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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Gefahrguttransporte - Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften (G-SIG: 11002886)

Angemessenheit der Sicherheitsbestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und entsprechender Verordnungen für Schiene und Wasserstraße, Verstöße gegen § 7 GGVS und deren Ahndung, z.B. durch Konzessionsentzug, Ausnahmegenehmigungen für den Transport hochgefährlicher Güter seit 1980, mangelnde Deklarations- und Kennzeichnungsvorschriften der GGV Binnenwasserstraße, Verbesserung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bei Stückguttransporten von Kleinmengen und Abfällen sowie von Gefahrguttransporten, Vorschriften für die Zusammenladung verschiedener, einzeln ungefährlicher, aber bei Kontakt gefährlicher Stoffe, Sicherheitsbestimmungen für Tunnel, Erkenntnisse über Giftmüll- und Sonderabfalltransporte

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

20.10.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/306605.10.88

Gefahrguttransporte — Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften

der Abgeordneten Frau Rock und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Rock und der Fraktion DIE GRÜNEN Gefahrguttransporte — Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Hält die Bundesregierung die Sicherheitsbestimmungen der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße — GGVS) und der entsprechenden Verordnungen für die Transporte auf Schiene und Wasserstraße für ausreichend, und wenn ja, warum?

2

Welche Verstöße gegen § 7 GGVS wurden festgestellt, und was wurde aufgrund der Verstöße unternommen?

3

Welchen Unternehmen wurde seit 1980 aufgrund welcher Verstöße die Konzession entzogen?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es ein völlig unbefriedigender Zustand ist, daß für die Binnenschiffahrt in der GGVBinSch noch nicht einmal Deklarations- und Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen sind?

5

Wie viele und welche Ausnahmegenehmigungen für den Transport hochgefährlicher Güter haben die zuständigen Behörden der Länder seit 1980 erteilt (Aufgliederung nach Ländern und Jahren)?

6

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die bisher oft nicht erforderliche Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bei Stückguttransporten von „Kleinmengen" und Abfällen vorzuschreiben bzw. zu verbessern?

7

Ist die Bundesregierung bereit, die Kennzeichnung von Gefahrguttransporten so anzuordnen, daß für jedermann erkennbar ist, um welches Gefahrgut es sich bei dem Transport handelt?

8

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit auch für die Zusammenladung verschiedener Stoffe, die zwar einzeln ungefährlich sein können, die aber dennoch im Falle eines Kontaktes miteinander chemisch reagieren (z. B. bei einem Unfall) und gefährliche Stoffe bilden können, besondere Vorschriften zu erlassen?

9

Wenn ja, welche will sie erlassen, wenn nein, warum sieht sie keinen Handlungsbedarf?

10

Welche besonderen Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften gelten für Tunnels (Schiene und Straße), und wie wurde deren Einhaltung überwacht?

11

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Falle der Fragen 1 bis 10 beim Transport von Giftmüll und Sonderabfällen vor?

Bonn, den 5. Oktober 1988

Frau Rock Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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