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Kleine AnfrageWahlperiode 11Zurückgezogen

Endverbleibsregelungen bei Rüstungsexporten (G-SIG: 11005035)

Gesetzliche Bestimmungen betr. Endverbleib, Nebenbestimmungen bei Exportgenehmigungen gem. AWG, Lizenzproduktionen, insbesondere von G-3-Gewehren

Fraktion

Die Grünen

Datum

09.02.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/629323.01.90

Endverbleibsregelungen bei Rüstungsexporten

der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Gesetzliche Bestimmungen beim Endverbleib

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß Endverbleibsnachweise gemäß § 17 AWV vom Wert der Waren, vom Bestimmungsland oder von der Art der Genehmigung abhängen und damit der Bundesregierung ein weiter Ermessungsspielraum gegeben ist?

1

Trifft es zu, daß das Bundesamt für Wirtschaft im Auftrag der Bundesregierung grundsätzlich nur bei Mitgliedstaaten des Warschauer Paktes der Länderliste C oder bei der Schweiz und Irland sogenannte behördlich ausgestellte internationale Einfuhrbescheinigungen (International Import Certificate) verlangt?

1

Trifft es zu, daß für alle übrigen Bestimmungsländer auch privatrechtliche Endverbleibserklärungen bei Exportwerten unter 500 000 DM anerkannt werden (vgl. Bundesamt für Wirtschaft, Die Ausfuhr von Embargowaren, Eschborn 1988, Seite 39)?

2

Nebenbestimmungen bei Exportgenehmigungen nach dem AWG im Hinblick auf den Endverbleib

2

Erhält ein deutscher Exporteur von genehmigungspflichtigen Waren gemäß § 30 AWG ggf. auch Auflagen, „daß er sich in festgelegten Fristen über den Verbleib und die Anwendung des gelieferten Systems informiert" und durch „Besichtigungen" die Endverbleibsnachweise überprüfen muß (vgl. Bundesamt für Wirtschaft, Die Ausfuhr von Embargowaren, Eschborn 1988, Seite 44)?

2

Wurden derartige Auflagen bisher bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren nach dem AWG für die Bestimmungsländer Südafrika, Irak, Iran, Libyen oder hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Atomanlagen-Exporte nach Brasilien, Südafrika, Pakistan, Indonesien, Argentinien oder Indien erteilt?

2

Könnte die Bundesregierung de jure auch Ausfuhrgenehmigungen gemäß § 30 AWG mit „Nebenbestimmungen" für Fälle von sogenannten indirekten Endverbleibsregelungen versehen — also für Waffen, die erst im Ausland mit Hilfe deutscher Lizenzen, Fertigungsunterlagen oder Fertigungsanlagen hergestellt werden und dort ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden sollen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der GRÜNEN, Drucksache 11/5399, Frage II, 10)?

2

Wurde bisher nur im Falle Irans oder ggf. bei wie vielen und welchen anderen Staaten außer Iran darauf hingewirkt, „daß sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferungen von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner" zu geben (vgl. Drucksache 10/815, Frage 5.5)?

2

In welchem Jahr erfolgte diese Vereinbarung zum „indirekten Endverbleib" der im Iran hergestellten Waffen, wie etwa der Gewehre vom Typ G 3?

2

An wie viele — und an welche — Länder sollten bisher mit zustimmender Kenntnisnahme der Bundesregierung im Iran produzierte Kleinwaffen vom Typ G 3 exportiert werden?

2

In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung bisher sogenannte indirekte Endverbleibsregelungen von deutschen Firmen über die Fertigung von G 3-Gewehren verlangt, die erst im Ausland und mit Hilfe deutscher Lizenzen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsanlagen oder genehmigungspflichtigen Komponentenlieferungen hergestellt werden und ggf. aus dem Fertigungsland weiterrelexportiert werden konnten bzw. können?

Um welche Staaten handelt es sich dabei?

2

In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung nachträglich „indirekte Endverbleibsregelungen" mit bundesdeutschen Firmen vereinbart, die bereits vor 1982 durch die Weitergabe von Lizenzen, Fertigungsunterlagen, Fertigungsanlagen oder genehmigungspflichtigen Komponentenlieferungen eine auswärtige Herstellung von G 3-Gewehren mit Genehmigung der Bundesregierung ermöglichten und aus deren Fertigungsland in der Vergangenheit G 3-Gewehre weiterrelexportiert wurden?

Um welche Fertigungsländer handelt es sich dabei?

2

Warum haben alle bisherigen Bundesregierungen bis 1982 trotz der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 30 AWG und § 36 VwVfG keine „indirekten Endverbleibsregelungen" für die in auswärtigen Fertigungsstätten hergestellten Gewehre des Typs G 3 verlangt?

2

Wie viele Staaten erhalten nach wie vor genehmigungspflichtige Zulieferungen, Komponenten oder Ersatzteile aus der Bundesrepublik Deutschland, die für auswärtige G 3-Fertigungsstätten bestimmt sind?

2

Wie viele Staaten erhalten nach wie vor genehmigungspflichtige Zulieferungen, Komponenten oder Ersatzteile aus der Bundesrepublik Deutschland, die für auswärtige MP 5- oder MG 3-Fertigungsstätten bestimmt sind?

2

Wurden bisher schon einmal Ausfuhrgenehmigungen für die Kleinwaffenproduktion im Ausland „nachträglich aufgehoben oder ... neue Ausfuhrgenehmigungen für die betreffende Lizenzproduktion versagt" ?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhalten des portugiesischen G 3-Linzenznehmers INDEP, welcher 1988 der Lieferung von 1 000 G 3-Gewehren über die Firma AIMS zugestimmt hat, obwohl

— G 3-Gewehre nur über den kolumbianischen Alleinvertreter, die Firma MANCK, an die kolumbianischen Regierungstruppen geliefert werden können,

— die Waffen auffälligerweise nicht direkt nach Kolumbien verschifft wurden,

— somit nicht von der Echtheit des AIMS-Zertifikats ausgegangen werden konnte und deshalb die Waffen offensichtlich nicht an die Regierungstruppen geliefert werden sollten?

2

Wie bewertet die Bundesregierung Waffenlieferungen an die Regierung Kolumbiens, angesichts der dortigen Menschenrechtssituation, und würde die Bundesregierung Waffenlieferungen nach Kolumbien selbst zustimmen?

2

In welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Waffen des Typs G 3 durch die portugiesische Lizenznehmerin und die iranische Lizenznehmerin geliefert worden?

2

Trifft es zu, daß Saudi-Arabien sowohl G 3-Gewehre in Lizenz produziert hat und gleichzeitig Tausende Gewehre aus der Bundesrepublik Deutschland importierte und diese Waffen teilweise nach Uganda (zur Zeit der Regierung Amin) sowie nach Sudan weitergeliefert hat?

2

Trifft es zu, daß die saudiarabische Regierung den gegenüber der Bundesregierung abgegebenen Endverbleibserklärungen keinerlei rechtliche Bedeutung für ihr eigenes Handeln beimißt?

2

Wann hat die Bundesregierung sich letztmalig bei der saudiarabischen Regierung nach dem Endverbleib der nach Saudi-Arabien gelieferten Waffen (u. a. G 3) sowie der in Saudi-Arabien auf Lizenzbasis hergestellten Waffen (u. a. G 3 und MP 5) erkundigt, und welche Antwort hat die Bundesregierung von der saudiarabischen Regierung erhalten?

2

Weiß die Bundesregierung inzwischen, woher die von israelischen Truppen bei der PLO vorgefundenen Waffen des Typs G 3 und HK (vgl. Drucksache 10/1915, Fragen 4 bis 4.4) stammen?

Bonn, den 23. Januar 1990

Frau Vennegerts Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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