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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Tierversuche im Bereich der Körperpflegemittel (G-SIG: 11005175)

Gesetzliche Grundlage für die Einordnung dekorativer und pflegender Kosmetika, Kontrolle des Gesetzgebers, Einordnung von Haarfärbemitteln sowie Verbot, Genehmigungs- oder Anzeigepflicht von Tierversuchen für deren Vorprodukte, widersprüchliche Aussagen über die Notwendigkeit toxikologischer Prüfungen für neue Haarfärbevorstufen durch Tierversuche

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

31.07.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/748021.06.90

Tierversuche im Bereich der Körperpflegemittel

der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach § 7 Abs. 5 Tierschutzgesetz sind Tierversuche für dekorative Kosmetika grundsätzlich verboten. Zur Bestimmung von Ausnahmen von diesem Verbot aufgrund einer Rechtsverordnung ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt. Von dieser Verordnungsermächtigung hat er bis heute noch keinen Gebrauch gemacht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Kosmetika gehören nach Ansicht der Bundesregierung zur Klasse der dekorativen und welche zu den pflegenden Kosmetika?

2

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Einordnung?

3

Bleibt die Einordnung zu den pflegenden oder dekorativen Kosmetika bei zu prüfenden Substanzen der willkürlichen Beurteilung der Unternehmen überlassen oder unterliegt diese Einordnung einer Kontrolle des Gesetzgebers?

4

Gehören Haarfärbemittel und Vorstufenprodukte für Haarfärbemittel zu den dekorativen oder zu den pflegenden Kosmetika, insbesondere, wenn die Vorstufenprodukte ausschließlich für Haarfärbezwecke hergestellt werden?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für Vorstufenprodukte von Haarfärbemitteln Tierversuche nach § 7 Abs. 5 TschG verboten sind?

Wenn nein, warum nicht?

Unterliegen diese Versuche gegebenenfalls einer Genehmigungs- oder nur einer Anzeigepflicht?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage in der Zeitschrift „Ärztliche Kosmetologie" [19, 1 (1989) — Seite 45], daß „für die Aufnahme in eine geplante Positivliste für neue Haarfärbvorstufen vom wissenschaftlichen Komitee für Kosmetologie der EG Kommission und der Kosmetika Kommission beim Bundesgesundheitsamt die folgenden Prüfungen gefordert werden: 1. Approximative Toxizität, 2. Subchronische Toxizität (90tägige orale Applikation), 3. Chronische Toxizität und Karzinogetnität von Fall zu Fall (bei positivem Ausfall der Mutagenitätsteste oder bei hoher Resorptionsrate; nicht kutan, möglichst oral), 4. Haut-, Schleimhautverträglichkeit, Sensibilisierung, 5. Kutane Resorption, Stoffwechsel und Kinetik, 6. Mutagenität (bakterielle und nichtbakterielle Teste), 7. Embryotoxizitäts- und Reproduktionsuntersuchungen. "?

7

Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, daß das Bundesgesundheitsamt mit Schreiben vom 13. Februar 1990 (Pr 1-1163-61) auf eine Anfrage des Arbeitskreises Wissenschaftlicher Tierschutz im Widerspruch dazu erklärt hat: „Die in unserer Pressemitteilung dargestellte Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes, gesundheitlich unbedenkliche und ausreichend geprüfte Vorstufen für Oxydationshaarfärbemittel in einer Positivliste zu erfassen, muß keineswegs neue Tierversuche bedeuten. "?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung im Hinblick auf den Tierschutz die Äußerung von J. Spengler in dem Beitrag „Toxikologische Prüfung und gesundheitliche Bewertung oxidativer Haarfärbemittel (Ärztliche Kosmetologie, a. a. O.), daß „für die Haarfärbemittel Untersuchungen zur Haut- und Schleimhautverträglichkeit und Sensibilisierung, zur kutanen Resorption, zum Stoffwechsel und zur Kinetik sowie zur Mutagenität verlangt werden" und die Äußerung, daß „unabhängig davon nach dem Chemikaliengesetz neue chemische Rohstoffe — auch neue Haarfarbstoffe — toxikologisch untersucht und bei der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit angemeldet werden müssen"?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Industrieverbands Körperpflege- und Waschmittel e. V. (Schreiben vom 21. August 1989), daß „sowohl die beträchtliche Erweiterung des Prüfungsumfangs nach dem Chemikaliengesetz als auch die Schaffung einer neuen Positivliste für Vorprodukte von Haarfärbemitteln in hohem Maße Tierversuche erfordern, auch wenn in den Unterlagen nur von Untersuchungen die Rede ist"?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die mit den Prüfungen beauftragten Institute mit dem Hinweis auf das Betriebsgeheimnis nähere Angaben über die fraglichen Substanzen unterlassen, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder geplant, um zu erfahren bzw. zu überprüfen, ob zu untersuchende Substanzen zu den dekorativen oder zu den pflegenden Kosmetika zugerechnet werden müssen?

Bonn, den 13. Juni 1990

Frau Garbe Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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