Strahlenbelastung von Eisenbahnern durch Nukleartransporte
des Abgeordneten Weiss (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Beim Transport von Atommüll, z. B. abgebrannten Brennelementen, herrscht in der Umgebung der Transportbehälter eine hohe Dosisleistung von 2 mSv (200 mrem)/h an der Behälteroberfläche, bzw. 100 µSv (10 mrem)/h in 1 Meter Entfernung.
Dadurch können für Eisenbahner, die im Rangierbetrieb arbeiten, hohe Strahlenbelastungen entstehen.
Dazu fragen wir die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es zu, daß das Bundesbahnzentralamt Minden in einem Schreiben an die Stadt Nürnberg vom 28. Juni 1985 mitgeteilt hat, daß es für die Zeit nach Inbetriebnahme der WAA Wackersdorf für Arbeiter auf dem Rangierbahnhof Nürnberg mit Strahlenbelastung bis zu 2,1 mSv (210 mrem)/Jahr rechnet?
Wie gedenkt die Bundesregierung bzw. die Deutsche Bundesbahn der Tatsache Rechnung zu tragen, daß mit einer Normalbetriebsbelastung (also ohne defekte Behälter u. a.) der Arbeiter von mehr als 1,5 mSv (150 mrem)/Jahr, Rangierbahnhöfe als betrieblicher Überwachungsbereich im Sinne von § 62 StrlSchV eingestuft werden müssen?
Werden die Rangierbahnhöfe der Deutschen Bundesbahn mit Anlagen zur Messung und zur Aufzeichnung der Ortsdosisleistung versehen, so wie es § 61 StrlSchV vorsieht?
Gedenkt die Deutsche Bundesbahn für Rangierbahnhöhe ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG durchführen zu lassen?
Wenn ja, für welche Bahnhöfe?
Wann und wo sollen die entsprechenden Anträge gestellt werden?
Wenn nein, wie rechtfertigt die Deutsche Bundesbahn das im Hinblick auf die Vorschriften des § 6 AtG?
Ist angesichts der Pläne der Bundesregierung, Atommülltransporte weitgehend auf die Deutsche Bundesbahn zu übertragen, mit einem Anstieg der Strahlenbelastung für Eisenbahner zu rechnen?
Welche Strahlenbelastungen für Eisenbahner können bei einem Unfall (Undichtigkeit des Behälters) maximal auftreten?
Gedenkt die Deutsche Bundesbahn, die Eisenbahner, die an Rangierbahnhöfen mit Atommüllumschlag beschäftigt sind, als beruflich strahlenexponiertes Personal einzustufen und die jeweiligen Körperdosen gemäß § 63 StrlSchV ermitteln zu lassen?