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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Schwesternhelferinnen und Zivildienstleistende als Pflegepersonal im Zivilschutz u.a. (G-SIG: 11002697)

Einsatz ausgebildeter Schwesternhelferinnen in der militärischen Lazarettorganisation im Spannungs- und Verteidigungsfall, Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen von ausgebildeten Schwesternhelferinnen, gesetzliche Grundlagen hinsichtlich der Möglichkeit für Dienstverpflichtungen, Einbeziehung von Zivildienstleistenden in die integrierte zivil-militärische Sanitätskonzeption, Neufassung der außer Kraft gesetzten ZDv 49/50 "Die dringliche Kriegschirurgie", Anwendung im zivilen Bereich, Erstellung von Kreisbeschreibungen für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes, Referentenentwurf einer Verordnung nach § 34 Arbeitssicherstellungsgesetz

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.08.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/274804.08.88

Schwesternhelferinnen und Zivildienstleistende als Pflegepersonal im Zivilschutz u. a.

der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN

Schwesternhelferinnen und Zivildienstleistende als Pflegepersonal im Zivilschutz u. a.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Schwesternhelferinnen

Fragen32

1

Wie viele Schwesternhelferinnen sind seit Einführung der vom BMI und BMVg bezuschußten Ausbildung durch welche Organisationen ausgebildet worden?

2

a) Über wie viele ausgebildete Schwesternhelferinnen kann derzeit für Einsatzplanungen realistisch verfügt werden?

2

b) Wie viele Schwesternhelferinnen erfüllen heute noch die altersmäßigen Bedingungen für einen evtl. Einsatz?

2

c) Wie viele sind den zuständigen Behörden auch mit ihrer aktuellen Wohnanschrift bekannt?

2

d) Durch welche Behörden und auf welchen (landes-)rechtlichen Grundlagen werden deren Wohnanschriften aktualisiert?

2

e) Was ist der Bundesregierung über die gesundheitliche Einsatzfähigkeit der ausgebildeten Schwesternhelferinnen bekannt, und wie wird diese gegebenenfalls überprüft?

3

Wie viele der ausgebildeten Schwesternhelferinnen haben sich — über welche Organisationen — für einen Einsatz in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation und wie viele für das zivile Pflegewesen verpflichtet?

4

Wie viele der ausgebildeten Schwesternhelferinnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung heute in anderen Pflegetätigkeiten beschäftigt, so daß sie für einen anderweitigen Einsatz im Kriegsfall nicht ohne weiteres in Frage kommen?

5

Erfragen alle ausbildenden Organisationen alternativ die in Frage 3 genannten Verwendungswünsche oder welche nehmen formularmäßig — warum — Verpflichtungserklärungen für einen der beiden Bereiche entgegen?

6

Wie hoch sind bei den einzelnen ausbildenden Organisationen die Kosten/Gebühren pro Kurs?

7

Welche Organisationen verlangen nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebühr ausnahmsweise nachträglich, z. B. von Frauen, die nach absolvierter Ausbildung die Verpflichtungserklärung widerrufen?

8

Warum dürfen Männer nicht an diesen Ausbildungen teilnehmen? Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung den Bedenken an diesen Ausschluß entgegen, welche im Hinblick auf die mögliche Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 3 GG für die öffentlich geförderten Organisationen zu erheben sind?

9

Wie hoch ist nach den derzeitigen Planungen der Bundeswehr der Bedarf an Schwesternhelferinnen jeweils für das zivile Gesundheitswesen und die militärische Lazarettorganisation im Spannungs- und Verteidigungsfall?

10

Wie viele der — bei welchen Organisationen — ausgebildeten Schwesternhelferinnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung

a) die Verpflichtungserklärung nach absolviertem Kurs widerrufen bzw. eine Einplanung als Schwesternhelferin verweigert,

b) die Verpflichtungserklärung verweigert und deshalb keinen Kurs besuchen können,

c) die Verpflichtungserklärung verweigert und trotzdem einen Kurs besuchen können?

11

In welcher Weise sind die Kriegsdienstverweigerungen ausgebildeter Schwesternhelferinnen, mit denen sie ihre Verpflichtungserklärungen für die militärische Lazarettorganisation oder das zivile Pflegewesen im Spannungsfall storniert haben, von den zuständigen Behörden, insbesondere den Arbeitsämtern, berücksichtigt worden, so daß sichergestellt ist, daß die Gewissensentscheidung geachtet wird und jegliche weitere Einplanung für einen Einsatz im Spannungs- und Verteidigungsfall unterbleibt?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Verweigerung des „Kriegsdienstes mit der Waffe" durch Männer gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG auch einen Einsatz im Sanitätswesen der Bundeswehr sowie gemäß Artikel 12 a Abs. 2 Satz 3 GG jeglichen Einsatz im „Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes" ausschließt?

13

Können nach Auffassung der Bundesregierung ausgebildete Schwesternhelferinnen (oder auch Angehörige anderer kriegswichtiger Berufssparten) in ähnlicher Weise den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern und sich auf Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 3 in entsprechender Anwendung sowie Artikel 12a Abs. 2 GG berufen mit der Folge, daß ein Einsatz im Zusammenhang mit den Streitkräften oder dem BGS zu unterbleiben hat? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

14

In welcher Weise gedenkt die Bundesregierung die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen von ausgebildeten Schwesternhelferinnen oder Angehörigen der genannten anderen Berufssparten grundgesetzkonform sicherzustellen, obwohl es für diese bisher keine formelle KDV-Anerkennung nebst Verfahren gibt?

15

Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung unserer Auffassung entgegen, wonach derartige Kriegsdienstverweigerungserklärungen nicht nur einen Einsatz in der militärischen Lazarettorganisation, sondern auch im zivilen Pflegewesen im Spannungs- oder Verteidigungsfall ausschließen?

16

Gemäß Artikel 12a Abs. 4 und 6 GG kommen im Verteidigungsfalle Dienstverpflichtungen erst dann in Frage, wenn sich herausstellt, daß der Bedarf an Arbeitskräften nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann. Andererseits werden bereits heute Einplanungen von ausgebildeten Schwesternhelferinnen und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe für den Kriegsfall vorgenommen, ohne abzuwarten, ob die genannte Bedingung des Grundgesetzes erfüllt ist.

Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung unserer Auffassung entgegen, daß es den genannten Grundgesetzbestimmungen widerspricht, wenn bereits heute für die Funktionsfähigkeit und Sollstärke bestimmter kriegswichtiger Arbeitsbereiche (u. a. des militärischen Lazarettwesens) die Verpflichtung von Zivilpersonen bestimmter Berufe und von Schwesternhelferinnen (ungeachtet ihrer Kriegsdienstverweigerung) fest eingeplant werden?

17

Welche Verbesserungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage (Arbeitssicherstellungsgesetz etc.) hinsichtlich der Möglichkeit für Dienstverpflichtungen soll mit dem geplanten Gesundheitssicherstellungsgesetz bzw. Änderungsgesetz zum erweiterten Katastrophenschutzgesetz erreicht werden? Trifft es zu, daß das Arbeitssicherstellungsgesetz die Dienstverpflichtung von Angehörigen der Gesundheitsberufe in den militärischen Sanitätsbereich nicht trägt?

18

Wie viele Schwesternhelferinnen haben nach ihrer Ausbildung welche Art von Fortbildung absolviert?

19

Wie hoch sind die Bundeszuwendungen an die Schwesternhelferinnen ausbildenden Organisationen pro Kurs bzw. pro ausgebildeter Schwesternhelferin?

1

Welche Katastrophenschutzorganisationen führen wo wie viele gemeinsame oder nach gleichen Inhalten gestaltete Aus- oder Fortbildungskurse für Schwesternhelferinnen und Zivildienstleistende durch? Betrifft dies gegebenenfalls nur die Grundausbildung der ZDL im Rettungswesen oder welche anderen Kurse darüber hinaus?

2

Werden zur Aus- und Fortbildung von ZDL im Gesundheitsbereich Bundeszuwendungen gewährt? Falls ja, in welcher Höhe aus welchen Titeln welcher Haushalts einzelpläne?

3

Sind der Bundesregierung die Überlegungen des Wehrmediziners Dr. R. Sch. zur integrierten zivil-militärischen Sanitätskonzeption unter Einbeziehung von Zivildienstleistenden (vgl. Wehrmedizinische Monatsschrift 7/1981 und 2/1988) bekannt, und wie bewertet sie diese?

4

Welche Ergebnisse hat die in der obengenannten WMM 1981 Seite 251 erwähnte BMVg-Studie sowie etwaige spätere Untersuchungen hinsichtlich der Realisierbarkeit der Möglichkeit der zivil-miliärischen Zusammenarbeit für das Gesundheitswesen erbracht, insbesondere bezüglich der Einplanung ziviler Pflegekräfte sowie von Zivildienstleistenden?

1

Auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Schierholz teilte die Bundesregierung am 6. Dezember 1985 (Drucksache 10/4564 S. 34) mit, daß die für das Gesundheitswesen im Zivilschutz zuständigen Stellen damals prüften, wodurch die am 16. Februar 1983 außer Kraft gesetzte ZDv 49/50 „Die dringliche Kriegschirurgie" im zivilen Bereich ersetzt werden könne.

a) Welches Ergebnis hat diese Überprüfung mittlerweile erbracht?

b) Welche Regelungen sieht die gegebenenfalls inzwischen verfügte Anweisung für den zivilen Bereich im einzelnen vor?

c) Ist nach dieser neuen Vorschrift weiterhin die unterschiedliche Behandlung und Versorgung von Opfern massenhafter Kriegsverletzungen nach militärischen Gesichtspunkten („Triage") nach den Kriterien T 1 bis T 4 vorgesehen?

d) Ist die Bundesregierung bereit, den Anfragenden diese Vorschrift gegebenenfalls zugänglich zu machen? Wenn nein, warum nicht?

e) Hat die Bundesregierung sichergestellt, daß die überholte ZDv 49/50 inzwischen aus dem Bestand der Sanitätsmittellager für den Zivilschutz entfernt worden ist? Wenn nein, warum nicht?

f) Sind die „Richtlinien für die Lagerung und Verhartung von Sanitätsmittellagern für den Zivilschutz" Anlage 7 Ziffer 3.1, die die Einlagerung der ZDv 49/50 vorsahen, inzwischen entsprechend geändert worden?

g) Mit welchem Inhalt ist die ZDv 49/50 inzwischen gegebenenfalls auch für den militärischen Bereich geändert und durch eine neue ZDv ersetzt worden?

2

Im Oktober 1985 hat die Bundesregierung auf Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 10/3949) mitgeteilt, das Muster der sogenannten Kreisbeschreibung für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes werde gerade überarbeitet sowie die Frage geklärt, wie viele Kreise und kreisfreie Städte bis dahin eine Kreisbeschreibung erstellt haben.

a) Wie viele Kreise und kreisfreie Städte haben bis heute eine Kreisbeschreibung erstellt?

b) Ist das Muster der Kreisbeschreibung inzwischen überarbeitet worden? Wo ist dies gegebenenfalls abgedruckt? Falls es nicht abgedruckt ist, ist die Bundesregierung bereit, dieses den Anfragenden zugänglich zu machen?

3

Werden die erstellten Kreisbeschreibungen zentral beim Bundesamt für Zivilschutz oder (welchen) anderen Stellen gesammelt und gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten ausgewertet?

4

Haben die Hauptverwaltungsbeamten bei der Erstellung der Kreisbeschreibungen oder aber die Stellen, die diese Kreisbeschreibungen zentral sammeln und auswerten, Zugriff auf (welche) Daten aus der Volkszählung?

5

Auf Anfrage des Abgeordneten Schreiner teilte die Bundesregierung im Oktober 1987 (Plenarprotokoll der 30. Sitzung, Seite 2067) mit, daß der Referentenentwurf einer Verordnung nach § 34 Arbeitssicherstellungsgesetz mit den Beteiligten, einschließlich der Länder, abgestimmt sei, jedoch noch Gespräche auf der politischen Ebene stattfänden.

Wird dieser Entwurf weiterverfolgt, und welcher Diskussionsstand ist inzwischen erreicht? Wann ist gegebenenfalls mit der Verabschiedung zu rechnen? Aufgrund welcher Erwägungen und der Kritik welcher Gruppen ist der Entwurf inzwischen zurückgezogen worden und wird nicht weiterverfolgt?

Bonn, den 4. August 1988

Frau Schilling Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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