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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Rechtsgutachten des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde "Behördliche Warnungen vor nicht verkehrsfähigen Lebensmitteln" (G-SIG: 11003133)

Zulässigkeit behördlicher Warnungen vor Erwerb gesundheitsschädlicher Lebensmittel, Bewertung einer behördlichen produktbezogenen Verbraucherinformation, Herstellerinteresse bei "Lebensmittelskandalen" und Verbraucheraufklärung, Informationsanspruch der Presse, Verbesserung der Lebensmittelkontrolle

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

16.12.1988

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/364202.12.88

Rechtsgutachten des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde „Behördliche Warnungen vor nicht verkehrsfähigen Lebensmitteln"

der Abgeordneten Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Informationen und Warnungen bei den vergangenen Lebensmittelskandalen brachten den betroffenen Unternehmen spürbare Umsatzrückgänge. In der Nahrungsmittelindustrie sind deshalb seit einiger Zeit Bestrebungen im Gange, sich den bisherigen Praktiken der Lebensmittelüberwachungsbehörden mit allen Mitteln zur Wehr zu setzen.

Der Gipfel dieser Bestrebungen ist das von Prof. D. verfaßte Rechtsgutachten, in dem er den Behörden einen „legalen" Maulkorb aufsetzen möchte: Behördliche Warnungen vor „vergifteten" sog. nicht verkehrsfähigen Lebensmitteln sind nach seiner Rechtsauffassung unzulässig. Nur in Ausnahmefällen dürfte noch gewarnt werden.

Das Bundesgesundheitsamt z. B. wäre demnach zum Schweigen verdonnert, denn einzige Rechtsgrundlage für Behördenwarnungen sind laut Prof. D. die Polizeigesetze der Länder. Das Rechtsgutachten ist ein unerhörter Ang riff auf den Verbraucher- und Gesundheitsschutz.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Ist es zutreffend, daß im Rahmen der Lebensmittelüberwachung behördliche Warnungen vor Erwerb und Verzehr gesundheitsschädlicher (nicht verkehrsfähiger) Lebensmittel rechtlich unzulässig sind

bei Gefahrenverdacht,

bei Lebensmitteln, die bereits beim Endverbraucher lagern,

wenn der Hersteller in einer „stillen Rückrufaktion" die betroffenen Produkte aus dem Handel zieht?

2

Welche rechtliche Grundlage besteht für Behörden in den einzelnen Ländern, vor gesundheitsschädlichen/nicht verkehrsfähigen Produkten zu warnen? Wann sind Warnungen zulässig? Wie muß diese formuliert werden (Herstellername, Produktname ...)?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß produktbezogene Verbraucherinformation von einer Behörde einer „behördlichen Warnung" gleichzustellen ist?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das Herstellerinteresse bei „Lebensmittelskandalen" Vorrang hat vor Verbraucheraufklärung zum Schutz vor Täuschung und Gesundheit?

5

In welchen Fällen ist der Informationsanspruch der Presse über Erkenntnisse in der Lebensmittelüberwachung aufgehoben?

6

Wird die Bundesregierung ihrerseits eine Überprüfung der derzeitigen rechtlichen Situation veranlassen und die Ergebnisse bekanntgeben?

7

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der Lebensmittelkontrolle (Stichwort: Selbstkontrolle der Ernährungswirtschaft, bundesweiter Wirtschaftskontrolldienst ...)?

8

Welchen Ministerien in den Bundesländern obliegt die Lebensmittelüberwachung (genaue Auflistung)?

Bonn, den 2. Dezember 1988

Frau Saibold Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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