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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Verwendung von Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen (G-SIG: 11004156)

Umfang der Lieferungen von Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen an Großküchen, Kantinen und private Verbraucher, Krankheitsfälle durch Verzehr, Vereinbarkeit mit § 17 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Information der Verbraucher, Verhinderung des Inverkehrbringens von mit Rückständen belastetem Fleisch

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

30.11.1989

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/567114.11.89

Verwendung von Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen

der Abgeordneten Frau Wilms-Kegel und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Laut Fleischhygienegesetz (FlHG) vom 24. Februar 1987 kann Fleisch, das von not- und krankgeschlachteten Tieren als volltauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder minderwertig beurteilt wird, zum Genuß für Menschen verkauft werden. Das Inverkehrbringen erfolgt z. T. über Freibankverkaufsstellen, Großküchen, Kantinen und Imbißketten.

Neben möglichen erhöhten Gesundheitsrisiken (bestimmte Krankheitserreger und/oder vermehrte Arzneimittelrückstände) und dem Sachverhalt der Ekelerregung ist es fraglich, ob derartiges Fleisch bei genauer Kenntnis der Qualität und der Schlachtungsumstände weiterhin in solchem Umfang konsumiert werden würde.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen8

1

Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Ausmaß Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen an Großküchen, Kantinen und private Verbraucher weitergegeben wird?

Auf welche Quellen greift die Bundesregierung dabei zurück?

2

Aus welchen Gründen erscheint es der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt, den bundesdeutschen Verbraucher Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen sowie minderwertiges und bedingt taugliches Fleisch konsumieren zu lassen?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, ob es durch den Verzehr von Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen zu Krankheitsfällen gekommen ist?

4

Ist nach Meinung der Bundesregierung das Inverkehrbringen von aus Not- und Krankschlachtungen gewonnenem Fleisch sowie minderwertigem und bedingt tauglichem Fleisch mit § 17 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu vereinbaren, der ein Verkehrsverbot auch für Lebensmittel mit nicht erkennbar ekelerregenden Eigenschaften vorsieht?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notschlachtungen in bezug auf Fleischgewinnung; hält sie sie weiterhin für nötig?

6

Der deutsche Konsument hat bislang keine Möglichkeit, Herkunfts- und Schlachtungsumstände von Fleischprodukten zu erfahren.

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dieses Informationsdefizit zum Schutze des Verbrauchers zu beseitigen?

a) Wenn nein, warum unterläßt die Bundesregierung Aktivitäten in dieser Hinsicht?

b) Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung den Verbraucher über den Qualitässtandard des im Handel angebotenen Fleisches informieren?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer Nachprüfbarkeit bzw. Offenlegung der Schlachtungsumstände für den Konsumenten?

8

Durch welche Maßnahmen wird bei der gegenwärtigen Rechtslage ein Inverkehrbringen von mit Rückständen, z. B. von Cortisonen, nicht-steroidalen entzündungshemmenden und anderen Arzneimitteln, belastetem Fleisch speziell aus Not- und Krankschlachtungen verhindert?

Bonn, den 14. November 1989

Frau Wilms-Kegel Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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