Genetischer Fingerabdruck als Verfahren in der Kriminaltechnik
der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Auf einer Pressekonferenz am 12. August 1988 erklärten die Berliner Polizeibehörden der Öffentlichkeit, daß mit Hilfe des „genetischen Fingerabdrucks" zum ersten Mal in der Bundesrepublik Deutschland ein des Mordes Verdächtigter überführt werden konnte. Die Gen-Analyse wurde bei der britischen Firma „Cellmark Diagnostics" in Auftrag gegeben und ausgeführt, welche bereits seit Februar 1988 Aufträge deutscher Ermittlungsbehörden erhalte. Ein Berliner Labor zur Erstellung genetischer Fingerabdrücke werde im Oktober 1988 seine Arbeit aufnehmen.
Der Deutsche Bundestag, der sich im Rahmen der Berichterstatter/innen-Gespräche zum Enquete-Bericht „Chancen und Risiken der Gentechnologie" u. a. mit dieser Gen-Anlysetechnik zu befassen hat, wird sich erst auf der Anhörung des Rechtsausschusses am 12. Oktober 1988 mit diesem Thema beschäftigen und anschließend über die Einführung dieser Methode eine Entscheidung fällen müssen.
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus dem BKA sowie den Landeskriminalämtern Berlin und Baden-Württemberg, die seit 1986 die Einführung von Gen-Analyseverfahren vorbereitet, hat die Ergebnisse ihrer Arbeit noch nicht der Öffentlichkeit vorgestellt.
In der schriftlichen Antwort der Bundesregierung vom 9. Juni 1988 [Plenarprotokoll 11/83, S. 5658 (Anlage 5)] auf die Frage 30 der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott (Drucksache 11/2401) heißt es: „Die Polizeien von Bund und Ländern haben bisher keine Gen-Analyse im Bereich der Kriminaltechnik eingeführt." Die schriftliche Antwort der Bundesregierung — Drucksache 11/2585 — auf die Frage 10 der Abgeordneten Frau Nickels vom 3. Juni 1988 lautet: „Das Verfahren wurde bisher in die Fallbearbeitung noch nicht einbezogen."
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Treffen die Ausführungen der Berliner Behörden zu? Inwiefern ggf. nicht?
Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz ihrer oben angeführten Antworten gegenüber der Tatsache, daß deutsche Polizeibehörden bereits seit Februar 1988 — offenbar im Rahmen konkreter Fallbearbeitung — die Verwendung auswärts erstellter Analysen eingeführt haben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß trotz der noch ausstehenden Entscheidung des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, ob der DNS-Fingerprinting-Test auch in der Bundesrepublik Deutschland in die Fallbearbeitung einbezogen wird, bereits ein Mensch mit Hilfe dieser Methode überführt worden sein soll?
Wie viele Aufträge zur Erstellung des „genetischen Fingerabdrucks" haben die Ermittlungsbehörden von Bund und Ländern bereits an die Firma „Cellmark Diagnostics" vergeben?
Welche anderen Firmen wurden ggf. mit der Erstellung wie vieler derartiger Analysen wann beauftragt?
Von welchen Ermittlungsbehörden werden diese (s. o. Fragen 4 und 5) Aufträge vergeben, und auf welcher rechtlichen Grundlage konnten die Aufträge vergeben werden?
a) Sind die Ergebnisse der Gen-Analysen in den Akten der Verdächtigten vermerkt worden?
b) Sind sie darüber informiert worden, daß von ihnen ein „genetischer" Fingerabdruck erstellt wurde?
c) Wurde bei einer eventuellen Blutabnahme oder der Abnahme anderer Körperflüssigkeit oder -zellen ihre Einwilligung eingeholt?
Liegen bereits Ergebnisse der polizeilichen Arbeitsgruppe vor, die sich mit der Einführung dieser Gen-Analyse seit 1986 befaßt? Wenn ja, wie lauten diese? Wenn nein, wann ist damit zu rechnen, und denkt die Bundesregierung daran, diese der Öffentlichkeit bzw. dem Deutschen Bundestag vorzustellen?
Welche Bedeutung sieht die Bundesregierung in der Tatsache, daß das Labor des LKA Berlin schon im Oktober d. J. mit Hilfe britischer Spezialisten seine Arbeit zur eigenen Erstellung von „genetischen Fingerabdrücken" aufnehmen will?
Welche Vorbereitungen materieller und personeller Art, die von dem BKA oder den Landeskriminalämtern getroffen werden, um auch dort die Gen-Analyse einführen und anwenden zu können, sind der Bundesregierung bekannt?
Sieht die Bundesregierung durch die Anwendung der Gen-Analyse im Strafverfahren die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zu § 81 b StPO („Lumbal-Punktion") aufgestellten Grundsätze gewahrt, und hält sie die Maßnahme auch im übrigen für rechtmäßig?