welcher Geburtsname Ehename werden soll, so daß Ehename der Geburtsname des Mannes wurde (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB)?
Bei wie vielen Eheschließungen (in absoluten und Prozentzahlen) haben Frauen insgesamt von der Möglichkeit des § 1355 Abs. 3 BGB Gebrauch gemacht?
In wie vielen Fällen gemischt-nationaler Ehen (in absoluten und Prozentzahlen) ist es, seit dem 1. September 1986, zu einer Namensverschiedenheit der Ehegatten gekommen (gemäß Artikel 10 Abs. 1 EGBGB, wonach das Heimatrecht des Namensträgers für die Namensführung maßgebend ist)?
Wie oft (in absoluten und Prozentzahlen) haben Ehegatten bei gemischt-nationalen Eheschließungen im Inland abweichend von diesem Grundsatz auf das deutsche Recht zurückgegriffen (Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB)?
In wie vielen Fällen (in absoluten und Prozentzahlen) hat seit dem 1. September 1986 ein deutscher Ehegatte, dessen Ehe nicht im Inland geschlossen und bei dessen Eheschließung keine Bestimmung über die Namensführung in der Ehe getroffen wurde, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu bestimmen, daß er/sie seinen/ihren Familiennamen nach dem Recht des Staates führen will, dem der andere Ehegatte angehört (Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB)?
In wie vielen Fällen (in absoluten und Prozentzahlen) haben Ehegatten, deren Ehe nicht im Inland geschlossen wurde und bei denen mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führen, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen (Artikel 10 Abs. 4 EGBGB)?