Gesetzliche Probleme beim Rüstungs- und Atomexport
der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN
Gesetzliche Probleme beim Rüstungs- und Atomexport
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß § 3 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) nur die Inlandsbeförderung von Kriegswaffen unter Genehmigungsvorbehalt stellt und das KWKG nach Auskunft des Eschborner Bundesamtes für Wirtschaft „keine Ausfuhrgenehmigungspflicht" enthält?
Kann die Bundesregierung ferner bestätigen, daß die eigentlichen Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen gemäß der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des KWKG), also nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), erteilt werden?
Welche Positionsnummern aus Teil I Abschnitte A, B und C der Ausfuhrlisten zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) fallen nach Ansicht der Bundesregierung unter die UN-Rüstungsembargos des Weltsicherheitsrates gegen Südafrika?
Welche Positionsnummern aus Teil I Abschnitt B ("Kernenergieliste") der Ausfuhrliste zur AWV fallen nach Ansicht der Bundesregierung unter den völkerrechtlich verbindlichen Nichtverbreitungsvertrag über Atomwaffen?
Hat die Bundesregierung bei genehmigungspflichtigen Teil bzw. Zulieferungen von Waren der Ausfuhrlisten Teil I A, B, und C an Nicht-NATO-Staaten auch vor 1982 Endverbleibsnachweise gemäß § 17 AWV verlangt?
a) Hat sich diese Genehmigungspraxis ggf. ab 1982 geändert?
b) Gelten die vorgenannten Äußerungen auch für genehmigungspflichtige deutsche Zulieferungen für Kleinwaffenproduktionen im Ausland?
Welche gesetzlichen Vorschriften oder Dienstanweisungen bestimmen, daß sog. besonders konstruierte Waren nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV ausschließlich für militärische Zwecke geeignet sein müssen?
Welche politischen Gesichtspunkte rechtfertigen die Einstufung Südafrikas in die sog. Länderliste A/B (Anlage zur AWV), das heißt in die Gruppe der „westlichen Länder (Bundesamt für Wirtschaft: Die Ausfuhr von Embargowaren, Eschbom 1981, S. 18)?
Gilt für Südafrika als Land der Länderliste AlB folglich auch die Ausnahmeregelung des Bundesamtes für Wirtschaft bei der Befreiung von Endverbleibsnachweisen, wenn der Warenwert genehmigungspflichtiger Güter unter 10000 bzw. 20000 DM liegt?
Welche Positionsnummem aus Teil I Abschnitt A ("Waffen, Munition und Rüstungsmaterial ") der ,Ausfuhrliste zur A WV erfassen eigentlich - wie die Bundesregierung in Drucksache 10/1850 behauptet - "nichtmilitärische Güter", die nach 1983 an 'Südafrika genehmigt wurden?
Welche Versionen des UNIMOG wurden im Auftrag und auf Kosten des Bundesverteidigungsministeriums teilweise oder gänzlich entwickelt und fallen somit unter die "Allgemeinen Bedingungen für Entwicklungsverträge mit Industriefirmen " (ABEI)?
a) Unterliegen die folgenden Kleinwaffen vom Typ G-3, HK 21, MG 42/59, MG 1 A 1 und das G-11 den ABEI-Verträgen?
b) Hat das Bundesverteidigungsministerium schon einmal bei Ausfuhren oder Nachbaurechten von UNIMOG oder Kleinwaffen [der Typen aus Frage a)] verlangt, daß deren Export gemäß § 12 Abs. 2 der ABEI unterlassen wird?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß auch nach dem deutsch-britischen Kooperationsabkommen, die Möglichkeit besteht, "den Export von- Zulieferungen aus bundesdeutscher Produktion" nach dem A WG zu untersagen -(vgl. Aussagen zum deutsch-französischen Kooperationsabkommen in Drucksache 10/1336)? Wenn ja, hat die Bundesregierung schon einmal derartige Zulieferungen für Kooperationsprojekte gestoppt? Wenn nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung dies unterlassen?
Liegt eine Genehmigungspflicht von Konstruktionsunterlagen für Waren der Ausfuhrliste Teil I (Abschnitte A, B, C und D) zur A WV nach Ansicht der Bundesregierung erst dann vor, wenn alle diesbezüglichen Konstruktionszeichnungen, Unterlagen und Kenntnisse vollständig exportiert werden sollen? Wenn ja, legalisiert die Bundesregierung damit nicht zweifelhafte Umgehungsmöglichkeiten der deutschen Gesetze?