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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Visumpflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (G-SIG: 11003744)

Restriktive Handhabung der Einreise von Kindern und Jugendlichen in die Bundesrepublik Deutschland durch die Auslandsvertretungen, Anweisung an Fluggesellschaften, alleinreisende Kinder nicht zu befördern, Gründe für die Änderung von § 2 Abs.2 Nr.1 des Ausländergesetzes

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.05.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/447503.05.89

Visumpflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

des Abgeordneten Meneses Vogl und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

„Die Menschheit schuldet dem Kind das Beste, das sie zu geben hat" (Präambel der Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. November 1959).

Aber auch Kinder und Jugendliche sind Opfer politischer Gewalt; Kinder werden gefoltert, politisch verfolgt und inhaftiert, von Militärdiktaturen ermordet oder sie „verschwinden". Kinder und Jugendliche sind wegen drohender Verfolgung, vor Kriegen und Bürgerkriegen oft zur Flucht gezwungen.

Über 2 000 Kinder und Jugendliche suchten im letzten Jahr Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Eltern dieser Kinder handeln nicht verantwortungslos, sondern sehr verantwortungsvoll, wenn sie ihre Töchter und Söhne vor drohender Verfolgung retten wollen und in die Bundesrepublik Deutschland schicken.

Wir fragen in diesem Zusammenhang die Bundesregierung:

Fragen8

1

Kann die Bundesregierung Meldungen bestätigen, wonach die deutsche Botschaft in Colombo (Sri Lanka) eine sichtvermerksähnliche Einreisegenehmigung für alleinreisende Kinder in die Bundesrepublik Deutschland verlangt?

2

Bestehen Anweisungen seitens des Bundesministeriums des Innern und/oder des Auswärtigen Amts an die bundesdeutschen Auslandsvertretungen, die Einreise von Kindern und Jugendlichen in die Bundesrepublik Deutschland restriktiv zu handhaben?

3

Wenn ja, für welche Länder bestehen solche Anweisungen?

4

Gibt es Anweisungen an Fluggesellschaften seitens bundesdeutscher Auslandsvertretungen, alleinreisende Kinder nicht zu befördern und/oder von den Kindern und Jugendlichen eine schriftliche Genehmigung seitens der bundesdeutschen Auslandsvertretung zu verlangen?

5

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen diese Anweisungen, und sind diese Anweisungen „im Vorfeld einer sich ändernden Rechtslage" (Auskunft des Auswärtigen Amts, laut „die tageszeitung" vom 25. April 1989) ergangen?

6

Hält die Bundesregierung die geplante Änderung des § 2 Absatz 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes für vereinbar mit der „Erklärung über die Rechte des Kindes" der Vollversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1959 und der besonderen Verpflichtung aller Staaten, die Kinder und Jugendlichen zu schützen?

7

Hält die Bundesregierung die geplante Einführung der Visumpflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (Kabinettsbeschluß vom 5. April 1989) durch Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes mit der Anwendung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen und des Jugendwohlfahrtsgesetzes für vereinbar?

8

Aus welchen Gründen verfolgt die Bundesregierung die Absicht, nach der auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis benötigen?

Bonn, den 3. Mai 1989

Meneses Vogl Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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