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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Chemie im Fruchtsaft (G-SIG: 11002991)

Bewertung der Verwendung des Kaltentkeimungsmittels "Velcorin" in Fruchtsaftgetränken durch die Bundesregierung

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

08.11.1988

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/316921.10.88

Chemie im Fruchtsaft

der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der heimliche Renner auf dem Getränkesektor, um mangelnde Hygiene durch Chemie zu ersetzen, ist ein neues Wundermittel aus den Retorten der chemischen Industrie. Velcorin (Dimethyldicarbonat) ist ein wirksames Konservierungsmittel und hat die „angenehme" Eigenschaft, daß es nach erfolgter Anwendung nicht mehr nachweisbar ist.

Bei Velcorin handelt es sich um ein Kaltentkeimungsmittel, das bei alkoholfreien fruchtsafthaltigen Erfrischungsgetränken Anwendung findet. Die Einsatzkonzentration, soweit bekannt, wird nach der Empfehlung der Herstellerfirma bemessen. Diese empfiehlt Zusatzmengen von 12 bis 20 ml/100 l Getränk.

Velcorin zerfällt in Abhängigkeit des ph-Wertes und der Temperatur in andere Verbindungen.

Nach Angaben einer Herstellerfirma in Leverkusen bewirkt Velcorin eine Reizwirkung auf Augen, Schleimhäute, Atemwege und die Haut. Velcorin ist brennbar und gilt für den Transport und die Lagerung als gefährliches Gut.

Der Gefahrenhinweis wird mit „ätzend, getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln halten" angegeben.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist es zutreffend, daß Velcorin hauptsächlich bei Getränken eingesetzt wird, die für Kinder hergestellt werden?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß im Rahmen der Anwendung von Velcorin Methylcarbamat gebildet werden kann?

3

Hält sie in diesem Zusammenhang eine Analogiebetrachtung zum Ethylcarbamat (Liste A 2 krebserzeugender Arbeitsstoffe) für angezeigt?

4

Ist es zutreffend, daß nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung weder der Zusatz von Dimethyldicarbamat noch von Methanol (Umwandlungsprodukt von Velcorin) zulässig ist?

5

Teilt die Bundesregierung die folgende Beurteilung:

Nach § 11 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) ist es verboten, nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des LMBG Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte in den zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.

Diese Ausnahme trifft für Velcorin nicht zu, da ein aktives Entfernen des Velcorins bzw. der Umwandlungsprodukte Methanol und Kohlensäure nicht vorgenommen wird. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Flüssigkeit wird kurz vor dem Verschließen der Getränkeflaschen zudosiert, um eine intensive Wirkung zu erzielen?

6

Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um die gegenwärtig unbefriedigende Rechtslage (auch auf EG-Ebene) zu ändern?

7

Wie sollen sich zwischenzeitlich die Überwachungsbehörden und die Länderministerien verhalten?

a) Soll die Anwendung von Velcorin, trotz Verstoßes gegen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, toleriert werden?

b) Soll die Verwendung von Velcorin untersagt werden?

Bonn, den 21. Oktober 1988

Frau Garbe Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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