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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Fahrbegleitung in Schulbussen durch Zivildienstleistende (G-SIG: 11005077)

Ablehnung des Einsatzes von Zivildienstleistenden als Begleiter in Schulbussen durch das Bundesamt für den Zivildienst, gemeinsamer Beschluß der obersten Landesjugendbehörden vom 22./23. Juni 1972

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

27.03.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/661408.03.90

Fahrbegleitung in Schulbussen durch Zivildienstleistende

des Abgeordneten Kleinert (Marburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesamt für den Zivildienst hat dem Kreisausschuß des Landkreises Marburg-Biedenkopf mitgeteilt, daß der Einsatz von Zivildienstleistenden als Fahrbegleiter in Schulbussen nicht in Frage komme. Der unmittelbare Kontakt von Zivildienstleistenden mit Kindern und Jugendlichen solle „aus allgemein pädagogischen Erwägungen vermieden werden".

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung die Entscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst, daß der Einsatz von Zivildienstleistenden als Fahrbegleiter in Schulbussen nicht in Frage kommt?

2

Wie lautet die Begründung für die Position der Bundesregierung?

3

Hat ein gemeinsamer Beschluß der obersten Landesjugendbehörden vom 22./23. Juni 1972 noch Gültigkeit, wonach das Bundesamt für den Zivildienst verpflichtet wird, Zivildienstleistende nicht in der unmittelbaren Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzusetzen?

Wie bewertet die Bundesregierung diesen Beschluß heute?

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß der Einsatz von Zivildienstleistenden in der Betreuung z. B. von Alten oder Behinderten ohne spezielle Ausbildung vorgenommen werden kann?

4

Wie lautet der vollständige Beschluß der obersten Landesjugendbehörden vom 22./23. Juni 1972 in dieser Frage?

5

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß derartige Beschlüsse der obersten Landesjugendbehörden ein Projekt „Fahrbegleitung durch Zivildienstleistende" unmöglich machen?

6

Welches sind die Kriterien, wonach die obersten Landesjugendbehörden bei einem nicht pädagogischen Einsatz von Zivildienstleistenden bei Einrichtungen der Jugendhilfe vor Anerkennung einer solchen Einrichtung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes im Rahmen einer Stellungnahme beteiligt werden?

Bonn, den 1. März 1990

Kleinert (Marburg) Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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