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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Umgang mit den säumigen Beiträgen von Rückkehrern in die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz-GKV-WSG)

<span><span>Anzahl der einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung beigetretenen Personen seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbstärkungsgesetzes , Anzahl Nichtversicherter vor Gesetzesänderung, Anzahl säumiger Beitragszahler, Anzahl der Rückstandsfälle von Rückkehrern in die gesetzliche Krankenversicherung, Maßnahmen zur Vermeidung einer Privatinsolvenz, Möglichkeit der Krankenkassen zur Stundung ausstehender Beiträge als &bdquo;Kann&ldquo;-Bestimmung gem. SGB V, Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Übernahme auch rückwirkender Beitragsrückstände durch die Sozialämter</span><br /> </span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

20.11.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1074230. 10. 2008

Umgang mit den säumigen Beiträgen von Rückkehrern in die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Katja Kipping, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 1. April 2007 besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Krankenversicherungspflicht, wodurch bislang nicht Krankenversicherte in ihre Krankenkasse zurückkehren können und somit alle Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich versichert waren oder die dem Prinzip nach der gesetzlichen Krankenversicherung zugerechnet werden, von einer Krankenkasse aufgenommen werden müssen. Dieser Umstand wird von der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag grundsätzlich befürwortet.

Des Weiteren wurde im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geregelt, dass auch diejenigen Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung, die sich erst nach dem 1. April 2007 bei einer Krankenkasse anmelden, alle Beiträge, die seit dem 1. April 2007 angefallen sind, rückwirkend nachzuzahlen haben. Bei dieser Regelung wurde nach Ansicht der Fragesteller leider versäumt, eine Regelung zu treffen, wie bei einer Zahlungsunfähigkeit der neu zu Versichernden zu verfahren sei, die sozial ausgewogen und tragbar ist.

Viele der ehemaligen Nichtversicherten verfügen meist nicht über eine entsprechende finanzielle Rücklage, um die ausstehenden Beiträge für mehrere Monate zurückzuerstatten. So können sie diese Beitragsschuld aus eigener Kraft nicht ausgleichen. Sie können für diese Rückstände allerdings auch keine Unterstützung beim Sozialamt beantragen. Sozialhilfeträger sind nämlich lediglich dazu verpflichtet, laufende Beiträge bei Bedürftigkeit zu erstatten, nicht aber rückständige Beiträge (siehe Antwort zu Frage 7, Bundestagsdrucksache 16/8365). So wurde aus dem grundsätzlich begrüßenswerten Ansatz, allen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland den Genuss einer Krankenversicherung zukommen zu lassen, für viele Menschen eine drohende Schuldenfalle.

Die Krankenkassen haben nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V zwar die Möglichkeit, Satzungsänderungen vorzunehmen, denen zufolge ausstehende Beiträge gestundet oder teilweise bzw. vollständig erlassen werden könnten; die Fragesteller vermuten jedoch, dass von diesem Recht in der derzeitigen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung kaum Gebrauch gemacht wird. Der durch Drucksache 16/10742 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode die gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung forcierte Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen bietet dazu keinen Anreiz.

Infolge der gesetzlichen Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes beklagen die Krankenversicherungen einen enormen Rückstand bzw. Ausfall von Versicherungsbeiträgen. Da seit dem 1. April 2007 eine Kontrahierungspflicht besteht, können die Krankenkassen säumige Mitglieder nicht kündigen, selbst dann nicht, wenn kaum Aussicht besteht, die Außenstände eintreiben zu können. Diese ausstehenden Beiträge können von den Krankenkassen nur über aufwendige und teure Mahnverfahren eingetrieben werden, die häufig in einer Privatinsolvenz der Versicherten münden.

Allerdings können die Krankenkassen Mitgliedern, die mit ihren Beitragszahlungen in Rückstand geraten sind, den Leistungsanspruch extrem kürzen und nur noch für die Kosten von Behandlungen bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen sowie infolge einer Schwangerschaft aufkommen. Dieser starke Einschnitt in den Leistungsanspruch, so wie er gesetzlich für Asylbewerberinnen und -bewerber vorgesehen ist, soll aus Sicht der Krankenkassen den Druck auf die Versicherten mit Beitragsrückständen erhöhen und die Versichertengemeinschaft vor zu hohen Ausgaben für säumige Mitglieder schützen.

Für die Versicherten mit Beitragsrückständen bedeutet dies allerdings, dass sie nur einen stark eingeschränkten Versicherungsschutz hinnehmen müssen, auch wenn sie die laufenden Krankenkassenbeiträge in voller Höhe bezahlen, jedoch die aufgelaufenen Rückstände nicht begleichen können. Nach Ansicht der Fragesteller muss deshalb zügig eine Möglichkeit gefunden werden, wie ausstehende Krankenkassenbeiträge für alle Betroffenen sozial ausgewogen und ohne eine Überschuldung der Betroffenen an die gesetzlichen Krankenkassen zurückgezahlt werden können. Der Appell von Seiten der Bundesministerin für Gesundheit, Ulla Schmidt, an die Krankenkassen, Kulanzregelungen zu erlassen, aber keine Unterstützungsmöglichkeit über die Sozialhilfeträger einzuräumen, wird als unzulänglich angesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele vorher Nichtversicherte sind seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. April 2007 der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und wie viele seit Inkrafttreten am 1. Juli 2007 der privaten Krankenversicherung (PKV) beigetreten?

2

Wie viele Nichtversicherte gab es nach Einschätzung der Bundesregierung und anderen Schätzungen zum 31. März 2007, also vor der Gesetzesänderung, und wie viele gibt es heute?

3

Wie viele der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit ihren Beitragszahlungen in Rückstand, und wie viele davon haben bei ihren Krankenversicherungen Schulden von mehr als zwei Monatsbeiträgen und haben demnach nur einen ruhenden Anspruch auf Leistungen mit Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 16 Abs. 3a SGB V?

4

Wie viele Rückstandsfälle davon entfallen seit dem 1. April 2007 auf Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung?

5

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Höhe der Beitragsrückstände bei den gesetzlichen Krankenversicherungen derzeit ein?

Wie fällt ein Vergleich der aktuellen Höhe der Beitragsrückstände mit einem Datum kurz vor dem 1. April 2007 aus?

Welcher Anteil davon ist auf Rückkehrern in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzuführen?

6

Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass Menschen mit Beitragsrückständen durch Mahnverfahren in die Privatinsolvenz getrieben werden?

Sind solche Fälle denkbar oder bekannt?

7

Das SGB V sieht derzeit die Möglichkeit für die Krankenkassen vor, rückständige Beiträge zu stunden oder die Beitragsschuld zu verringern (§ 186 Abs. 11 Satz 4). Dies ist lediglich eine sog. Kann-Bestimmung. Unter welchen Umständen kann sich die Bundesregierung vorstellen, dass diese Bestimmung auch tatsächlich von den Krankenkassen umgesetzt wird?

8

Wie oft wurde vom 1. April 2007 bis heute bei den gesetzlichen Krankenkassen von folgenden Möglichkeiten nach § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V im Falle rückständiger Krankenkassenbeiträgen Gebrauch gemacht:

a) Stundung der ausstehenden Beiträge?

b) Teilerlass der ausstehenden Beiträge?

c) Vollerlass der ausstehenden Beiträge?

9

Reicht eine Kann-Bestimmung nach Ansicht der Bundesregierung aus?

Falls ja, auf welche Erfahrungen aus der Praxis kann sich die Bundesregierung hierbei stützen?

10

Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, eine Regelung zu schaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherten mit Beitragsrückständen) die Sozialämter auch rückwirkend Beitragsrückstände übernehmen können?

11

Wenn ja, wann ist diese Regelung geplant?

12

Wenn nein, warum nicht?

13

In welchen gesellschaftlichen Gruppen gibt es besonders viele säumige Zahler von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Nichtversicherte, und weshalb?

14

Wie wäre nach Ansicht der Bundesregierung mit ehemals Nichtversicherten umzugehen, die glaubhaft darstellen können, über die Versicherungspflicht seit dem 1. April 2007 nicht informiert gewesen zu sein und die jetzt enorme Schulden durch Beitragsrückstände bei den Krankenkassen haben?

15

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es in Zukunft in Deutschland Nichtversicherte geben wird, und wenn nein, welche gesetzlichen Änderungen wären zusätzlich zu den Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes notwendig, dass tatsächlich „ganz Deutschland“ krankenversichert wird und die Aussage der Bundesregierung in ihrer Informationskampagne auch vollständig erfüllt wird?

Berlin, den 27. Oktober 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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