Altersversorgung der wissenschaftlich-technischen Intelligenz generell sowie speziell im vormaligen VEB Carl Zeiss Jena
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Cornelia Hirsch, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Lukrezia Jochimsen, Katja Kipping, Katrin Kunert, Michael Leutert, Kersten Naumann, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 wurde über den Artikel 3 (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) auch die Art und Weise der Überführung der verschiedenen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geregelt. In Anlage 1 des Gesetzes ist unter 1. die „Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950“, aufgeführt.
Auf Grund verschiedener Urteile des Bundessozialgerichts ist es Verwaltungspraxis, dass diese zusätzliche Versorgung nur anerkannt wird, wenn die Betriebe, in denen die Betroffenen gearbeitet haben, nicht bereits bis zum 30. Juni 1990 in eine GmbH oder ein anderes privatwirtschaftliches Institut umgewandelt worden waren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie beurteilt die Bundesregierung die zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen zu dieser Stichtagsregelung?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Menschen insgesamt von der Stichtagsregelung betroffen sind, und wie viele davon Widerspruch bzw. Klage in dieser Sache eingereicht haben?
Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich jeweils?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umgang der Deutschen Rentenversicherung mit den Ansprüchen von ehemals Beschäftigten im vormaligen VEB Carl Zeiss Jena, denen die Anerkennung unter Hinweis darauf verweigert wird, dass der Betrieb bereits vor dem 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb mehr gewesen sei, sondern ab dem 1. Mai 1990 nur noch gleichsam eine „leere Hülle“ war – tatsächlich aber für den VEB Carl Zeiss Jena die Paraphierung des Gesellschaftsvertrages als GmbH erst am 29. Juni 1990 in Berlin in der Treuhandanstalt erfolgte und die Eintragung als GmbH am 10. Juli 1990 vorgenommen wurde und dieser Vertrag nach den Regeln des Treuhandgesetzes aufgesetzt wurde, das mit dem 1. Juli 1990 in Kraft trat?
Sieht die Bundesregierung für die Überführung der zusätzlichen Versorgung generell und im speziellen Falle von VEB Carl Zeiss Jena einen Regelungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen?