Diskriminierung von Lesben durch die Deutsche Postreklame GmbH (II)
der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin, Dr. Briefs, Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Deutsche Postreklame GmbH hat eine Anzeige des Feministischen Frauengesundheitszentrums in Berlin (FFGZ) zurückgewiesen. Im Anzeigentext hieß es: „Feministisches Frauen Gesundheits Zentrum Beratung und Kurse zu allen Fragen der Frauengesundheit, u. a. zu: Blasen- und vaginalen Infektionen, Verhütung, Ernährung, Menstruation, Wechseljahre. Kurse auch für Mädchen und Lesben."
Stein des Anstoßes: Das Wort Lesbe. Ein Geschäftsführer der Gesellschaft begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, daß das Wort Lesbe in einer Postreklame einen Verstoß gegen die „guten Sitten" darstelle.
Eine Klage des FFGZ gegen die Deutsche Postreklame GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt (Az. 31 C 3700/87-17) abgewiesen. In der Urteilsbegründung hieß es: ,Der Text dieser Druckvorlage verstößt ganz speziell im vorliegenden Fall durch die Verwendung der an der Grenze zwischen Jargon- und Vulgärsprache angesiedelten saloppen Formulierung „Lesbe" gegen das in Artikel 2 des Grundgesetzes als Grundrecht deklarierte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung derjenigen Frauen, die in ihrem erotischen Empfinden sich zu weiblichen Partnern hingezogen fühlen.'
Die Zahl dieser Frauen ist nach durchaus ernstzunehmenden Schätzungen relativ hoch. Alfred C. Kinsey hat in seiner statistisch ausgewerteten Datensammlung „das sexuelle Verhalten der Frau" bereits 1953 ermittelt, daß etwa 13 v. H. der erwachsenen Frauen feste Beziehungen zu anderen Frauen haben und daß es bei weiteren 8 bis 10 v. H. zu gelegentlichen derartigen Kontakten kommt. Zu einem fast gleichen Ergebnis (11 v. H. und 7 v. H., in bestimmten Altersgruppen bis 24 v. H.) kommt die Amerikanerin Shere Hite.
Dieser erhebliche Anteil erwachsener Frauen hat nach Artikel 2 des Grundgesetzes einen Anspruch auf entsprechende Achtung in der Öffentlichkeit. Dieses Grundrecht wird hier durch die Formulierung „Lesbe" verletzt.
Die „lesbische Liebe" mit der bislang üblichen Bezeichnung „Lesbierin" für eine Frau mit gleichgeschlechtlichem Empfinden ist von der griechischen Insel Lesbos abgeleitet. Die Formulierung „Lesbierin" hat eine sehr ernstzunehmende und achtbare Herkunft. Wegen des zu geringen Streitwerts ist eine Revision nicht zugelassen.
Nach einem Gutachten der Duden-Redaktion ist das Wort „Lesbe" als Äquivalent zu dem Wort „Schwuler" zu verstehen, es wird als Abkürzung für die kaum noch gebräuchliche Bezeichnung „Lesbierin" verwendet.
Erst am 14. Januar 1988 hatte das Landgericht Rottweil per Beschluß festgestellt, daß das Wort „schwul" (Äquivalentbegriff zu „Lesbe") nicht gegen die guten Sitten verstoße und widersprach damit der Auffassung des Amtsgerichts Freudenstadt, das mit dieser Begründung eine Eintragung der „Schwulengruppe Freudenstadt" unter diesem Namen ablehnte.
In dem Dudengutachten zu „Lesbe/Schwuler" wird folgende Beschreibung des Bedeutungswandels beider Begriffe zustimmend zitiert:
- Das Wort „schwul" ist das alte niederdeutsche Wort für „schwül" und wurde unter dem Diktat der Rollenfixierungen (männlich = hart, kühl; weiblich = weich, warm) im 19. Jahrhundert umgangssprachlich für homosexuell gebräuchlich (vgl. warmer Bruder). Es ist in weiten Kreisen bis in die Schule hinein ein diskriminierendes Schimpfwort, wird aber heute allgemein in emanzipatorischen Gruppen verwendet, um es in seiner Wertung umzukehren. Das ist auch zum Teil gelungen und hat zahlreiche Vorbilder (vgl. „black" in der Parole „black ist beautiful" ; die Inanspruchnahme des Spottwortes „Geuse" durch die niederländischen Freiheitskämpfer). (Wiedemann, Hans Georg Homosexuelle Liebe für eine Neuorientierung in der christlichen Ethik, Stuttgart/Berlin, 1982, S. 21)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wird die Bundesregierung ihren Einfluß bei der Deutschen Postreklame GmbH geltend machen, um ein Erscheinen einer Anzeige des Feministischen Frauengesundheitszentrums in Berlin (FFGZ), in der auch Kurse für lesbische Frauen angeboten werden, zu ermöglichen? Falls nein, warum nicht?
Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anzeige des FFGZ Berlin auf Briefumschlägen der Deutschen Postreklame GmbH erscheinen, wenn das Wort „Lesbe" im Anzeigentext durch „lesbische Frau" oder „Lesbierin" ersetzt würde? Wenn nicht, warum nicht?
Das Wort „Lesbierin" ist ursprünglich die weibliche Form von Lesbier, männlicher Bewohner von Lesbos. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verwendung des Wortes „Lesbe" von seiten der Frauenbewegung und ihrer Institutionen vor dem Hintergrund der Diskussionen um die Gleichstellung der Frauen in der Rechts- und Verwaltungssprache (Plenarprotokoll 11/37) und der erwähnten „männlichen Provenienz" des Wortes „Lesbe"?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die lesbischen Selbsthilfegruppen für ihre Selbstbezeichnung das Wort „Lesbe" im Namen führen (vgl. Adressenliste lesbischer, lesbisch-feministischer und lesbisch-schwuler Gruppen c/o Lesbenstich, Postfach 360549, 1000 Berlin 36)?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der bundesweite Dachverband der bundesdeutschen Lesbenbewegung der Lesbenring e. V. (Petrinistr. 15 Hinterhaus 8700 Würzburg) ist?
Welche Rechtsgrundsätze hat die Rechtsprechung entwickelt, um das Recht auf Selbstbezeichnung im Sinne einer emanzipatorischen Meinungsäußerung für Schwule und Lesben zu gewährleisten?
Für welche Bereiche bestehen gemäß der Rechtsprechung Einschränkungen zur Verwendung der Begriffe „Schwuler, schwul", „Lesbe" u. a.?
Ist die Bundesregierung bereit, durch Rechtsänderungen das Recht auf Selbstbezeichnung im Sinne einer emanzipatorischen Meinungsäußerung für Schwule und Lesben ggf. zu garantieren?
Welche anderen Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus den Fragen 3, 4 und 5?
Welche anderen Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Lesben hat das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit schon ergriffen, und welche gedenkt es noch zu ergreifen?
Welche Rolle spielen die Bedürfnisse und Probleme von Lesben in der Frauenpolitik der Bundesregierung?
Welche Projekte von Lesbenselbsthilfegruppen oder Projekte von Frauenorganisationen für Lesben werden von der Bundesregierung gefördert?
In welcher Höhe werden von der öffentlichen Hand nach Kenntnis des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in der Bundesrepublik Deutschland Projekte und Beratungsangebot etc. für Lesben gefördert?
Welche Rechtsgrundsätze hat die Rechtsprechung bei der Ab- oder Anerkennung von Trägervereinen für Selbsthilfe- und Sozialarbeit für Lesben entwickelt?
Wie beurteilt das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit eine Ablehnung der Gemeinnützigkeit mit der Begründung, daß die „breite Allgemeinheit dieser Zielsetzung ablehnend gegenübersteht" (Süddeutsche Zeitung 1. März 1988)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Fragen 11 und 12?
Ist die Bundesregierung z. B. bereit, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die die „Emanzipations- und Selbsthilfearbeit von Schwulen und Lesben" ausdrücklich als gemeinnützig (im Sinne des § 52 AO) anerkennt? Wenn nein, warum nicht?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um auf die Deutsche Postreklame GmbH Einfluß zu nehmen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß es sich bei dem FFGZ um einen gemeinnützigen Verein handelt?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung oder gemäß der Rechtsprechung einen Unterschied zwischen karitativen Institutionen und gemeinnützigen Vereinen? Wenn ja, welche Voraussetzungen muß ein gemeinnütziger Verein erfüllen, um als karitative Institution zu gelten?
Was ergibt sich aus den Fragen 15 und 16 für die Gültigkeit der Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian (Plenarprotokoll 11/26)? Welche ergänzenden oder richtigstellenden Feststellungen ergeben sich nach dem heutigen Kenntnisstand der Bundesregierung zu dieser Problematik?
Warum kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu keinem Gerichtsverfahren als der bayerische Kultusminister Zehetmair am 19. Februar 1987 im Bayerischen Rundfunk, 3. Programm (TV), auf Schwule gemünzt sagte: „Es kann nicht um noch mehr Verständnis für Randgruppen gehen, sondern darum, sie auszudünnen ... Diese Randgruppe muß ausgedünnt werden, weil sie naturwidrig ist" (zitiert nach DER SPIEGEL 10/87)?
Lag dies an einer fehlenden Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Volksverhetzung gegen Lesben und Schwule?
Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Rechtslage für ausreichend, um Schwule und Lesben, einzeln und als Bevölkerungsgruppen, vor Verächtlichmachung, Herabwürdigung und Hetze zu schützen? Welche Rechtsänderungen gedenkt sie ggf. vorzuschlagen?