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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Endverbleibsregelungen bei Rüstungsexporten (G-SIG: 11005008)

Gesetzliche Bestimmungen beim Endverbleib, Nebenbestimmungen gem. AWG, Fertigung von G-3-Gewehren im Iran und andere Lizenzverträge, Kooperationsvereinbarungen im Rüstungsbereich, insbesondere mit Frankreich, Möglichkeit des Zulieferungsstopps, Rüstungskooperation und Binnenmarkt

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

03.04.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/616922.12.89

Endverbleibsregelungen bei Rüstungsexporten

der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen44

1

Gesetzliche Bestimmungen beim Endverbleib

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß Endverbleibsnachweise gemäß § 17 AWV vom Wert der Waren, vom Bestimmungsland oder von der Art der Genehmigung abhängen und damit der Bundesregierung einen weiten Ermessenspielraum ermöglichen?

1

Trifft es zu, daß das Bundesamt für Wirtschaft im Auftrag der Bundesregierung grundsätzlich nur bei Warschauer Pakt-Staaten der Länderliste C oder bei der Schweiz und Irland sog. behördlich ausgestellte Internationale Einfuhrbescheinigungen (International Import Certificate) verlangt?

1

Trifft es zu, daß für alle übrigen Bestimmungsländer auch privatrechtliche Endverbleibserklärungen bei Exportwerten unter 500 000 DM anerkannt werden?

(Vgl. Bundesamt für Wirtschaft: die Ausfuhr von Embargowaren. Eschborn, 1988, S. 39)

2

„Nebenbestimmungen" bei Exportgenehmigungen nach dem AWG im Hinblick auf den Endverbleib

2

Erhält ein deutscher Exporteur von genehmigungspflichtigen Waren gemäß § 30 AWG ggf. auch Auflagen, „daß er sich in festgelegten Fristen über den Verbleib und die Anwendung des gelieferten Systems informiert" und durch „Besichtigungen" die Endverbleibsnachweise überprüfen muß?

(Vgl. BAW: Die Ausfuhr von Embargowaren. Eschborn 1988, S. 44)

2

Wurden derartige Auflagen bisher bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren nach dem AWG für die Bestimmungsländer Südafrika, Irak, Iran, Libyen oder hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Atomexporte nach Brasilien, Südafrika, Pakistan oder Indien gemacht?

2

Könnte die Bundesregierung de jure auch Ausfuhrgenehmigungen gemäß § 30 AWG mit „Nebenbestimmungen" für Fälle von „indirekten Endverbleibsregelungen" versehen, also für Waffen, die erst im Ausland mit Hilfe deutscher Lizenzen, Fertigungsunterlagen oder Fertigungsanlagen hergestellt werden und dort ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden sollen?

(Vgl. Auskünfte der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 11/5399, Frage II.10)

2

Wurde bisher nur im Falle Irans oder ggf. bei wie vielen und welchen anderen Staaten darauf hingewirkt, „daß sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner" zu geben?

(Vgl. Auskünfte der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 10/815, Frage 5.5)

2

In welchem Jahr erfolgte diese Vereinbarung zum „indirekten Endverbleib" der im Iran hergestellten Waffen, wie der Gewehre des Typs G-3?

2

An wie viele Länder sollten' bisher mit zustimmender Kenntnis der Bundesregierung im Iran produzierte Kleinwaffen vom Typ G-3 exportiert werden?

2

In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung bisher „indirekte Endverbleibsregelungen" von deutschen Firmen über die Fertigung von Gewehren des Typs G-3 verlangt, die erst im Ausland mit Hilfe deutscher Lizenzen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsanlagen oder genehmigungspflichtigen Komponentenlieferungen hergestellt werden und ggf. aus dem Fertigungsland weiterexportiert werden könnten? Kann die Bundesregierung die Staaten öffentlich benennen?

(Vgl. Auskunft der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 11/5399, Frage II.10)

2

In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung nachträglich „indirekte Endverbleibsregelungen" mit bundesdeutschen Firmen vereinbart, die bereits vor 1982 durch die Weitergabe von Lizenzen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsanlagen oder genehmigungspflichtigen Komponentenlieferungen eine auswärtige Herstellung von G-3 Gewehren mit Bonner Genehmigungen ermöglichen konnten und aus deren Fertigungsland in der Vergangenheit G-3 Gewehre weiterExportiert wurden? Kann die Bundesregierung die Namen der Fertigungsländer nennen?

2

Warum haben alle bisherigen Bundesregierungen bis 1982 trotz der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 30 AWG und § 36 VwVfG keine „indirekten Endverbleibsregelungen" für die in auswärtigen Fertigungsstätten hergestellten Gewehre des Typs G-3 verlangt und damit nach Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN einer weltweiten Verbreitung des G-3 Gewehrs an Krisen- und Kriegsgebiete willentlich Vorschub geleistet?

2

Wie viele Staaten erhalten nach wie vor genehmigungspflichtige Zulieferungen, Komponenten oder Ersatzteile aus der Bundesrepublik Deutschland, die für auswärtige G-3 Fertigungsstätten bestimmt sind?

(Vgl. dazu auch die schriftliche Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Verteidigung auf die Ergänzungsfrage 2 („Endverbleib") in der Fragestunde des Deutschen Bundestags vom 8./9. November 1989 gegenüber der Abgeordneten Vennegerts DIE GRÜNEN)

2

Wie viele Staaten erhalten nach wie vor genehmigungspflichtige Zulieferungen, Komponenten oder Ersatzteile aus der Bundesrepublik Deutschland, die für auswärtige MP-5 oder MG-3-Fertigungsstätten bestimmt sind?

2

Wurden bisher schon einmal Ausfuhrgenehmigungen für die Kleinwaffenproduktion im Ausland „nachträglich aufgehoben oder (...) neue Ausfuhrgenehmigungen für die betreffende Lizenzproduktion versagt"?

(Vgl. Quellenangabe in Frage 2.10)

2

Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhalten des portugiesischen G-3 Lizenznehmers INDEP, welcher 1988 der Lieferung von 1 000 G-3 Gewehren über die Firma AIMS zugestimmt hat, obwohl

— G-3 Gewehre nur über den kolumbianischen Alleinvertreter, die Firma MANCK, an die kolumbianischen Regierungstruppen geliefert werden können,

— die Waffen auffälligerweise nicht direkt nach Kolumbien verschifft wurden,

— somit nicht von der Echtheit des AIMS-Zertifikats ausgegangen werden konnte und deshalb die Waffen offensichtlich nicht an die Regierungstruppen, sondern die Guerilla, z. B. Kolumbien, geliefert werden sollten?

2

Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus der Tatsache gezogen, daß die in portugiesischer Lizenz gefertigten G-3 Gewehre nachweislich an Guerillatruppen und nicht an staatliche Abnehmer geliefert werden sollten?

(Vgl. Zusatzfrage 2 zur Kleinen Anfrage Drucksache 11/5399 zum „Endverbleib")

3

Kooperationsverträge zur Rüstungsproduktion

3

Warum haben alle bisherigen Bundesregierungen noch nicht einmal den genauen Wortlaut aller abgeschlossenen internationalen Kooperationsverträge im Rüstungsbereich gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit bekanntgegeben?

3

In welchen Jahren hat die Bundesregierung welchen Kooperationsvereinbarungen für welche Rüstungsprojekte zugestimmt?

3

Welche Kündigungsmöglichkeiten wurden für welchen Kooperationsvertrag im einzelnen vereinbart?

3

Wurde in allen Kooperationsverträgen zur Rüstungsproduktion seitens der Bundesregierung sichergestellt, daß die Bundesregierung in jedem Einzelfall bei Exporten koproduzierter Waffensysteme aus dem NATO-Bereich an Drittstaaten über die vorgesehenen Bestimmungsländer und den Endverbleib rechtzeitig vorab unterrichtet wird?

3

Erörtert der Bundessicherheitsrat im Falle jeder Vorabunterrichtung durch die Kooperationsländer über bevorstehende Rüstungsexporte an Drittstaaten außerhalb des NATO-Bereichs die Frage, ob ggf. politische „Konsultationen" eingeleitet werden oder befaßt sich der Bundessicherheitsrat nur sporadisch mit diesen Vorabunterrichtungen?

3

In welchem DM-Umfang wurden seit 1980 jährliche KWKG- und AWG-Genehmigungen für Kooperationsprojekte im NATO-Bereich erteilt und in welchem DM-Umfang erfolgten tatsächliche Ausfuhren?

3

Wie hoch liegt der prozentuale Anteil und DM-Umfang aller KWKG- und AWG-Genehmigungen und tatsächlichen Ausfuhren für Kooperationsgeschäfte im NATO-Bereich, die nach 1980 durch ausländische Kooperationspartner mit billigender Kenntnis der Bundesregierung an Drittländer außerhalb der NATO ausgeführt werden sollten?

3

Wird die Bundesregierung aufgrund vertraglicher Abmachungen oder sonstiger Absprachen durch alle Kooperationsländer über die tatsächlichen Ausfuhren von koproduzierten Rüstungsgütern informiert? Wenn nein, warum läßt sich die Bundesregierung über diese tatsächlichen Ausfuhren nicht informieren?

3

Trifft es zu, daß die Bundesregierung bei den zu beantragenden Ausfuhrgenehmigungen durch deutsche Firmen für Kooperationsprojekte nicht über Drittstaaten-Empfänger außerhalb des NATO-Bereichs informiert werden will, da für sie ausfuhrrechtlich das Kooperationsland mit dem Bestimmungsland („Endempfänger") gleichgesetzt wird und auf den entsprechenden Formularen des Bundesamtes für Wirtschaft keine weiteren Angaben bei Exporten von koproduzierten Waffensystemen an Drittstaaten außerhalb der NATO gemacht werden müssen?

3

Hat die Bundesregierung die Kritik an dieser Theorie des „neuen Warenursprungs" bzw. „Untergangstheorie" zur Kenntnis genommen, die z. B. durch das Landgericht Düsseldorf im Mai 1986 erfolgte: „Selbst der erwartete Verkauf der Gesamtwaffe in ein Spannungsgebiet hindert die Genehmigung der Lieferung in das Erstland nicht, wohl aber wäre eine Direktlieferung von der Bundesrepublik in das Spannungsgebiet nicht möglich."?

3

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß das Bundesministerium für Wirtschaft am 29. Juli 1977 das Auswärtige Amt (Referat 413) in einem Schreiben betr. „Angebliche Lieferung von Kompressoren, Schnellbooten und Milan-Raketen" unter dem Geschäftszeichen V A 4-932 592 zum Sachverhalt der Milan-Exporte wie folgt unterrichtet hat: „Es trifft zu, daß Milan-Panzerabwehrraketen nach Südafrika geliefert worden sind, allerdings nicht aus der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus Frankreich. Die politische Verantwortung liegt daher allein bei dem französischen Kooperationspartner."?

3

Trifft es zu, daß die Bundesregierung 1974 weder Konsultationen einleitete, noch Zulieferungsstopps nach Frankreich verhängte, als der französische Kooperationspartner Milan-Raketen nach Südafrika liefern wollte und tatsächlich ausführte?

(Vgl. dazu u. a. Herbert Wulf: Waffenexport aus Deutschland. Hamburg: Rowohlt 1989, S. 95)

4

Möglicher Stopp von genehmigungspflichtigen Zulieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland für Rüstungskooperationsprojekte

4

Kann die Bundesregierung auch weiterhin bestätigen, daß die dem Deutschen Bundestag bisher nicht vorgelegten deutsch-französischen Kooperationsvereinbarungen im Rüstungsbereich von 1972, sowie die in der Presse erwähnten deutsch-britischen Vereinbarungen über die Ausfuhr von Gemeinschaftsprodukten aus dem Jahre 1983 der Bundesregierung „das Recht" einräumen, „Komponentenzulieferungen an den exportwilligen Partner nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschriften zu verweigern" (Drucksache 11/4928) bzw. „in Ausnahmefällen die Zulieferung von Einzelteilen und Komponenten zu verweigern" (Drucksache 10/39)?

(Vgl. auch sinngemäße Aussagen der Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten Gansel, 9. Mai 1979, 8. Wahlperiode, Stenographischer Bericht, Seite 12 003 oder in der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 10/1336, sowie bei Herbert Wulf, in Frage 3.12 zitiert, S. 94 f.)

4

Wurde in allen abgeschlossenen bi- oder trilateralen Vereinbarungen zur Rüstungskooperation die bundesdeutsche Möglichkeit von Zulieferungsstopps im Sinne der in Frage 4.1 zitierten Aussagen der Bundesregierung durch verweigerbare Ausfuhrgenehmigungen an Kooperationsstaaten rechtlich verbindlich zugesichert? Wenn nein, welche Rüstungskooperationsverträge sehen für welches Waffensystem keine Möglichkeit des Zulieferungsstopps an Kooperationsländer vor? Warum erfolgte für diese Waffensysteme keine derartige Vereinbarung?

4

Trifft es zu, daß alle bisherigen Bundesregierungen von diesen rechtlichen Möglichkeiten des Ausfuhrstopps von „Einzelteilen und Komponenten" (Zitat der Bundesregierung) für Rüstungskooperationen im NATO-Bereich bisher keinen Gebrauch gemacht haben?

4

Aufgrund welcher Gesetzesbestimmungen des KWKG und AWG könnte die Bundesregierung mögliche Ausfuhrstopps von Einzelteilen und Komponenten für Gemeinschaftsprojekte im Rüstungsbereich durchsetzen?

4

Warum haben alle bisherigen Bundesregierungen derartige Möglichkeiten zum Stopp von Zulieferungen für Gemeinschaftsprojekte im NATO-Bereich eigentlich vereinbart, wenn doch „die Bundesregierung wie bisher dem Kooperationsinteresse grundsätzlich Vorrang einräumen" will?

(Vgl. Formulierung in den „Politischen Grundsätzen" der Regierung Schmidt/Genscher für den Rüstungsexport aus dem Jahre 1982, Punkt 3)

4

Teilt die Bundesregierung die Vermutung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß alle bisherigen Bundesregierungen die unter Frage 4.1 zitierten Möglichkeiten des Zulieferungsstopps weniger aus politischen Willensgründen, sondern aus rechtlichen Vorbehaltszwängen des KWKG und AWG vereinbaren mußten?

5

EG-Binnenmarkt 1992 und die Kooperationen im Rüstungsbereich -

5

Wird die Bundesregierung für den geplanten EG-Binnenmarkt 1992 die derzeitigen Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter an EG-Mitgliedstaaten ganz oder teilweise aufheben oder wird die Bundesregierung von den Vorbehalten aus Artikel 223 des EWG-Vertrages vom 25. März 1957 Gebrauch machen und die bestehenden gesetzlichen Regelungen beibehalten?

5

Beabsichtigt die Bundesregierung die eigene Rüstungsexportpraxis an die anderen EG-Binnenmarktländer anzupassen und damit ggf. noch weiter zu entschärfen? Wenn ja, welchen Ländern könnte dabei Vorbildfunktion nach Ansicht der Bundesregierung zukommen?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Herrn Glyn Ford, daß sich Artikel 223 des Vertrages von Rom „umgehen" läßt, da das derzeitig gültige Warenverzeichnis „keine moderne Ausrüstung enthält"?

(Vgl. Politischer Ausschuß, Unterausschuß „Sicherheit und Abrüstung", Entwurf eines Berichtes über europäische Waffenexporte, Teil B: Begründung vom 6. Juli 1988, Seite 21)

5

Wie beurteilt die Bundesregierung eine Vermutung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß die mit dem EG-Binnenmarkt-1992 jetzt schon diskutierten „Umgehungsgeschäfte" über Westeuropa ein weltweites Eldorado für die Branche der Waffenhändler schaffen könnten?

Bonn, den 22. Dezember 1989

Frau Vennegerts Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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