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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Lagerung radioaktiver Abfälle der DDR und Konsequenzen aus den atomrechtlichen Bestimmungen des Umweltrahmengesetzes (G-SIG: 11005193)

Umfang und Lagerung abgebrannter Brennelemente und sonstiger radioaktiver Abfälle in der DDR, Verbringung von Brennelementen in die Sowjetunion, Überlegungen im Rahmen der Umweltunion, Einbeziehung radioaktiver Abfälle der DDR in das Entsorgungskonzept der Bundesrepublik, Wiederaufarbeitung in La Hague bzw. Sellafield, Zwischenlagerung in der Bundesrepublik, Kapazität und Sicherheit des Endlagers Morsleben, Einlagerung radioaktiver Abfälle aus der Bundesrepublik in Morsleben, Amtshilfe der Bundesregierung bei der Umsetzung des Atomgesetzes in der DDR, Fortsetzung des Baus des AKW Stendal, Stillegung des AKW Greifswald, rechtliche Möglichkeiten der DDR-Bürger zum Vorgehen gegen geplante und laufende Atomanlagen, Geltung von Übergangsbestimmungen des Umweltrahmengesetzes bzw. der atomrechtlichen Regelungen nach der Vereinigung Bundesrepublik/DDR

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

20.08.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/754709.07.90

Lagerung radioaktiver Abfälle der DDR und Konsequenzen aus den atomrechtlichen bestimmungen des Umweltrahmengesetzes

der Abgeordneten Frau Wollny und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Lagerung radioaktiver Abfälle der DDR und Konsequenzen aus den atomrechtlichen bestimmungen des Umweltrahmengesetzes

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie viele abgebrannte Brennelemente sind bei dem bisherigen Betrieb der Reaktoren in Greifswald und Rheinsberg bis zum heutigen Tage angefallen?

2

Wie viele abgebrannte Brennelemente lagern heute im Atomkraftwerk Greifswald und Rheinsberg?

3

Wie groß sind die Lagerkapazitäten in der DDR für abgebrannte Brennelemente, und seit wann sind keine abgebrannten Brennelemente aus der DDR mehr in die Sowjetunion geliefert worden?

4

Wird die Sowjetunion in Zukunft noch abgebrannte Brennelemente aus DDR-Reaktoren aufnehmen, und wo und wie werden zur Zeit die abgebrannten Brennelemente in der DDR gelagert?

5

Welche Überlegungen wurden bzw. werden im Zusammenhang mit der Umweltunion Bundesrepublik Deutschland/DDR angestellt über den weiteren Verbleib der abgebrannten Brennelemente aus DDR-Reaktoren?

6

Sollen die radioaktiven Abfälle aller Art der DDR in das bundesdeutsche Entsorgungskonzept einbezogen werden?

7

Gibt es Überlegungen und Verhandlungen seitens der Bundesregierung bzw. bundesdeutscher Energieversorgungsunternehmen, die abgebrannten Brennelemente aus DDR- Reaktoren einer Wiederaufarbeitung in La Hague bzw. Sellafield zuzuführen?

8

Auf welcher rechtlichen Grundlage können die abgebrannten Brennelemente der DDR in ein bundesdeutsches Entsorgungskonzept einbezogen werden, und gibt es nach Verabschiedung des Umweltrahmengesetzes durch die DDR- Volkskammer Hinderungsgründe für die Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente aus der DDR in bundesdeutschen Zwischenlagern?

9

Wie viele radioaktive Abfälle (schwach- und mittelaktiver Kategorie) sind bisher bei der Atomenergienutzung der DDR angefallen, und wo lagern diese Abfälle zur Zeit im einzelnen?

10

Entsprechen die radioaktiven Abfälle der DDR von ihrer Zusammensetzung und Kategorisierung her den Spezifikationen bundesdeutscher radioaktiver Abfälle, und aufgrund welcher Bestimmungen läßt sich ein solcher Vergleich ziehen?

11

Wie viele radioaktive Abfälle welcher Kategorie lagern zur Zeit im Endlager Morsleben, und welche Mengen an radioaktiven Abfällen lassen sich insgesamt im Endlager Morsleben einlagern?

12

Welche Sicherheitsanalysen liegen für die Eignung des Endlagers Morsleben vor, und entsprechen die Sicherheitsanforderungen bundesdeutschen Kriterien für die Sicherheit eines Endlagers für radioaktive Abfälle?

13

Wäre das Endlager Morsleben nach bundesdeutschen Kriterien genehmigungsfähig? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

14

Laut Bestimmungen im Umweltrahmengesetz finden „die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung über die Einfuhr und Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe" im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung. Ist es zutreffend, daß durch diese Bestimmung das Zweistaatlichkeitsverhältnis in diesem Bereich aufgehoben ist und DDR und Bundesrepublik Deutschland auch rechtlich als einheitliches Staatsgebilde betrachtet werden?

15

Welche Gründe können nach Verabschiedung des Umweltrahmengesetzes verhindern, daß bundesdeutsche radioaktive Abfälle zur Endlagerung nach Morsleben gebracht werden?

16

Welche Genehmigungen sind von seiten der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, um die Verbringung radioaktiver Abfälle aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR zu ermöglichen?

17

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß es seitens der bundesdeutschen Energieversorgungsunternehmen Verhandlungen mit dem DDR-Kernkraftwerkskombinat über eine Beteiligung am Endlager Morsleben gibt, und wie stellt sich die Bundesregierung zu der Aussicht eines privatwirtschaftlich betriebenen Endlagers für radioaktive Abfälle?

18

Würde es für die Einlagerung radioaktiver Abfälle aus der Bundesrepublik Deutschland im Endlager Morsleben einer neuen Genehmigung und eines neuen Genehmigungsverfahrens für das Endlager Morsleben bedürfen?

19

Ist der Bundesregierung bekannt, ob radioaktive Abfälle aus der DDR zur Zwischenlagerung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden sollen, und welche rechtlichen Bestimmungen können einen Import von radioaktiven Abfällen aus der DDR nach Verabschiedung des Umweltrahmengesetzes verhindern?

20

Auf welchem Gebiet und in welchem Umfang wird von seiten der Bundesregierung ab dem 1. Juli 1990 der DDR bei der Umsetzung des Atomgesetzes und entsprechender Verordnungen Amtshilfe geleistet werden, und wie soll diese Amtshilfe personell, materiell und administrativ im einzelnen ausgestattet werden?

21

Kann nach Auffassung der Bundesregierung der Bau des AKW Stendal nach Inkrafttreten des Umweltrahmengesetzes fortgesetzt werden? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen und auf welcher genehmigungsrechtlichen Basis? Existieren für den bisherigen Bau des AKW Stendal atomrechtliche oder sonstige Genehmigungen, und haben diese durch die Übergangsbestimmungen im Umweltrahmengesetz Bestandsschutz?

22

Durch die bisherigen Studien der Gesellschaft für Reaktorsicherheit und einer Studie im Auftrage des zentralen Runden Tisches in Berlin wurde für die Blöcke 1 bis 4 des AKW Greifswald ein unmittelbares Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt festgestellt, das zu einer Stillegung dieser Blöcke führte. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß dieser Tatbestand bei Anwendung des bundesdeutschen Atomgesetzes zwingend zu einer Stillegung des AKW Greifswald gemäß § 17 Abs. 5 Atomgesetz führen muß, und wie sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, diese Bestimmungen des Atomgesetzes in der DDR umzusetzen, obgleich unter der Mitwirkung der Bundesregierung im Umweltrahmengesetz dem AKW Greifswald ein fünfjähriger Bestandsschutz eingeräumt wurde?

23

Besteht für den Block V des AKW Greifswald bereits nach dem bisherigen Atomenergiegesetz der DDR eine bestandskräftige atomrechtliche Betriebsgenehmigung und/oder ist für die in Aussicht gestellte Inbetriebnahme im Herbst dieses Jahres eine Genehmigung nach den Bestimmungen des bundesdeutschen Atomgesetzes erforderlich?

24

Welche Möglichkeiten haben DDR-Bürger/-innen nach dem 1. Juli 1990, Einwände und Bedenken gegen geplante und laufende Atomanlagen in der DDR vorzubringen und gerichtlich geltend zu machen?

25

Werden die Übergangsbestimmungen des Umweltrahmengesetzes bez. der atomrechtlichen Regelungen auch nach einer Vereinigung Bundesrepublik Deutschland-DDR weiterhin Bestand haben, und wie sollen dann entsprechende Ausnahmeregelungen, die nach bundesdeutschem Atomgesetz unzulässig sind, verfassungsrechtlich abgesichert werden?

Bonn, den 9. Juli 1990

Frau Wollny Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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