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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

DVU - Postwurfsendung - Dienstanweisung durch das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (G-SIG: 11003820)

Gründe des Bundespostministeriums für die Zustellung von DVU-Postwurfsendungen auch bei ausdrücklicher Annahmeverweigerung von Haushalten, Stellungnahme zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.1.89 und des Bundesgerichtshofs vom 20.12.88 zum Verteilen von Hauswurfsendungen durch Private und entsprechende Konsequenzen für Postwurfsendungen, dienstliche Sanktionen gegen Postzusteller bei Verweigerung der Verteilung aus Gewissensgründen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

Datum

10.07.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/486722.06.89

DVU-Postwurfsendung — Dienstanweisung durch das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen

des Abgeordneten Dr. Briefs und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen hat am 18. Mai 1989 eine Sprachregelung an die Oberpostdirektionen versandt, wonach die Wurfsendung der DVU — Liste D auch an solche Haushalte zu verteilen ist, die durch einen Aufkleber auf dem Briefkasten „Keine Nazi-Post" deren Annahme ausdrücklich verweigern. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart, wonach die Deutsche Bundespost Wurfsendungen an Haushalte, die die Annahme von Wurfsendungen auf dem Briefkasten verweigern, nicht verteilen darf, sei nicht beachtlich, da es sich um eine generelle Verweigerung von Postwurfsendungen gehandelt habe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Aus welchen Gründen versucht das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen die Postwurfsendungen der DVU — Liste D auch solchen Haushalten zuzustellen, die diese Post ausdrücklich verweigern?

2

Wie steht das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen zu der Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urteil vom 11. Januar 1989 - 3k 795/88) und der im Tenor Bleichlautenden Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. Dezember 1989 — IV ZR 182/88) zur Verteilung von Hauswurfsendungen durch Private, wonach der Bürger darüber verfügen kann, ob er Postwurfsendungen annehmen möchte oder nicht?

3

Warum nutzt das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen nicht die gegebene juristisch gerechtfertigte Möglichkeit, auch einer teilweisen Annahmeverweigerung von Postwurfsendungen nachzukommen?

4

Drohen Postzustellern, die dieser Sprachregelung nicht nachkommen, dienstliche Sanktionen?

5

Ist es zutreffend, daß zwei Postzustellern in Bielefeld die zugesagte Verlängerung ihrer Arbeitsverträge verweigert wurde, weil sie sich aus Gewissensgründen geweigert haben, die Postwurfsendung der DVU auszuteilen (Tageszeitung vom 8. Juni 1989)?

Bonn, den 22. Juni 1989

Dr. Briefs Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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