Zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll, Dr. Martina Bunge, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Katja Kipping, Katrin Kunert, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 5. Oktober 2008 hat der Koalitionsausschuss der Fraktionen der CDU/CSU und SPD den Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bestätigt.
Bereits zum ersten vorgelegten Referentenentwurf vom 26. Mai 2008 befragten wir die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/9507 zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Jedoch wurde ein Großteil unserer Fragen mit der Begründung nicht beantwortet, dass vor dem Hintergrund des laufenden Abstimmungsverfahrens eine Beantwortung noch nicht möglich sei (Bundestagsdrucksache 16/9701). Da mittlerweile der verabschiedete Gesetzentwurf vorliegt, sollte es der Bundesregierung jetzt möglich sein, Antworten auf unsere Fragen zu geben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Aus welchen Gründen berücksichtigt die Bundesregierung bei der Vorbereitung eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente nicht die grundlegende Forderung aus der wissenschaftlichen Evaluierung von Hartz I bis Hartz III, dass bei den anvisierten politischen Korrekturen der Arbeitsmarktpolitik die Notwendigkeit einer einheitlichen, rechtskreisübergreifenden Arbeitsmarktpolitik und einer entsprechenden Steuerung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Mittelpunkt gerückt werden sollte, da die Trennung der Trägerschaft arbeitsmarktpolitischer Leistungen nach den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aus Sicht der Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen eine der größten Achillesfersen der deutschen Arbeitsmarktpolitik darstellt (Deutscher Bundestag (2006): Bericht 2006 der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Bundestagsdrucksache 16/3982, Berlin, S. 159)?
Durch welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des geplanten Gesetzes soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung künftig durch das neue Gesetz eine rechtskreisübergreifende integrative Arbeitsmarktpolitik besser gewährleistet werden?
Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte des kritischen Berichts des Bundesrechnungshofes (Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) – Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom 29. April 2008) die Wirksamkeit der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs), und welche Schlussfolgerungen werden daraus für Festlegungen zur Veränderung der Situation im Rahmen des geplanten Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente gezogen?
Welche 27 arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollen abgeschafft werden, und wie wird dies im Einzelnen konkret begründet (bitte Bezeichnung und gesetzliche Grundlage angeben)?
Welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden nach der Reform im Einzelnen zur Verfügung stehen (bitte getrennt für SGB III und SGB II angeben)?
Plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente eine Verringerung oder eine Erhöhung der finanziellen Mittel für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Rahmen der Haushaltsansätze, und in welcher Höhe sollen die Veränderungen ausfallen?
Für welche bisher unter Verweis auf § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II erbrachten „sonstigen weiteren Leistungen“ sollen im Einzelnen eigenständige Rechtsgrundlagen geschaffen werden?
Auf welcher Rechtsgrundlage können in Zukunft Kooperationsprojekte mit anderen Trägern, wie die Kompetenzagenturen, die aus Mitteln der Jugendhilfe und des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert werden, aus Mitteln der aktiven Arbeitsförderung finanziert und rechtskreisübergreifend eingesetzt werden?
Welche neun Arbeitnehmerleistungen sollen durch das neue Instrument des Vermittlungsbudgets im Einzelnen ersetzt werden (bitte Bezeichnung und gesetzliche Grundlage angeben)?
a) Bestand auf die neun einzelnen abzuschaffenden Instrumente bisher ein Rechtsanspruch?
b) Welchen finanziellen Anteil soll das Vermittlungsbudget an den Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung haben?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Förderhöchstgrenze für das Vermittlungsbudget einzuführen, mit der der einzelne Erwerbslose gefördert werden kann, und wenn ja, wie hoch soll diese jährlich sein?
d) Aus welchen Gründen wird die Förderung aus dem Vermittlungsbudget als reine Ermessensleistung des Vermittlers gestaltet, und wieso besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Erwerbslose in den Rechtskreisen des SGB III und des SGB II?
e) Soll angesichts der Tatsache, dass das Vermittlungsbudget auch die Freie Förderung (§ 10 SGB III) ersetzen soll, in Zukunft eine Projektförderung auf Basis des Vermittlungsbudgets möglich sein, oder ist nur eine individuelle Förderung der Erwerbslosen vorgesehen?
f) Wer beurteilt aufgrund welcher konkreten Kriterien, ob die Eingliederungsaussichten von Erwerbslosen durch Inanspruchnahme des Vermittlungsbudgets erheblich verbessert werden, um aus Mitteln des Vermittlungsbudgets gefördert zu werden?
g) Welche konkreten einzelnen Förderungsmöglichkeiten bietet das Vermittlungsbudget – kann z. B. die Kfz-Fahrprüfung durch Mittel aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden?
Welche acht Instrumente sollen im Einzelnen durch das neue Instrument „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ ersetzt werden (bitte Bezeichnung und gesetzliche Grundlage angeben)?
a) Welche Fördervoraussetzungen sollen an das neue Instrument geknüpft werden?
b) Welchen finanziellen Anteil an den Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung soll das Instrument künftig haben?
c) Warum beabsichtigt die Bundesregierung, keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch dieses Instrument in den Rechtskreisen des SBG III und des SBG II einzuführen?
Wer entscheidet innerhalb der BA aufgrund welcher konkreten Kriterien darüber, welche Projekte aus Mitteln der Freien Förderung § 16f SGB II, die zur Erprobung innovativer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen geschaffen werden soll, gefördert werden?
Was ist konkret unter der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss zu verstehen (bitte sowohl für §§ 61a als auch 77 SGB III angeben)?
a) Welche Maßnahmen können darunter fallen?
b) Unterscheiden sich die förderungsfähigen Maßnahmen des § 61a SBG III von denen des § 77 SBG III? Wenn ja, wie?
Wer beurteilt aufgrund welcher konkreten Kriterien, ob der Hauptschulabschluss durch einen Erwerbslosen „voraussichtlich erreicht werden kann“, um den Rechtsanspruch nach §§61a und 77 SBG III auf Förderung der Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses wirksam werden zu lassen?
Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich auch für jugendliche SGB II-Leistungsbezieher ein Förderanspruch auf die Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs eines Hauptschulabschlusses auf der Grundlage des SGB III, wie in dem Begründungstext des Gesetzentwurfs (S. 44, Absatz 4) erwähnt, vor dem Hintergrund dass im § 16 SGB II nicht auf § 61a SBG III verwiesen wird?
In welchem Maß sollen die Länder an den Kosten der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss beteiligt werden?
Auf welche Höhe werden sich voraussichtlich die Kosten für den Rechtsanspruch zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses belaufen, bzw. welche Mittel sind dafür im BA-Haushalt vorgesehen?
Was ist konkret unter einem gleichwertigen Schulabschluss zum Hauptschulabschluss zu verstehen?
Welche Auswirkungen hat die Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente auf die Betreuung und Vermittlung für Menschen mit Behinderungen?
Womit begründet die Bundesregierung die Neuregelung, dass Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ab dem 31. Dezember 2008 nicht mehr der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegen?
Entspricht der in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II geregelte Verwaltungsakt rechtlich der Eingliederungsvereinbarung, und ergeben sich für Erwerbslose bei Verstoß gegen die im Verwaltungsakt festgeschriebenen Pflichten die gleichen Sanktionen wie bei Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Pflichten?
Aus welchen Gründen hat der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit den zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder mit dem nach § 59 i. V. m. § 309 SBG III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung?