Verdeckter Auslands-Einsatz von BGS-Beamten zur Flugsicherung
des Abgeordneten Such und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit längerer Zeit schon werden für BGS-Beamte außerhalb ihrer truppenpolizeilichen Funktionen verstärkt zusätzliche Tagesaufgaben gesucht. Die Überlegungen reichen vom Einsatz in den Seehäfen Bremen und Hamburg, im Umweltschutz oder an den EG-Außengrenzen über weitere Funktionen auf den Flughäfen oder als Sicherheitsdienst des Deutschen Bundestages bis zur Übernahme der Bahnpolizei und des Bundesbahn-Fahndungsdienstes.
Aber schon heute, bevor derartige Planungen umgesetzt sind, wird der BGS gelegentlich außerhalb seiner im BGS-Gesetz festgelegten Aufgabenbereiche eingesetzt: etwa bei Sportveranstaltungen, zur Aufnahme von Übersiedlern, für die VN in Namibia oder bei der Lufthansa. Das letztgenannte Tätigkeitsgebiet soll nun offenbar über Sicherungsaufgaben im engeren Sinne hinaus ausgeweitet werden.
Aus diesem Anlaß fragen wir die Bundesregierung:
Fragen15
Seit wann werden BGS-Angehörige bei welchen Fluggesellschaften eingesetzt?
Wie viele BGS-Angehörige sind zur Zeit in diesem Bereich jeweils für welche Gesellschaften tätig?
Auf welchen Fluglinien werden sie eingesetzt?
Wie viele BGS-Angehörige sind für welche Gesellschaften an welchen in- und ausländischen Flughäfen oder sonstigen Standorten auch — ggf. teilweise — als Bodenpersonal tätig?
Welche Aufgaben nehmen sie hierbei im einzelnen wahr?
Aus welchen Rechtsgrundlagen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse für die verschiedenen Tätigkeiten der bei Fluggesellschaften eingesetzten BGS-Angehörigen?
Auf welcher dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Grundlage beruht die „Überstellung" von BGS-Angehörigen zu Tätigkeiten bei Fluggesellschaften?
Welche Veränderungen gegenüber den von diesen BGS-Angehörigen zuvor wahrgenommenen „normalen" Aufgaben bringt eine solche „Überstellung" mit sich hinsichtlich des dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Status, der Dienst- und Fachaufsicht, der Einkommens- und Versicherungsverhältnisse?
Wie unterscheiden sich Aufgaben, Befugnisse und Status dieser BGS-Angehörigen von jenen, die zu Sicherungsaufgaben auf inländischen Flughäfen eingesetzt sind?
Trifft es zu, daß die zur Lufthansa abgestellten BGS-Angehörigen a) bei Ausübung ihrer Tätigkeit - wenigstens zeitweise - Lufthansa-Uniformen tragen und somit nicht als Polizeivollzugsbeamte zu erkennen sind, b) nicht nur die Tickets von Fluggästen überprüfen, sondern diese auch (z. B. in Lagos und Khartoum) darüber hinaus kontrollieren?
Falls ja:
Welche Art von Kontrollen sind nach den Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften vorgesehen und welche (z. B. Pässe, Gepäck etc.) wurden tatsächlich wo in welchem Umfang vorgenommen?
Wie begründet die Bundesregierung den Bedarf, privatwirtschaftlich tätigen Luftverkehrsgesellschaften aus Steuermitteln besoldete BGS-Angehörige für Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, welche sie auch durch eigene Kräfte auf eigene Kosten erfüllen könnten?
Welche Kosten sind dem Bundeshaushalt jährlich für den Einsatz der zu Luftfahrtgesellschaften abgestellten BGS-Angehörigen seit Beginn dieser Verwendung entstanden?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung bzw. der BGS zur Zeit eine Ausweitung dieser Verwendung prüft oder vorbereitet?
Wenn ja:
Welche Vorhaben werden erörtert, und wieweit sind diese bereits konkretisiert?
Teilt die Bundesregierung insgesamt die Auffassung des Bundesministers des Innern, wonach der Aufgabenkatalog in § 1 des BGS-Gesetzes nur hinsichtlich der Abgrenzung zu den Länderpolizeien abschließend sei, im übrigen aber der BGS auch zusätzliche, in dieser Vorschrift nicht genannte Tätigkeiten übernehmen könne?
Wenn ja:
Warum sieht sich die Bundesregierung an dieser Auffassung nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht vertretene „Wesentlichkeitstheorie" gehindert, wonach wesentliche Grundentscheidungen (z. B. über die Aufgaben staatlicher Organe) nur vom Parlament selbst getroffen werden können?
Ist die Bundesregierung bereit, den Fragestellern/ Fragestellerinnen a) die Ergebnisse und Stellungnahmen im Rahmen des Kolloqiums zugänglich zu machen, das Prof. Frowein mit Staatsrechtslehrern sowie — offenbar — unter Beteiligung des Bundesinnenministeriums 1989 vor dem Namibia-Einsatz des BGS zu diesen Fragen veranstaltet hat, sowie b) die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Lufthansa über die Abstellung von BGS-Angehörigen vom Juni 1982 zugänglich zu machen?