Verpflichtung oder Ermöglichung von Privatisierung der Kinderbetreuung durch das Kinderförderungsgesetz
der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Katja Kipping, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 180. Sitzung am 26. September 2008 das „Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)“ beschlossen (Bundesratsdrucksache 730/08). Darin heißt es, dass in § 74a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird: „Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden.“ Die Kritik an diesem Teil des Gesetzes von Verbänden und der Fraktion DIE LINKE., dass diese Formulierung zwar eine Verbesserung bezogen auf die ursprünglich geplante Verpflichtung zur Gleichstellung von freigemeinnützigen und privatgewerblichen Trägern darstelle (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9299), aber immer noch eine Ermöglichung dessen, ließ sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes herleiten. Dort heißt es: „Die Vorschrift soll verdeutlichen, dass auch privatgewerbliche Träger gefördert werden können.“ (Bundestagsdrucksache 16/10357, S. 33).
Doch die kinder- und familienpolitische Sprecherin der Fraktion der SPD, Caren Marks, hielt der Kritik an einer solcherart schleichenden Kommerzialisierung und Privatisierung der Jugendhilfe am 18. September 2008 im Deutschen Bundestag entgegen: „Wir freuen uns darüber, dass wir uns mit der Fraktion der CDU/CSU darauf verständigt haben, die bewährten Strukturen der Finanzierung der Kinderbetreuung zu erhalten. Öffentliche Gelder für Kinderbetreuung sollen auch in Zukunft nicht zur Maximierung des Gewinns von privatgewerblichen Trägern eingesetzt werden.“ (Plenarprotokoll 16/176, S. 18790).
Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. („Privatisierung in der Kinder- und Jugendhilfe“, Bundestagsdrucksache 16/9195) erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 29. Mai 2008 zur Frage der zukünftigen Rolle des Prinzips der Gemeinnützigkeit im SGB VIII: „Der Grundsatz der Gemeinnützigkeit bleibt auch künftig Voraussetzung für eine Förderung nach § 74 SGB VIII und für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.“ (Bundestagsdrucksache 16/9364, S. 4).
In einem Interview mit dem Informationsmagazin des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. machte die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, nun zur Frage der Gleichstellung freigemeinnütziger und privatgewerblicher Träger in der Kinderbetreuung und zur Frage des Prinzips der Gemeinnützigkeit im SGB VIII den obigen Angaben widersprechende Aussagen. Sie erklärte dass der Landesrechtsvorbehalt ergänzt wird „um die Verpflichtung, alle Einrichtungsträger in den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen gleich zu behandeln, wenn sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen.“ „Das bedeutet“, so die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, weiter, „dass das Kriterium der Gemeinnützigkeit bei der öffentlichen Förderung keine Rolle mehr spielen darf. Hierfür müssen die Länder verbindlich sorgen. Die Gleichstellung privatgewerblicher Anbieter ist also keineswegs in das Belieben der Länder gestellt.“ (bpa magazin 04/2008, S. 11 sowie bpa, Kinderförderung: „Gleichstellung privatgewerblicher Anbieter ist nicht in das Belieben der Länder gestellt“, Pressemitteilung vom 28. Oktober 2008).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Stimmt die Formulierung im § 74a des Kinderförderungsgesetzes (KiföG), wonach alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden können (bitte begründen)?
Stimmt die Interpretation des § 74a im Kinderförderungsgesetz, dass die Länder alle Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, durch öffentliche Gelder fördern müssen (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, wonach die „Gleichstellung privatgewerblicher Anbieter (…) keineswegs in das Belieben der Länder gestellt“ ist, der Landesrechtsvorbehalt demnach eingeschränkt oder aufgehoben ist (bitte begründen)?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass auch in Zukunft öffentliche Gelder für Kinderbetreuung „nicht zur Maximierung des Gewinns von privatgewerblichen Trägern eingesetzt werden“ (bitte begründen)?
Bleibt nach Ansicht der Bundesregierung der „Grundsatz der Gemeinnützigkeit (…) auch künftig Voraussetzung für eine Förderung nach § 74 SGB VIII und für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“ (bitte begründen)?
Verlangt nach Auffassung der Bundesregierung das Kinderförderungsgesetz, „dass das Kriterium der Gemeinnützigkeit bei der öffentlichen Förderung keine Rolle mehr spielen darf“, wofür die Länder „verbindlich“ sorgen „müssen“ (bitte begründen)?