DVU-Postwurfsendung — Dienstanweisung durch das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
des Abgeordneten Dr. Briefs und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen hat am 18. Mai 1989 eine Sprachregelung an die Oberpostdirektionen versandt, wonach die Wurfsendung der DVU — Liste D auch an solche Haushalte zu verteilen ist, die durch einen Aufkleber auf dem Briefkasten „Keine Nazi-Post" deren Annahme ausdrücklich verweigern. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart, wonach die Deutsche Bundespost Wurfsendungen an Haushalte, die die Annahme von Wurfsendungen auf dem Briefkasten verweigern, nicht verteilen darf, sei nicht beachtlich, da es sich um eine generelle Verweigerung von Postwurfsendungen gehandelt habe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Aus welchen Gründen versucht das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen die Postwurfsendungen der DVU — Liste D auch solchen Haushalten zuzustellen, die diese Post ausdrücklich verweigern?
Wie steht das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen zu der Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urteil vom 11. Januar 1989 - 3k 795/88) und der im Tenor Bleichlautenden Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. Dezember 1989 — IV ZR 182/88) zur Verteilung von Hauswurfsendungen durch Private, wonach der Bürger darüber verfügen kann, ob er Postwurfsendungen annehmen möchte oder nicht?
Warum nutzt das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen nicht die gegebene juristisch gerechtfertigte Möglichkeit, auch einer teilweisen Annahmeverweigerung von Postwurfsendungen nachzukommen?
Drohen Postzustellern, die dieser Sprachregelung nicht nachkommen, dienstliche Sanktionen?
Ist es zutreffend, daß zwei Postzustellern in Bielefeld die zugesagte Verlängerung ihrer Arbeitsverträge verweigert wurde, weil sie sich aus Gewissensgründen geweigert haben, die Postwurfsendung der DVU auszuteilen (Tageszeitung vom 8. Juni 1989)?