Grundrechtseingriffe ohne Rechtsmittel
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wird der Angeklagte im Ausgang eines Strafverfahrens wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, so stehen ihm nach ganz herrschender Auffassung und in der verfestigten Praxis keine Rechtsmittel gegen das Urteil zu, selbst wenn das Gericht offenlässt, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vorlag (zu alledem: vgl. BGH 7,153; BGH in NJW 1961/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 48. Aufl., Vor § 296, Rn. 13; anderer Ansicht: OLG Stuttgart, Urteil v. 22. Mai 1959 – 1 Ss 221/59 oder Jürgen Kuckein, „Zur Beschwer des Angeklagten bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit“ in Gedächtnisschrift für Rolf Keller, S. 137 ff.).
Vor dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes werfen diese Lehre und diese Praxis Zweifel auf.
- Erstens ist dem wegen Schuldunfähigkeit Freigesprochenen die Möglichkeit genommen, die Feststellungen oder Auslassungen des Gerichts zu Tatbestandsmäßigkeit und/oder Rechtswidrigkeit einer überprüfenden Bewertung im Instanzenzug zu unterziehen.
- Zweitens ist es ihm unmöglich, die als Akt der öffentlichen Gewalt ergehende Bewertung seines Geisteszustandes wieder aus der Welt zu schaffen.
- Drittens wird der bemakelte Freispruch im Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt der Justiz zur Eintragung gebracht, ohne dass die reine Registerbehörde befugt wäre oder gar verpflichtet werden könnte, die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen einer nachträglichen Überprüfung zu unterziehen. Gleichwohl erteilt die Registerbehörde bei Vorliegen der Auskunftsvoraussetzungen Auskunft zu dieser Tat, was sich in tatsächlicher Hinsicht – etwa im Falle einer Bewerbung als Angestellter oder Beamter – als neuerliche Belastungen darstellen kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich die geschilderten Defizite im effektiven Rechtsschutz vor dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes?
Ist die Bundesregierung ebenfalls der Auffassung, dass die Effektivität der Rechtsprechung und die grundsätzlich zu vermeidenden Mehrbelastungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54), es unter dem Rechtsstaatsprinzip rechtfertigen, dem Angeklagten Anfechtungsmöglichkeiten in Gänze zu versagen (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung Bedarf für gesetzgeberische Abhilfe? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie wäre diese inhaltlich vorzunehmen?