Gesundheits- und Umweltgefahren durch Perchlorethylen (III) Zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle der 2. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Gesundheits- und Umweltgefahren durch Perchlorethylen (III)
Zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle der 2. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Wir fragen die Bundesregierung:
3. Der Entwurf für die Novelle der 2. BimSchGV sieht vor, daß dieser Wert vom 5 mg PER pro Kubikmeter Luft als Durchschnittswert über 7 Tage zu ermitteln ist, d. h. über einen Zeitraum, der nur zu ca. einem Viertel den Betriebszeiten in chemischen Reinigungen entspricht.
Folgt hieraus, daß der Höchstwert während der Betriebszeiten überschritten werden darf?
Wenn ja, bis zu welchem Spitzenwert und über welchen Zeitraum?
Fragen16
Wie ist ein Grenzwert von 5 mg PER pro Kubikmeter Luft mit dem Vorsorgeprinzip zu vereinbaren, wenn nach Aussage des Bundesgesundheitsamtes ab dieser Konzentration mit akuten Beeinträchtigungen der Gesundheit gerechnet werden muß?
Wie ist dieser Wert mit dem Vorsorgeprinzip zu vereinbaren, wenn berücksichtigt wird, daß PER als Stoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende Eigenschaften eingestuft ist?
Folgt hieraus, daß der Höchstwert während der Betriebszeiten überschritten werden darf?
Wenn ja, bis zu welchem Spitzenwert und über welchen Zeitraum?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, daß sich während der Betriebszeiten chemischer Reinigungen vor allem solche Personen in angrenzenden Wohnungen aufhalten und damit besonders stark belastet werden, die Risikogruppen zuzurechnen sind wie alte Menschen, kranke und genesende Menschen, Säuglinge bzw. Kleinstkinder und ihre Mütter? Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdung dieses Personenkreises bei dauerhafter Belastung mit 5 mg PER pro Kubikmeter Luft sowie bei stundenweiser Überschreitung dieser Konzentration ein?
Welche Kenntnis besitzt die Bundesregierung über die Untersuchungen von Anwohnern/innen chemischer Reinigungen durch die Gesundheitsbehörden Bremens und Hamburgs und welche Konsequenzen sind nach Auffassung der Bundesregierung aus diesen Untersuchungen (I. Schäfer, H. Hohmann, Öffentliches Gesundheitswesen 51, S. 291-295) zu ziehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß Anwohnerinnen, vor allem der unter 4. genannte Personenkreis, erhebliche PER-Konzentrationen im Blut haben?
Wie bewertet die Bundesregierung Untersuchungen, denen zufolge der PER-Gehalt des Blutes bei Minderung der Luftbelastung zunächst zwar annähernd linear zur Luftbelastung abnimmt, dann jedoch auf einem Sockel von 10-15 µg/l verharrt?
Wie ist eine in Nachbarräumen von chemischen Reinigungen erlaubte Konzentration von 5 mg PER pro Kubikmeter Luft mit dem gültigen Höchstwert von 0,1 mg PER pro Kilogramm Lebensmittel in Einklang zu bringen, wenn Untersuchungen zeigen, daß beim Übergang des PER von der Luft in Lebensmittel selbst in günstigen Fällen mit einer Anreicherung von 1:2 zu rechnen ist?
Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, daß einerseits Lebensmittel mit PER-Gehalten oberhalb 0,1 mg/kg für nicht verzehrfähig erklärt werden, andererseits Wohnungen aber so stark mit PER belastet werden dürfen, daß die Anwohner/innen damit rechnen müssen, daß die in der Wohnung aufbewahrten Lebensmittel ein Vielfaches dieser PER-Konzentrationen aufnehmen?
Ist der Eigenverbrauch dieser Lebensmittel zulässig, während ein Weiterverkauf gesetzwidrig wäre?
Aus welchem Grunde trägt die Bundesregierung diesen Untersuchungen nicht in der Weise Rechnung, daß der PER Gehalt in der Luft zumindest auf 0,05 mg pro Kubikmeter begrenzt wird bzw. unter Berücksichtigung des Vorsorgeaspektes auf 0,01 mg PER pro Kubikmeter Luft?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Versuchen in NRW keine technischen Grenzen bestehen, in Nachbarräumen von chemischen Reinigungen und sogar in den Betriebsräumen selbst, den Wert von 0,1 mg PER pro Kubikmeter Luft einzuhalten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN und vor allem auch der Interessenvertretung der PER-Geschädigten, daß die Versuche aus NRW als Stand der Technik — er ist im BImSchG gesetzlich vorgeschrieben — solche Maßnahmen der Emissionsminderung aufgezeigt haben, die die PER-Konzentration in benachbarten Räumen zumindest auf 0,1 mg pro Kubikmeter Luft begrenzen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das gleichzeitige Aufstellen eines Vorsorgewertes von 0,1 mg PER bzw. eines Höchstwertes von 5 mg PER pro Kubikmeter Luft zuungunsten von Anwohnern/innen, die sich über Zivilklagen gegen vergiftete Atemluft zur Wehr setzen wollen, offenbar erhebliche Rechtsunsicherheiten schafft, wie z. B. Entscheidungen des Landgerichts Hamburg zeigen?
— Wie interpretiert die Bundesregierung diese offenbar unterschiedlichen Rechtsauffassungen?
— Entspricht der Höchstwert von 5 mg/m 3 dem Vorsorgegrundsatz?
— Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, daß bei PER-Konzentrationen unterhalb von 5 mg/m 3 keine begründete Gefahrenbesorgnis besteht, obwohl für PER ein begründeter Verdacht krebserzeugender Eigenschaften vorliegt?
Wie interpretiert die Bundesregierung diese offenbar unterschiedlichen Rechtsauffassungen?
Entspricht der Höchstwert von 5 mg/m 3 dem Vorsorgegrundsatz?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, daß bei PER-Konzentrationen unterhalb von 5 mg/m 3 keine begründete Gefahrenbesorgnis besteht, obwohl für PER ein begründeter Verdacht krebserzeugender Eigenschaften vorliegt?