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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Anerkennung der Arbeitszeugnisse und Arbeitsbescheinigungen ausländischer Krankenschwestern (G-SIG: 11005132)

Regionale Unterschiede bei der Anerkennung ausländischer Diplome und Arbeitszeugnisse, Probleme bei Wechsel des Beschäftigungsortes, Vereinbarkeit mit der rechtlichen Gleichstellung deutscher und ausländischer Arbeitskräfte

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

28.05.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11 /705202.05.90

Anerkennung der Arbeitszeugnisse und Arbeitsbescheinigungen ausländischer Krankenschwestern

der Abgeordneten Frau Flinner und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß das Arbeitszeugnis, die Arbeitsbescheinigung und das Krankenschwesterndiplom von ausländischen Arbeitnehmerinnen oft nur regional, auf Bundesländergrenzen beschränkt, anerkannt wurde und wird?

2

Welche Stellung bezieht die Bundesregierung zu der Tatsache, daß bereits als diplomierte Krankenschwestern anerkannte ausländische Arbeitnehmerinnen bei bundesländerüberschreitendem Arbeitsplatzwechsel ihre Anerkennung als diplomierte Krankenschwester oft wieder von neuem mit dem Nachweis sämtlicher Schul- und Ausbildungszeugnisse erlangen mußten und müssen, ihre bisherige Berufspraxis aus den unter Punkt 1 genannten Gründen oft nicht anerkannt bekamen und bekommen, immer wieder neu, von der untersten Stufe der Vergütungsgruppe angefangen, eingestuft wurden bzw. werden und dadurch fortgesetzt unterbezahlt wurden bzw. werden?

a) ihre Anerkennung als diplomierte Krankenschwester oft wieder von neuem mit dem Nachweis sämtlicher Schul- und Ausbildungszeugnisse erlangen mußten und müssen,

b) ihre bisherige Berufspraxis aus den unter Punkt 1 genannten Gründen oft nicht anerkannt bekamen und bekommen,

c) immer wieder neu, von der untersten Stufe der Vergütungsgruppe angefangen, eingestuft wurden bzw. werden und dadurch fortgesetzt unterbezahlt wurden bzw. werden?

3

Wie bewertet es die Bundesregierung, daß in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gehaltseinstufung die Berufspraxis von ausländischen Krankenschwestern erst vom Datum ihrer ausdrücklich überregionalen Anerkennung als Krankenschwester bewertet wird, obwohl dieselben Arbeitnehmerinnen schon viele Jahre vorher in verschiedenen Bundesländern als diplomierte Krankenschwestern gearbeitet haben?

4

Welche Stellung bezieht die Bundesregierung zu der Tatsache, daß den diplomierten und in der Bundesrepublik Deutschland überregional anerkannten ausländischen Krankenschwestern Zeiten von Krankenschwester-Auslandseinsätzen bei der Gehaltseinstufung in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Berufspraxis anerkannt werden?

a) vor ihrer überregionalen Anerkennung als Krankenschwester,

b) nach ihrer überregionalen Anerkennung als Krankenschwester

5

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die unter den Punkten 1 bis 4 aufgeführten Mißstände zu beseitigen?

6

Sind der Bundesregierung Mißstände, wie sie unter Punkt 1 bis 4 aufgeführt sind, auch bei deutschen Krankenschwestern bekannt? Wenn ja, was hat die Bundesregierung bei den bekannt gewordenen Fällen unternommen?

7

Wie lassen sich die unter Punkt 1 bis 4 aufgezählten Mißstände vereinbaren mit dem Grundsatz der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Arbeitnehmerinnen, wie er u. a. ausdrücklich im „Programm zur Beschäftigung qualifizierter koreanischer Krankenschwestern und Krankenpflegehelferinnen in deutschen Krankenhäusern von 1971 i.d.F. der Vereinbarung vom 22. Oktober 1974" verankert ist?

Bonn, den 25. April 1990

Frau Flinner Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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