Wehrpflicht und Musterungspraxis
der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Monika Knoche und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf der Kinder-Website der Bundesregierung erklärt der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, Wehrpflicht und Wehrgerechtigkeit folgendermaßen (http://www.regierenkapieren.de/nsc_true/Webs/KW/Content/DE/Artikel/Anlagen/jung-ministertext-pdf,templateId=raw,property=publication File.pdf/jung-ministertext-pdf): „Um immer genug Soldaten zu haben, müssen alle jungen Männer, die mit der Schule fertig und 18 Jahre alt sind, für neun Monate als Soldat zur Bundeswehr. Die nennt man dann ,Wehrpflichtige‘. Der Name kommt daher, dass Deutschland sie braucht, um sich notfalls ,wehren‘ zu können. Und da alle jungen Männer zur Bundeswehr müssen, ist es ihre ,Pflicht‘.“
Die Realität steht in einem auffallenden Widerspruch zur Ministererklärung. Lediglich 16,7 Prozent des Jahrgangs 1984 haben den neunmonatigen Grundwehrdienst oder den längeren „freiwilligen Wehrdienst“ angetreten. Nicht alle, sondern nur jeder Sechste hat aufgrund der „allgemeinen Wehrpflicht“ den Militärdienst antreten müssen oder freiwillig angetreten. Angesichts von Jahrgangsstärken mit durchschnittlich über 350 000 jungen Männern, die ab 2010 in die Wehrpflicht hineinwachsen, ist auch in Zukunft keine signifikante Änderung der Einberufungsquote zu erwarten. Gemäß dem gültigen Personalstrukturmodell der Bundeswehr wird die Anzahl der Dienstposten für Grundwehrdienstleistende auf 30 000 gesenkt. Dies würde bei einer neunmonatigen Dienstzeit die Einberufung von 40 000 jungen Männern erlauben. Selbst wenn man die 25 000 Dienstposten für die freiwillig länger Wehrdienstleistenden (die sich aus eigenem Antrieb für einen Zeitraum zwischen 10 und 23 Monaten verpflichten und durchschnittlich etwa 17 500 Einberufungen pro Jahr erhalten) dazurechnet, wären insgesamt lediglich rund 57 500 Einberufungen möglich (Bundestagsdrucksache 16/8637, Antwort zu Frage 60).
Vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen verfügbaren Dienstposten und Jahrgangsstärken ist es wichtig zu prüfen, ob die derzeitige Wehrpflichtpraxis den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) genügt und u. a. nicht das Willkürverbot verletzt. Das grundgesetzlich geschützte Willkürverbot greift nicht nur bei der strafbewehrten Heranziehung zu Zwangsdiensten, sondern bereits im Vorfeld. Insbesondere die Musterung, deren Ergebnis entscheidend dafür ist, ob jemand nicht dienen braucht oder zum Dienen zur Verfügung steht, muss nach gleichen und nicht nach willkürlichen Kriterien durchgeführt werden. Angesichts eines rapiden Anstiegs der Ausmusterungsquote in den letzten sieben Jahre (2000 bis 2007) von 10 Prozent auf knapp 40 Prozent und angesichts der deutlich höheren Entlassungsquote von Wehrdienstleistenden, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen werden, im Vergleich zu Zivildienstleistenden scheinen Zweifel berechtigt, ob alle Wehrpflichtigen im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilungen gleich behandelt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche Tauglichkeitsbeurteilungen gab es bei den abgeschlossenen Erstmusterungen in den Kalenderjahren 2006 und 2007 und im ersten Halbjahr 2008 (bitte aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, nach Kreiswehrersatzämtern, nach Wehrbereichsverwaltungen und Bundesländern)?
Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass die Tauglichkeitsgrade bei diesen Musterungen bei den Kreiswehrersatzämtern unterschiedlich vergeben werden?
Wie viele Wehrpflichtige der Jahrgänge 1981 bis 1984 wurden vor dem Erreichen des 19. Lebensjahres gemustert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahrgängen)?
Ist der Widerruf eines Einberufungsbescheides im Fall eines 22-jährigen Wehrpflichtigen, der sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 16/9500, S. 39) gewandt hatte, weil er trotz Verfügbarkeit erst etwa 18 Monate später gemustert und anschließend zur Bundeswehr einberufen wurde, ein Einzelfall?
In wie vielen gleichgelagerten Fällen wurden Einberufungsbescheide widerrufen?
Welche Gründe sprechen aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) dagegen, Einberufungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zuzulassen um eine gewisse Planungssicherheit für die Wehrpflichtigen zu gewährleisten?
Wann und wie werden Wehrpflichtige über ihre Rechte im Rahmen des Musterungsverfahrens unterrichtet, und betrifft dies auch die ärztliche Untersuchung?
Werden die Wehrpflichtigen im Rahmen dieser Unterrichtung darüber informiert, dass sie beantragen können, einzelne Teiluntersuchungen, vor allem im Intimbereich, von gleichgeschlechtlichen Ärzten vornehmen zu lassen?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Trifft es zu, dass es zur Umsetzung des § 17 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) frühere Anweisungen gegeben hat, dass Frauen nicht an der ärztlichen Untersuchung von Wehrpflichtigen beteiligt sein dürfen?
Wenn ja, welche Gründe gab es damals für diese Anweisungen?
Wann und mit welcher Begründung wurden diese Anweisungen aufgehoben?
Welche Möglichkeiten haben Wehrpflichtige und freiwillige Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen des Musterungsverfahrens bzw. der Annahmeuntersuchung medizinische Teiluntersuchungen von externen Ärztinnen und Ärzten durchführen zu lassen, und wie werden die Wehrpflichtigen und freiwilligen Bewerberinnen und Bewerber darüber informiert?
Trifft es zu, dass Frauen im Rahmen der Tauglichkeitsfeststellung bei der Bundeswehr von vorneherein das sinnvolle Recht eingeräumt wird, für vorgeschriebene Teiluntersuchungen, z. B. im Genitalbereich, entsprechende Atteste externer Ärzte einzureichen, und insbesondere den Zwangsdienstleistenden dieses sinnvolle Recht nur auf Nachfrage bzw. Bitte eingeräumt wird?
Wenn ja, wie ist dies mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren?
Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen die Gleichbehandlung aller Menschen im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung bei der Bundeswehr?
Werden Wehrpflichtige am Tage ihrer Musterung durch Mitarbeiter des Kreiswehrersatzamtes im Rahmen der Personalaufnahme und somit vor der ärztlichen Untersuchung gefragt, ob sie Wehrdienst oder Zivildienst leisten bzw. einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen wollen?
Wenn ja, in welcher Form wird die Antwort aktenkundig oder in anderer Weise dokumentiert?
Wenn ja, wird den Wehrpflichtigen angeboten, sogleich einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen, und hat das Kreiswehrersatzamt entsprechende Vordrucke?
Wenn ja, wie wird ausgeschlossen, dass Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes die Entscheidung auf Kriegsdienstverweigerung vor der Musterungsuntersuchung zur Kenntnis nehmen können?
Wenn nein, in welcher Weise werden Wehrpflichtige im Rahmen der Erfassung, Musterungsvorbereitung und Musterung über das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung informiert?
Wie viele Soldaten stellten sei Januar 2007 während ihrer Dienstzeit einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (bitte aufgeschlüsselt nach Monaten und Status als Grundwehrdienstleistender (GWDL), freiwillig Wehrdienst leistende Soldaten (FWDL), Soldat auf Zeit (SaZ) und Berufssoldaten)?
Wie viele einberufene Wehrpflichtige hatten im Jahr 2008 den Grundwehrdienst anzutreten (einschließlich Marine)?
Wie viele einberufene Wehrpflichtige hatten im Jahr 2008 den freiwillig längeren Wehrdienst anzutreten (einschließlich Marine)?