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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Einstufung von Asbest (G-SIG: 11002264)

Zusammensetzung des Ausschusses für Gefahrstoffe, Umstufung von Asbest, Novelle zur Gefahrstoffverordnung, Untersuchungen aus den USA

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

12.08.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/270926.07.88

Einstufung von Asbest

der Abgeordneten Frau Garbe, Frau Teubner und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Ausschuß für Gefahrstoffe – ein Beratergremium der Bundesregierung im Bereich Arbeitsschutz – hat vor kurzem dafür votiert, Asbest von der Gruppe II (stark gefährdend) nach Gruppe I (sehr stark gefährdend) in der Liste der krebserzeugenden Gefahrstoffe umzustufen.

Eine derartige Umstufung käme nach derzeit gültigem Recht einem generellen Anwendungsverbot von Asbest sehr nahe, wie es von der Fraktion DIE GRÜNEN in ihrem Antrag (Drucksache 11/2185) gefordert wird:

  • Die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter der Länder dürften der Anwendung von Asbest nur noch in Ausnahmefällen zustimmen, wenn es für eine Anwendung nachweislich keinen Ersatzstoff und auch keine alternative Problemlösung, welche den Einsatz von Asbest umgeht, gibt. Bei dieser zu treffenden Einzelfallentscheidung ist die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausdrücklich nicht zu erörtern.
  • Arbeitnehmer, die mit Asbest umgehen, müßten vollständig vor einer Asbestbelastung geschützt werden, da es für Stoffe der Gruppe I keine zulässigen technischen Richtkonzentrationen (TRK-Werte) gibt.

Das Votum für eine Umstufung war dem AGS im März 1988 mit 18 Ja-Stimmen, bei 5 Enthaltungen, empfohlen worden. Auszüge aus dem Protokoll des Unterausschusses IV legen allerdings die Befürchtung nahe, daß eine drastische Reduzierung der Asbestanwendung derzeit politisch gar nicht gewollt ist, sondern daß die Ankündigung der Umstufung ganz wesentlich darauf abzielt, in der Öffentlichkeit den Eindruck von Handlungswillen zu erwecken.

In dem Protokoll wird u. a. zum Ausdruck gebracht, daß bei der Diskussion deutlich wird, daß eine mögliche Umstufung von Asbest erst nach der Notifizierung durch die europäische Gemeinschaft und mit dem Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung zur Gefahrstoffverordnung rechtskräftig wird. Aus diesem Grunde ergeben sich auch keine Kollisionspunkte mit dem Branchenabkommen, das von seiten der Bundesregierung mit dem Verband der Faserzementindustrie (VdFZ) geschlossen wurde.

Für Bereiche, in denen eine Substitution von Asbest bis dahin noch nicht möglich ist, kann die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Betracht gezogen werden. Eventuell ergibt sich im Rahmen der Überarbeitung der Gesamtkonzeption für krebserzeugende Stoffe die Möglichkeit, TRK-Werte für Stoffe der Gruppe I einzuführen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Vertreter welcher Behörden, Firmen, Verbände, Institute sind Mitglied im Ausschuß für Gefahrstoffe und im Unterausschuß IV?

2

Wird die Bundesregierung dem Votum des Ausschusses für Gefahrstoffe folgen?

3

Welche Verfahrensschritte sind bei einer Umstufung von Asbest zwingend erforderlich, und welche wurden von der Bundesregierung bereits eingeleitet?

4

Inwiefern ist die „Zweite Änderungsverordnung zur Gefahrstoffverordnung" Voraussetzung für die Umstufung von Asbest?

5

Welche Änderungen wird die Novelle der Gefahrstoffverordnung enthalten, und inwiefern stellen sie eine Übernahme von EG-Vorschriften dar?

6

Bis zu welchem Zeitpunkt wird die Bundesregierung die Novelle der Gefahrstoffverordnung dem Bundesrat vorlegen?

7

Aus welchem Grund erfolgt eine „Überarbeitung der Gesamtkonzeption für krebserzeugende Stoffe"?

8

Welche Veränderungen werden in diesem Rahmen diskutiert, sind von der Bundesregierung geplant, und welche Veränderungen ergeben sich aus der Angleichung an EG-Vorschriften?

9

Hält die Bundesregierung eine Einführung von TRK-Werten selbst noch für Stoffe der Gruppe I für diskutabel, obwohl diese Stoffe beim Menschen nachweislich Krebs erzeugen?

10

Was ist nach Auffassung der Bundesregierung in der Gefahrstoffverordnung mit der Forderung des Ersatzes von Gefahrstoffen gemeint: der Ersatz eines Stoffes durch einen anderen oder der Ersatz einer ganzen Produktpalette durch den Obergang auf andere Materialien oder Technologien?

11

Ist es ein grundlegendes Prinzip der Bundesregierung, keine gesetzlichen Vorgaben zu machen, solange Branchenabkommen mit der Industrie bestehen?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung Untersuchungen aus den USA, denen zufolge eine Korrelation zwischen Asbest im Trinkwasser und Krebserkrankungen besteht?

13

Welchen Handlungsbedarf im Hinblick für die Asbestverwendung im Tiefbau leitet die Bundesregierung aus diesen Untersuchungen ab?

14

Hält die Bundesregierung angesichts der vom Asbest ausgehenden Gefahren für Arbeitnehmer/innen und auch für die Gesamtbevölkerung eine Umstufung des Asbest unabhängig von der EG, also im nationalen Alleingang, für geboten?

Bonn, den 26. Juli 1988

Frau Garbe Frau Teubner Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott , Frau Vennegerts und Fraktion

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