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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Abschiebung von aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgten Asylbewerbern nach Pakistan (G-SIG: 11003760)

Anerkennung von Schwulen und Lesben als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 Abs.2 Satz 2 GG, Situation der Menschenrechte von Schwulen und Lesben in Pakistan

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.06.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/457822.05.89

Abschiebung von aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgten Asylbewerbern nach Pakistan

der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In einem Entschließungsantrag (Drucksache 11/4150) fordern 63 weibliche Abgeordnete des Deutschen Bundestages aus allen Fraktionen, daß eine ausdrückliche Klarstellung ins Asylverfahrensgesetz aufgenommen wird, wonach auch wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung Verfolgte Asyl genießen sollen. Damit unterstützen diese Parlamentarierinnen eine Initiative des Europäischen Parlaments (PE 112 804, angenommen am 12. März 1987 zu Fragen des Asylrechts — 9. Asylrecht-Dok. A-227/86). Das Europäische Parlament fordert in dieser Entschließung unter dem Punkt 1 g), daß die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention analog für alle Personen gelten sollen, „die wegen ihres Geschlechts oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden".

Anfang 1989 hat der Westberliner Innensenator einem schwulen pakistanischen Flüchtling mitgeteilt, daß er dessen Asylantrag nicht anerkennen will und ihn zur Ausreise aufgefordert. Der 34jährige Mann, der seit 1982 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat seinen zweiten Antrag u. a. mit seiner Homosexualität und der von ihm deshalb in Pakistan befürchteten Verfolgung begründet. Die International Lesbian and Gay Association (ILGA) berichtet, daß der § 377 des Strafgesetzbuches von Pakistan den „widernatürlichen Geschlechtsverkehr mit jedermann" mit Gefängnisstrafen von zwei Jahren bis lebenslänglich bestraft; die Strafe kann darüber hinaus um 100 Stockschläge erhöht werden.

Die ILGA berichtet von einem Fall, wo ein Homosexueller aufgrund der Stockschläge, zu denen er von einem islamischen Tribunal verurteilt worden war, verstarb. Die pakistanische Botschaft in Den Haag bestätigte auf Anfrage der ILGA, daß in Pakistan Homosexualität und sexuelle Kontakte zwischen Frauen bzw. Männern verfolgt werden. 1979 hatte der damals regierende Diktator Zia-ul-Haqu per Verordnung die Anwendung der Regeln des islamischen Rechts in Pakistan wieder eingeführt. Das islamische Recht sieht u. a. für homosexuelle Handlungen unter bestimmten Umständen die Todesstrafe vor (vgl. Second ILGA Pink Book; Utrecht, 1988, 215).

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. März 1988-9 C 278/86 - Kassel) hat entschieden, daß eine politische Verfolgung im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein kann, wenn andere als die in Artikel 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften wie z. B. die irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung als Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen wird.

Das Bundsverwaltungsgericht verwies in seinem Urteil darauf, daß Schwule, die infolge ihrer schicksalhaften homosexuellen Prägung sich nicht an die bestehenden Verbote halten, durch die empfindliche Bestrafung auch in ihrer homosexuellen Veranlagung als eine asylrechtlich erhebliche Eigenschaft getroffen werden sollen und daß die in absehbarer Zeit nach einer Rückkehr in den Iran drohende empfindliche Bestrafung als politische Verfolgung zu werten ist. Das Gericht betonte dabei ausdrücklich, daß eine wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis, die in einer verständigen Würdigung der gesamten Umstände eines Falles zu bewerten ist, auch dann vorliegt, wenn aufgrund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Hierbei sei eine Verfolgung erst auslösendes zukünftiges eigenes Verhalten des Asylsuchenden in seinem Heimatstaat jedenfalls dann auch zu berücksichtigen, wenn es mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten ist und damit die Gefährdung des Asylsuchenden in so greifbare Nähe gerückt ist, daß sie wie eine unmittelbar drohende Gefahr als aslyrechtlich beachtlich eingestuft werden muß. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch die Prognose, daß ein Schwuler sich bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat, hier dem Iran, einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten kann.

(BVerwG vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 - Kassel - in: NVwZ 1988, 838 ff.). DIE GRÜNEN setzen sich für ein uneingeschränktes Recht auf Asyl ein. Tatsachen wie Völkermord, Bürgerkrieg, Verfolgung ethnischer, politischer und religiöser Gruppen und Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder des Geschlechts sollen nach Ansicht der GRÜNEN auch ohne individuellen Verfolgungsnachweis als Maßstab für die Gewährung des Aslys anerkannt werden. Angesichts der Einführung des islamischen Rechts in Pakistan halten die GRÜNEN eine Abschiebung von Schwulen oder Lesben nach Pakistan für genauso unverantwortlich wie eine Abschiebung in den Iran.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung unsere Ansicht, daß Schwule oder Lesben nach Pakistan aufgrund der gegenwärtigen rechtlichen und gesellschaftlichen Situa tion von Schwulen und Lesben in diesem Land nicht abgeschoben werden dürfen?

2

Werden Schwule und Lesben gegenwärtig nach Pakistan abgeschoben, wenn ihr Antrag auf Asyl abgelehnt wird?

3

Ist die Bundesregierung bereit, sich für eine Anerkennung von Schwulen oder Lesben als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Satz 2 GG einzusetzen? Falls nicht, warum lehnt dies die Bundesregierung ab?

4

Falls die Bundesregierung eine Abschiebung von Schwulen und Lesben nach Pakistan nicht generell ausschließen will, welche Informationen hat das Auswärtige Amt über die Situation der Menschenrechte von Schwulen und Lesben in Pakistan, daß sie eine Abschiebung von Schwulen und Lesben in diesen Staat für verantwortbar hält?

5

Setzt sich die Bundesregierung auch bei Schwulen und Lesben für das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit ein?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund (Fragen 1 bis 5) den oben angesprochenen Fall eines schwulen pakistanischen Flüchtlings (vgl. „taz" vom 4. Februar 1989)?

Bonn, den 22. Mai 1989

Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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