Zum Verfahrensablauf bei Erlaß von Abwasserverwaltungsvorschriften nach § 7a WHG
der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach § 7 a Abs. 1 WHG in der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung soll für die Einleitung gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in Gewässer der „Stand der Technik" verbindlich gemacht werden. Die Anforderung, gefährliche Stofffrachten dem Stand der Technik entsprechend gering zu halten, wird nach dem Gesetzestext erst wirksam, wenn der Stand der Technik durch entsprechende Abwasserverwaltungsvorschriften konkretisiert ist.
Diese Konkretisierung durch Grenzwertfestsetzungen und Bestimmungen über die anzuwendenden Techniken erfolgt nicht nach rein technisch-wissenschaftlichen Kriterien, sondern beinhaltet auch eine Abwägung zwischen ökonomischen und ökologischen Interessen. So ist die bisherige Erfahrung.
Wesentliche politische Entscheidungen über das Maß hinzunehmender bzw. abzulehnender Gewässerbelastungen einerseits und das damit hinzunehmende Maß an Investitionsbelastungen andererseits fallen daher de facto nicht auf der Ebene der Gesetzgebung, sondern auf der Ebene der Abwasserverwaltungsvorschriften. Hier ist zu fragen, ob und in welcher Form die in der Demokratie notwendige Offenheit dieses Entscheidungsprozesses zukünftig gesichert werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wer entscheidet über die Einberufung und die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen, die zur Ausarbeitung der Abwasserverwaltungsvorschriften eingesetzt sind?
Hält es die Bundesregierung für vertretbar und angemessen, daß Entscheidungen über die Einberufung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen nicht veröffentlicht werden?
In welchem zahlenmäßigen Verhältnis sind die Arbeitsgruppen mit Vertretern der Behörden des Bundes und der Länder, Vertretern der Industrie, Mitgliedern wissenschaftlicher oder technischer Hochschulen, Vertretern von Umweltverbänden und gegebenenfalls Vertreter/innen sonstiger gesellschaftlicher oder sachverständiger Gruppen besetzt?
Falls Vertreter/innen der Industrie nicht kontinuierlich mitarbeitende Mitglieder der Arbeitsgruppen sind, auf welche Weise und in welchem Umfang wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben?
Falls sachverständige Vertreter von Umweltverbänden in den Arbeitsgruppen nicht vertreten sind, wie ist dies nach Auffassung der Bundesregierung zu rechtfertigen?
Nach welcher Geschäftsordnung oder sonstigen Regularien richtet sich das Ausarbeitungsverfahren in den Arbeitsgruppen?
Welchen zeitlichen Vorgaben unterliegen die Arbeitsgruppen?
Werden die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen von der Bundesregierung in der Praxis inhaltlich unverändert übernommen?
Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, daß eine Öffentlichkeitsbeteiligung beim Erstellen der Verwaltungsvorschriften deshalb nicht stattfinden sollte, weil es primär um Sachverständigenfragen gehe, wie ist es dann nach ihrer Auffassung zu erklären, daß beim Erlaß von DIN-Normen und anderen privatverbandlichen technischen Regeln, die in gleicher Weise nur unter Beteiligung spezialisierten technischen Sachverstandes erlassen werden können, eine verfahrensmäßig vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung seit langem mit Erfolg praktiziert und allgemein für sinnvoll und notwendig gehalten wird?