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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Geltung der Wehrpflicht in Berlin (West) (G-SIG: 11005239)

Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes in Berlin, Übergangsregelungen und Anwendung der Härteregelungen des Wehrpflichtgesetzes, Gleichstellung der sogenannten Wehrdienstflüchtlinge mit gebürtigen West-Berlinern, Errichtung von Wehrersatzbehörden in Berlin (West)

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

20.09.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/775224.08.90

Geltung der Wehrpflicht in Berlin (West)

des Abgeordneten Dr. Mechtersheimer und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Vereinigungsprozeß verändert den rechtlichen Status von Berlin und damit auch die Gültigkeit der Wehrpflicht für Berlin (West).

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wann bzw. an welchem Tag wird das Wehrpflichtgesetz in Berlin in Kraft treten?

2

Welche Übergangsregelungen sollen getroffen werden?

3

Das Recht der Wehrdienstausnahmen ist ersichtlich nicht unter Berücksichtigung der nunmehr aufgetretenen Situation geschaffen worden. Welche besonderen Regelungen sollen insbesondere hier getroffen werden?

4

Hält die Bundesregierung die Härteregelungen des Wehrpflichtgesetzes, insbesondere § 12 Abs. 4 bis 16 Wehrpflichtgesetz, noch für verhältnismäßig im Hinblick auf die vorgesehene Reduzierung der Truppenstärke einerseits und den wesentlichen Anstieg der Zahl für eine Heranziehung zur Wehrpflicht in Betracht Kommender andererseits?

5

Mit der bevorstehenden Aufhebung alliierter Rechte auch im Hinblick auf Berlin, siehe insbesondere die Anordnung der Berliner Kommandantur (BK-L 6 a bis c vom 8. August 1969), unterliegen Wehrpflichtige mit Aufenthalt in Berlin (West) auch faktisch dem Zugriff der zuständigen Behörden. Nach Schätzungen beträgt die Zahl dieser Personen 30 000 bis 50 000. In welcher Weise soll dieser Situation durch Schaffung besonderer wehrpflichtrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen werden, bzw. existieren bereits solche Regelungen?

5

Betroffen sind in besonderem Maße ältere Wehrpflichtige (§ 5 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz), die seit langem ihren ständigen Aufenthalt in Berlin begründet und eine berufliche und familiäre Existenz geschaffen haben. Wie soll den Belangen solcher Betroffener Rechnung getragen werden?

5

Erwägt die Bundesregierung eine Gleichstellung dieser sogenannten Wehrdienstflüchtlinge mit gebürtigen West-Berliner?

6

Zu welchem Zeitpunkt erwägt die Bundesregierung die Errichtung von Wehrersatzbehörden in Berlin (West)?

Bonn, den 20. August 1990

Dr. Mechtersheimer Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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