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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung (G-SIG: 11002110)

Durchführung der Artenschutzbestimmungen, insbesondere bei der Einfuhrkontrolle

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

13.07.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/257824.06.88

Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung

des Abgeordneten Brauer und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Für wie viele lebende Exemplare, tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse daraus, die nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nur mit einer Genehmigung nach § 21 b BNatschG ein- oder ausgeführt werden dürfen, haben die zuständigen Bundesämter seit 1. Januar 1987 Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen erteilt, und zwar bei

a) einzelnen Arten, die zugleich der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und damit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) unterliegen,

b) bei einzelnen „besonders geschützten" Arten der Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV),

c) bei einzelnen Arten der Anlage 3 zur Bundesartenschutzverordnung?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 am 1. Januar 1984 Reptilhäute und Wildkatzenfelle aus zweifelhaften bzw. entsprechend dem nationalen Recht in den Ursprungsländern eindeutig illegalen Quellen insbesondere in Bolivien, Paraguay, Columbien, Französisch- Guyana sowie neuerdings in Venezuela und El Salvador über andere EG-Länder und mit dortigen Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrbescheinigungen und CITES-Bescheinigungen in die Bundesrepublik Deutschland verschoben worden sind („Innergemeinschaftlicher Verkehr" oder kurz „EG-Schiene" genannt), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diesen offensichtlichen und bereits in mehreren Fällen gerichtsnotorisch gewordenen Mißbrauch gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen abzustellen bzw. einzudämmen?

3

Gilt die anläßlich der EG-WA-Ausschußsitzung vom 26. bis 28. Februar 1985 zwischen den EG-Mitgliedstaaten und der EG-Kommission vereinbarte „Leitlinie" zur gegenseitigen Information und Konsultation im Vorfeld zweifelhafter Importanträge noch, in wie vielen Fällen haben solche Konsultationsverfahren bisher stattgefunden, und inwieweit hat die Bundesregierung die damit gegebene Möglichkeit genutzt, durch entsprechende Stellungnahme auf eine WA-konforme bzw. mit Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vereinbarte Praxis der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hinzuwirken?

4

Für welche tote Exemplare, Teile und Produkte aus WA-geschützten Arten des Anhangs aus welchen Ausfuhrländern liegen der Bundesregierung und den Zollstellen derzeit Kenntnisse über Einschränkungen und Dokumentenpflicht bei der Ausfuhr auch für den „persönlichen Gebrauch" bzw. als „Hausrat" (Artikel VII Abs. 3 WA) vor, bzw. aus welchen Ausfuhrländern erkennen deutsche Zollstellen derzeit die dokumentenfreie Einfuhr solcher „Mitbringsel" gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG an?

5

Welche Absichten im Gegensatz zu den langjährigen Bemühungen zahlreicher öffentlicher und privater Stellen zur Aufklärung von Urlaubern über Schädlichkeit und Widerrechtlichkeit des Kaufs und Imports von „Andenken" aus WA-geschützten Tieren und Pflanzen haben die Bundesregierung veranlaßt, in einer für die Zollstellen verbindlichen Dienstanweisung (VuB — Schutz der Tierwelt — SV 0832, 7 — Dienstanweisung) den im BNatSchG sowie im WA festgelegten Begriff des begünstigten „persönlichen Gebrauchs" auszuweiten nicht nur auf „übliche Jagdtrophäen oder sonstige Jagdbeute" aus den ausländischen Jagdreisen deutscher Jäger, sondern auch auf „Reisemitbringsel für den eigenen oder familiären, Bedarf", wodurch die ohnehin bestehende Gefahr noch ausgeweitet wird, daß über die Dokumentenfreiheit solcher angeblich persönlicher Einfuhren die illegale Verbringung wertvoller Einzelstücke auch noch begünstigt wird?

6

Welche Anforderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung an die amtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß Artkel 22 und 23 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 als Nachweispapiere im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung sowie im Sinne von § 22 Abs. 3 BNatSchG zu stellen, oder, mit anderen Worten, in welchem Umfang haben die hierfür zuständigen Behörden der Länder die tatsächliche Identität der hiermit zu legalisierenden „Artenschutzwaren" mit Einfuhrposten zu überprüfen, die ursprünglich legal aus Drittländern oder über andere EG-Länder in die Bundesrepublik Deutschlandeingeführt worden sind?

7

Warum ist der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BArtSchV noch immer nicht nachgekommen, einheitliche Kennzeichen für eine weitestmöglich mißbrauchs- und fälschungssichere Markierung von „Artenschutzwaren" festzulegen, obwohl brauchbare Methoden hierzu für einige Artengruppen (z. B. Vögel), Teile und Produkte (Felle, Häute) bereits verfügbar sind und obwohl eine solche einheitliche Kennzeichnung die wichtigste Voraussetzung für die Verhinderung der Einschleusung illegaler „Ware" in den artenschutzrechtlichen Nachweisgang ist?

8

Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Einführung entsprechender Kennzeichen und Kennzeichnungspflichten seitens Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, d. h. mit der verbindlichen Installierung eines EG-weiten, bereits an den Außengrenzen ansetzenden Markierungssystems zu rechnen?

9

Ist die Bundesregierung bereit, sich im dringenden Interesse der Verhinderung weiterer Verschiebungen illegaler „Artenschutzware" aus anderen EG-Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland für eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Nr. 3418/83 dahin gehend einzusetzen, daß die geltende bedingungslose Anerkennungspflicht für CITES-Bescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 29 Abs. 2 durch einen Vorbehalt für den Fall ersetzt wird, daß begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat bestehen, und hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 1988 bereits entsprechende Schritte eingeleitet?

10

Welche Begründung kann die Bundesregierung als Verordnungsgeber dafür vorbringen, daß ausgerechnet diejenigen Arten (insbesondere verschiedene südamerikanische Wildkatzen-Arten und drei Unterarten des Brillenkaimans- Caiman crocodilus), deren zum erheblichen Teil illegale Importe über die „EG-Schiene" in die Bundesrepublik Deutschland immer wieder Aufsehen erregen und mittlerweile auch mehrere Verwaltungsgerichte beschäftigen, nicht unter die zusätzliche nationale Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 BArtSchV i. V. mit § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG fallen, was die einfachste Möglichkeit wäre, die „EG-Schiene" für illegale Importe zu blockieren?

11

Beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge der zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Änderung der Bundesartenschutzverordnung deren Anlage 2 entsprechend zu ergänzen, und welche Arten sollen ggf. in diese zusätzliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht einbezogen werden?

12

Wie viele Stichproben zur Kontrolle der vom Internationalen Reptillederverband bzw. vom „Verein Reptilartenschutz e. V." ausgegebenen privaten Kennzeichen („IRV-Fähnchen") für Reptillederprodukte im Einzelhandel haben die hierfür in Auftragsverwaltung des Bundes zuständigen Behörden der Länder durchgeführt, seit dieses private Kennzeichnungssystem als Ersatz für die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Nachweisdokumente eingeführt bzw. auf „Empfehlung" des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Widerspruch zu geltendem Gemeinschaftsrecht „anerkannt" wird, und in wie vielen Fällen haben sich die Angaben auf diesen „IRV-Fähnchen" bisher als unrichtig oder unvollständig erwiesen?

13

Wie viele Stichproben dieser Art hält die Bundesregierung für erforderlich, um im Verlauf der zweijährigen „Erprobung" dieses Selbstkontroll- und Propagandasystem der Reptillederindustrie dessen Tauglichkeit, Fälschungs- und Mißbrauchssicherheit verantwortlich beurteilen zu können, und wie viele Stichproben in welcher zeitlichen Verteilung hat die Bundesregierung dementsprechend mit den zuständigen Behörden der Länder vereinbart?

14

Hält die Bundesregierung die Tatsache, daß in einschlägigen Geschäften nach wie vor unzählige „Artenschutzartikel" ohne die vorgeschriebenen CITES-Dokumente zum Verkauf angeboten werden, diese vielfach erst nach erfolgter Sicherstellung unter höchst bedenklichen Umständen im Sinne der Frage 6 beschafft und ohne hinlänglichen Identitätsnachweis anerkannt werden, für förderlich im Hinblick auf die ohnehin schon problematischen Bedingungen des Vollzugs geltenden Artenschutzrechts und ferner für vereinbar mit den Bestimmungen des gemeinschaftlichen und nationalen Artenschutzrechts?

15

Beabsichtigt die Bundesregierung, in dem noch für diese Legislaturperiode angekündigten Entwurf eines zweiten Änderungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz die Nichtvorlage vorgeschriebener CITES-Papiere als eigenständigen Ordnungswidrigkeitstatbestand in den Katalog des § 30 aufzunehmen und mit einer angemessenen Bußgeldandrohung zu bewehren, wodurch die von der Bundesregierung stets verbal betonte Begleitpapierpflicht allen bisherigen Erfahrungen nach erst gegenüber dem Handel durchgesetzt werden kann?

16

Hält die Bundesregierung § 21f Abs. 2 BNatSchG, wonach nach für die Nachlieferung fehlender Einfuhrpapiere Fristen bis zu sechs Monaten gewährt werden können, für vereinbar mit der Resolution 6.6 der 6. WA-Vertragsstaatenkonferenz, in der alle Vertragsparteien nachdrücklich aufgefordert werden, auf der unmittelbaren Vorlage von Ein- und Ausfuhrpapieren zu bestehen und entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen, und beabsichtigt die Bundesregierung, diese Bestimmung des BNatSchG, die illegale Einfuhrversuche erleichtert, in ihrem bevorstehenden Entwurf zur zweiten Änderung dieses Gesetzes ersatzlos zu streichen?

Bonn, den 24. Juni 1988

Brauer Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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