BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch alliierte Nachrichtendienste (G-SIG: 11003916)

Kenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes, Abhören des innerdeutschen Richtfunkverkehrs, des Richtfunkverkehrs mit Berlin (West) bzw. mit dem Ausland, des Satellitenfunkverkehrs und des Fernmeldeverkehrs mit dem Ausland von fernmeldetechnischen Anlagen der Alliierten in der Bundesrepublik, von Schiffen auf dem offenen Meer, von Großbritannien, Frankreich oder sonstigen Ländern aus, Maßnahmen der Bundesregierung nach dem Bekanntwerden der Abhörvorwürfe, Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses, strategische Kontrolle des Fernmeldeverkehrs nach § 3 G 10, Möglichkeiten zur Strafverfolgung im Hinblick auf das NATO-Truppenstatut

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.09.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/514607.09.89

Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch alliierte Nachrichtendienste

des Abgeordneten Such und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die zu diesem Problem durch die Bundesregierung bisher erteilten Auskünfte waren nicht geeignet, die vorliegenden Informationen über die Überwachungspraxis der Alliierten in der Bundesrepublik Deutschland zu widerlegen oder dem fortbestehenden berechtigten Erläuterungsbedarf auch der Öffentlichkeit ausreichend Rechnung zu tragen.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen14

1

Die Bundesregierung hat zu den Abhörvorwürfen des „Spiegel" in den Ausgaben vom 20. Februar und 27. Februar 1989 vor dem Innenausschuß des Bundestages erklärt, daß nach ihrer Kenntnis die Nachrichtendienste der USA, Großbritanniens und Frankreichs das Recht der Bundesrepublik Deutschland beachten.

Hat die Bundesregierung vor Abgabe dieser Erklärung auch den Kenntnisstand aller drei Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland — Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Militärischer Abschirmdienst (MAD) — abgerufen oder hat sie das inzwischen nachgeholt? Welche zusätzlichen Erkenntnisse haben sich dabei ergeben?

2

Kann die Bundesregierung ausschließen, daß von den in den „Spiegel"-Berichten und von den in Heft 6/1989 der Zeitschrift „Mediatus" genannten fernmeldetechnischen Anlagen der USA, Großbritanniens und Frankreichs in der Bundesrepublik Deutschland der innerdeutsche Richtfunkverkehr, der Richtfunkverkehr mit Berlin (West), der Richtfunkverkehr mit dem Ausland oder der Satellitenfunkverkehr abgehört wird?

3

Was hat die Bundesregierung nach dem Bekanntwerden der Abhörvorwürfe zur Aufklärung des Sachverhalts im einzelnen unternommen? Hat sie insbesondere alle Kontakte auf diplomatischer, militärischer und nachrichtendienstlicher Ebene genutzt, die mit den USA, Großbritannien und Frankreich bestehen?

4

Hat die Bundesregierung nach dem Bekanntwerden der Abhörvorwürfe Fernmeldeexperten der Deutschen Bundespost und aus dem Sicherheitsbereich damit beauftragt, vor Ort die fernmeldetechnischen Anlagen der USA, Großbritanniens und Frankreichs — insbesondere die Anlagen in Bad Aibling und Gablingen — im Hinblick auf das mögliche Abhören des Funkverkehrs (Frage 2) zu überprüfen?

Falls nein, wird sie dies nachholen und das Parlament und die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Überprüfung unterrichten?

5

Wenn die in Frage 2 erwähnten fernmeldetechnischen Anlagen der USA, Großbritanniens und Frankreichs nicht (auch) dem Abhören des innerdeutschen Richtfunkverkehrs, des Richtfunkverkehrs mit Berlin (West), des Richtfunkverkehrs mit dem Ausland oder des Satellitenfunkverkehrs, dienen, welchen Zwecken dienen sie nach Kenntnis der Bundesregierung dann?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, daß der Fernmeldeverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland durch Dienste der USA, Großbritanniens oder Frankreichs von Schiffen auf dem offenen Meer (z. B. vom Mittelmeer aus), von Großbritannien, von Frankreich oder von sonstigen Ländern aus abgehört wird oder abgehört werden kann?

7

Das Fernmeldegeheimnis bzw. der Schutz der Privatsphäre ist international bisher in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN, Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Artikel 22 des Internationalen Fernmeldevertrags von Nairobi geregelt.

a) Welche Initiativen hat die Bundesregierung bisher ergriffen oder gedenkt sie zu ergreifen, um einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses beim Fernmeldeverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland durch internationale, multilaterale oder bilaterale Vereinbarungen zu gewährleisten?

b) Wäre die Bundesregierung bereit, im Rahmen solcher Vereinbarungen auch die strategische Kontrolle nach § 3 G 10 zur Disposition zu stellen?

8

Erfolgt die sogenannte strategische Kontrolle des Fernmeldeverkehrs nach § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des B rief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) ausschließlich in der Weise, daß die Deutsche Bundespost dem BND durch entsprechende Schaltungen die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs mit dem Ausland ermöglicht (§ 1 Abs. 2 G 10 n. F.) oder erfolgt die strategische Kontrolle des Fernmeldeverkehrs auch unmittelbar durch den BND ohne Beteiligung der Deutschen Bundespost, z. B. dadurch, daß der BND den Richtfunkverkehr mit dem Ausland selbst abhört?

9

a) Kann die Bundesregierung ausschließen, daß bei der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs mit dem Ausland nach § 3 G 10 durch den BND Mitarbeiter von Diensten der USA, Großbritanniens oder Frankreichs beteiligt werden?

b) Ist sichergestellt, daß sie zu den entsprechenden Räumlichkeiten keinen Zutritt haben?

c) Kann die Bundesregierung ausschließen, daß den Diensten der USA, Großbritanniens oder Frankreichs durch entsprechende Schaltungen eine ,,Mit-Überwachung" der BND-Überwachung nach §3 G 10 ermöglicht wird?

10

Die Bundesregierung hat es bisher abgelehnt, die Zahl der Abhörfälle im G 10-Bereich bekanntzugeben.

Womit begründet sie die Ablehnung angesichts der Tatsache, daß andere Staaten wie die USA und Großbritannien die Zahlen aus vergleichbaren Abhörmaßnahmen veröffentlichen (vgl. Borgs-Maciejewski/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, Stuttgart usw. 1986, S. 145f.; C. Arndt, Kontrolle der Nachrichtendienste bei der Post- und Fernmeldeüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika, DÖV 1986, S. 175f.)?

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß selbst Mitarbeiter aus dem Sicherheitsbereich die Publizitätsscheu in der Bundesrepublik Deutschland beklagen (vgl. Borgs-Maciejewski/Ebert a.a.O. S. 145f.)?

11

Unter Bezugnahme auf Frage 10 werden folgende Fragen gestellt:

a) In wieviel Fällen wurden in den einzelnen Jahren nach dem Inkrafttreten des G 10 von den berechtigten Stellen welcher nichtdeutscher Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags Ersuchen auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs an das BW gerichtet?

b) In wieviel Fällen wurde jeweils dem Ersuchen durch eine Überwachungsanordnung des Bundesministers des Innern nach § 5 G 10 entsprochen?

c) In wieviel Fällen sind diese Überwachungsmaßnahmen den Betroffenen nachträglich mitgeteilt worden?

d) Wird den Betroffenen dabei mitgeteilt, daß der Überwachungsanordnung das Ersuchen einer berechtigten Stelle eines nichtdeutschen Vertragsstaates des Nordatlantikvertrags zugrunde lag?

12

Wie lauten die entsprechenden Zahlen für Ersuchen, die an den BND gerichtet wurden?

13

a) Ist die Bundesregierung bereit, die Verwaltungsvereinbarungen mit den USA, mit Großbritannien und mit Frankreich zum G 10 zu veröffentlichen?

b) Wann sind die Verwaltungsvereinbarungen der G 10-Kommission, dem G 10-Gremium und der Parlamentarischen Kontrollkommission zugänglich gemacht worden?

c) Ist die Bundesregierung bereit, die Verwaltungsvereinbarungen dem Innenausschuß und dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen?

14

Nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts haben die alliierten Truppen und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige die Pflicht, das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten. Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist nach § 201 StGB strafbar.

Welche realen Möglichkeiten zur Strafverfolgung haben die Strafverfolgungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich der Tatverdacht gegen Angehörige der Nachrichtendienste der USA, Großbritanniens oder Frankreichs richtet? Wie läuft ein solches strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut im einzelnen praktisch ab?

Bonn, den 7. September 1989

Such Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen