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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Staatliche Verbraucherberatung in Gefahr? (II) (G-SIG: 11003794)

Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Verbraucherberatung, Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Stiftung Warentest, Verhältnis zur privaten Verbraucherberatung

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

21.06.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/471507.06.89

Staatliche Verbraucherberatung in Gefahr? (II)

der Abgeordneten Frau Garbe, Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat es vermieden, im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Staatliche Verbraucherberatung in Gefahr (I)?", Drucksache 11/3984, für die Umweltberatung und den Schutz der Verbraucher/innen Partei zu ergreifen.

In mehreren Antworten der genannten Anfrage hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, daß Fragen nach den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen für konkrete, produktbezogene, staatliche Umweltberatung nicht konkret beantwortet werden, da sie keine „Veranlassung sieht, sich an der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu beteiligen".

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Hält die Bundesregierung Fragen nach den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen für konkrete, produktbezogene, staatliche Verbraucherberatung nach wie vor für eine rein akademische Auseinandersetzung und kann sie die Gründe für diese Beurteilung darlegen?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten gegen ihre eigenen obersten Bundesbehörden (Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsamt)?

3

Steht die Bundesregierung auf dem Standpunkt, wie dies die Antwort auf Frage 4 der o. g. Anfrage zu implizieren scheint, daß die BGH-Rechtsprechung zur Stiftung Warentest auch auf die staatliche und kommunale Umwelt- und Verbraucher-/innenberatung anzuwenden ist (Bemühen nach der unter den gegebenen Umständen erreichbaren Objektivität)?

4

Ist der öffentlichen Umwelt- und Verbraucher-/innenberatung demnach gegenüber der p rivaten Umwelt- und Verbraucher-/innenberatung im rechtlichen Sinn prinzipiell keine Sonderstellung beizumessen - abgesehen vom Bestreben nach höchstmöglicher Objektivität?

Bonn, den 7. Juni 1989

Frau Garbe Frau Saibold Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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